Abtei lung V
E-2888/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Daniel Dubey
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A_______, geboren (...), Russland,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch),
Verfügung des BFM vom 11. April 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2888/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus B_______ (Kaliningrad),
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit
ihrer Nichte und deren Tochter (N ... / E-...) am 11. November 2005
und reiste am 14. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2005 wurde sie im Emp-
fangszentrum Basel summarisch befragt. Am 28. November 2005 folg-
te eine Direktanhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie und ihr Mann seien wie andere Roma von Banditen dazu
angehalten worden, Rauschgift zu verkaufen. Da sie sich geweigert
hätten, seien sie zusammengeschlagen worden, wobei die damals
schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren und eine 8 cm lange
Wunde am Kopf erlitten habe. Einige Zeit später seien die Banditen er-
neut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin, die die Mitarbeit
weiterhin verweigert habe, zusammengeschlagen und sie vergewaltigt.
Dabei sei sie mit Hepatitis C infiziert worden. Danach habe ihr Ehe-
mann sie verlassen. Ihre Nichte (N ...) sei am gleichen Abend eben-
falls geschlagen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Polizei gegen die Täter Anzeige erstattet, diese jedoch
auf Verlangen der Täter wieder zurückgezogen. Aus diesen Gründen
sei sie zu einer Bekannten nach C_______ gegangen. In der Folge
habe sie sich zur Ausreise entschlossen und für die Bezahlung der
Reise ihre Wertsachen verkauft.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den
Vollzug der Wegweisung nach Russland befand die Vorinstanz für zu-
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lässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch
ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung
vom 2. Dezember 2005. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei, und die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei-
en vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, von Vollzugshandlungen
sei abzusehen. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwer-
deführerin an, sie suche seit August 2006 die Beratungsstelle
D_______ auf, nachdem sie im Durchgangszentrum mehrere Zu-
sammenbrüche erlitten und ihre prekäre psychische Verfassung zu
Sorge Anlass gegeben habe. Am 24. November 2006 sei sie psychiat-
risch untersucht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom
14. Dezember 2006, einen Bericht der Beratungsstelle D_______ vom
21. Dezember 2006, einen Arztbericht von Dr. med. F_______ vom 22.
Februar 2007 sowie zwei Berichte zur Situation der Roma in Russland
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, das Wiederer-
wägungsgesuch sei aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin
auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzah-
len, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Betrag
wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 11. April 2007 - eröffnet am
17. April 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklär-
te die Verfügung vom 2. Dezember 2005 als rechtskräftig und voll-
streckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt
sei, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Auf-
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hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und
es sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44
Abs. 2 AsylG (vorläufige Aufnahme) zu regeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens der
SFH betreffend den Zugang zu medizinischer Behandlung von Roma
in Russland zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden zwei Berichte zur Lage der Roma in Russland
(Internetausdrucke) als Beweismittel eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um
Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen ent-
schieden werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 setzte die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Be-
schwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis am 1. Juni 2007 das
in Aussicht gestellte Gutachten sowie eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen.
I.
Am 8. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti-
gung (von ...) ein.
J.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 wurde eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig wurde um Er-
streckung der Frist für die Einreichung des Gutachtens der SFH er-
sucht.
K.
Am 5. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der
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SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") zu den
Akten.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 8. August 2007 dazu
ausführlich Stellung.
N.
Am 13. August 2007 wurde ein Schreiben der im Bericht der SFH
erwähnten G_______ nachgereicht.
O.
Am 13. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vor-
liegend stellt der Entscheid des BFM vom 11. April 2007, gemäss des-
sen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden kann.
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu des-
sen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt
werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen,
nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003
Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf
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ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Ent-
scheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszustän-
digkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist
auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Wiedererwägungs-
gesuch zu spät eingereicht. Die darin angeführten psychischen Proble-
me ihrer Nichte seien bereits im ordentlichen Verfahren bekannt
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine entschuldbaren Gründe
vorgebracht, weshalb sie auf eine Beschwerde verzichtet habe. Dies
sei um so weniger nachvollziehbar, als im Beratungsbericht vom 21.
Dezember 2006 erwähnt werde, dass sich die Beschwerdeführerin bis
zum Sommer in erster Linie um das Wohl ihrer Nichte und Grossnichte
gesorgt und die eigene Befindlichkeit verdrängt habe. Es gebe keine
Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen, die es ihr verunmöglicht
hätten, eine Beschwerde einzureichen. Im Weiteren seien die geltend
gemachten eigenen psychischen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet vorgebracht worden. Die-
se hätte sie innert 90 Tagen seit Entdeckung einreichen müssen. Of-
fensichtlich sei sie im Stande gewesen, auf die Unterstützung von
Fachpersonen zurückzugreifen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb
sie nicht innert der ersten drei Monate ihrer Therapie ein Wiedererwä-
gungsgesuch eingereicht habe. Wenn auch die psychischen Probleme
nicht bestritten würden, so seien diese Schwierigkeiten jedoch nicht
auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Ursache zurückzu-
führen. Die angebliche Vergewaltigung sei mit Entscheid vom 2. De-
zember 2005 als unglaubhaft beurteilt worden. Im Weiteren könne hin-
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sichtlich der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin festge-
halten werden, dass eine ambulante Betreuung psychisch kranker
Menschen in den Städten gewährleistet sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerde-
führerin sei bereits im ordentlichen Verfahren psychisch angespannt
gewesen. Ihre psychische Belastung habe erst mit dem negativen
Asylentscheid deutlich zugenommen. Die im Wiedererwägungsgesuch
geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel seien erst nach Erge-
hen der rechtskräftigen Verfügung rechtserheblich geworden. Im Wei-
teren sei die Beratungsstelle D_______ nicht auf asylrechtliche
Belange spezialisiert, weshalb von der zuständigen Psychologin nicht
habe erwartet werden können, dass sie die Beschwerdeführerin
umgehend an eine Rechtsberatungsstelle verwiesen habe. Ausserdem
sei es auch angemessen gewesen, eine gewisse Zeit abzuwarten, um
die Krankheit zu diagnostizieren und deren Verlauf zu beobachten.
Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch aus entschuldbaren
Gründen erst sieben Monate nach Beginn der Therapie eingereicht
worden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ursache
der Beschwerden abgestellt. Massgebend bei der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen sei das Bestehen von ge-
sundheitlichen Problemen und nicht deren Ursache. Der Beschwerde-
führerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
chronische Hepatitis C attestiert worden, wobei in den Berichten drin-
gend eine psychologische Bearbeitung der erlebten Gewalt empfohlen
werde. Wegen der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden sei auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Übrigen habe die Vorins-
tanz bezüglich der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen über de-
ren Zugang als alleinstehende Roma zur medizinischen Infrastruktur in
Russland vorgenommen. Verschiedenen Berichten könne entnommen
werden, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Roma in
Russland massivsten Diskriminierungen seitens staatlicher und priva-
ter Seite ausgesetzt seien. Aus den dargelegten Gründen erscheine
das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch als unangemes-
sen.
In dem von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 eingereichten
Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-
Frauen") wird zur Lage der Roma-Minderheit in der russischen Födera-
tion (Lage der Roma-Frauen, Situation in der Kaliningrad-Region), zur
Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Proble-
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men/Zugang zur medizinischen Infrastruktur für allein stehende Roma-
Frauen, zur Gefährdung des Gesundheitszustandes und zur Situation
nach einer Rückkehr (Beschäftigung, Wohnmöglichkeit, Registrierung,
Probleme mit Behörden) ausführlich Stellung genommen. Dabei
kommt der Bericht gestützt auf Auskünfte von G_______ - einer
Kennerin der Roma-Situation im Kaliningrad-Bezirk - zum Schluss,
dass die ehemaligen Einwohnerinnen aus dem Dorf B_______ nach
einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unsichere und
schwierige Zukunft erwarte: Keine Arbeit, keine medizinische Versor-
gung, kein Schulzugang für Kinder, ethnische Diskriminierung und
Verfolgung durch Gewalttäter und Behörden, wobei die Gefahr einer
Vergewaltigung oder Misshandlung durch Angehörige der Mafia oder
ehemalige Ehemänner als reales Risiko gelte.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
Besitzes eines Reisepasses an ihrem Wohnort registriert gewesen sei.
Die Registrierung bleibe auch bei einem Wegzug gültig. Damit habe
die Beschwerdeführerin Zugang zu kostenloser psychiatrisch-psycho-
logischer Behandlung in Kaliningrad. Es könne nicht von einer gene-
rellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen
werden. Fahrende Roma seien vermehrt Vorurteilen und diskriminie-
rendem Verhalten ausgesetzt. Dies gelte jedoch nicht für sesshafte,
vor allem russischstämmige Roma, denen die Beschwerdeführerin
angehöre.
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin demgegenüber fest,
die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob durch einen Aus-
landaufenthalt eine Registration allenfalls verloren gehen könne. Ge-
mäss Auskünften der Menschenrechtsorganisation Memorial in Mos-
kau würden Personen, die zur Miete wohnten oder nicht Eigentümer
des bewohnten Grundstückes seien, ihre Registration verlieren. Zwar
sei das Haus der Familie der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer
Mutter auf sie und weitere Angehörige überschrieben worden. Jedoch
habe die Mafia bereits zur Zeit ihrer Anwesenheit über dieses Haus
verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die Mafia das Haus dank der
weit verbreiteten Korruption unterdessen habe verkaufen können.
Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach nicht von einer
generellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gespro-
chen werden könne, mit keiner Quelle belegen. Demgegenüber werde
im Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 in keiner Weise zwischen
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"fahrenden Roma" und "sesshaften, russischstämmigen Roma" un-
terschieden. Dagegen könne dem Bericht eine generelle, gegen die
ethnische Volksgruppe der Roma gerichtete Diskriminierung entnom-
men werden. Schliesslich sei im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führerin in ihr Herkunftsgebiet der dringend benötigte Zugang zu einer
medizinischen Infrastruktur nicht gewährleistet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorins-
tanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insbeson-
dere stellt sich die Frage, ob sie das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht als verspätet bezeichnet hat.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Begehren um Wie-
dererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Sachlage keiner
bestimmten Frist. Für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines
Wiedererwägungsbegehrens ist jedoch der Grundsatz von Treu und
Glauben massgebend (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g
S. 48f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 BV festge-
legt, verbietet dieser Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches
und widersprüchliches Verhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163
f. mit weiteren Hinweisen). Von Rechtssuchenden verlangt er, Rügen
so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrundes vorzubrin-
gen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 126). Es stellt
sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Grün-
de dafür vorbringen kann, dass sie das vorliegende Wiedererwägungs-
gesuch nicht früher eingereicht hat, oder ob ihr Vorgehen als rechts-
missbräuchlich zu qualifizieren ist.
5.2 Wie den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
1. März 2007 eingereichten Unterlagen entnommen werden kann,
suchte die Beschwerdeführerin im August 2006 die Beratungsstelle
D_______ auf. Dem von dieser Stelle erstellten Bericht von H_______
vom 21. Dezember 2006 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin lange Zeit ihre eigene Befindlichkeit zugunsten
ihrer Nichte und ihrer Grossnichte zurückgestellt hat. Im Sommer 2006
sei es bei ihr vermehrt zu Zusammenbrüchen gekommen, worauf sie
von Mitarbeiterinnen des Durchgangszentrums (...) an die
Beratungsstelle verwiesen worden sei. Sie sei erstmals am 25. August
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2006 auf die Beratungsstelle gekommen. Dabei habe sie von ihrer
Ausbildung (...) und ihren Auftritten in einem Roma-Theater sowie dem
mit dem Zusammenbruch der UdSSR aufkommenden Nationalismus
erzählt, mit dem die Roma als Minderheit zusehends an den
gesellschaftlichen Rand gedrängt worden seien. Die
Beschwerdeführerin leide an starken depressiven Verstimmungen. Es
komme zu Panikzuständen. Sie sei dringend auf eine angemessene
psychologische Behandlung angewiesen, wobei ein Abbruch der
jetzigen Behandlung zu einer Chronifizierung führen würde. Im Falle
einer Trennung von ihrer Restfamilie könne ein Suizid nicht ausge-
schlossen werden. Die Sorge um ihre Nichte sei eine Belastung und
gleichzeitig ein sinnstiftender Stabilisierungsfaktor.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006
wurde der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und depressi-
ve Reaktionen attestiert und auf die Behandlung bei H_______
verwiesen.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F_______ vom 22. Februar 2007
wurde bei der Beschwerdeführerin eine chronische Hepatitis C
festgestellt, wobei diesbezüglich aktuell keine dringende Therapieindi-
kation bestehe.
5.3 Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass
sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erst im Verlaufe
des Sommers 2006 verschlechtert hat. Durch die übermässige Belas-
tung in der Betreuung ihrer Nichte und ihrer Grossnichte haben sich
bei ihr Krankheitssymptome (häufige Zusammenbrüche) gezeigt, wel-
che schliesslich eine psychiatrische Behandlung nahe legten. Im ärztli-
chen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 und im
Bericht von H_______ vom 21. Dezember 2006 wurden die
psychischen Leiden erstmals erwähnt respektive diagnostiziert und auf
deren Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Das Wiedererwä-
gungsgesuch datiert vom 1. März 2007 und wurde somit nach weniger
als drei Monaten eingereicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht be-
reits zu Beginn ihrer Behandlung ein solches eingereicht hat, kann ihr
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Vielmehr darf, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt
worden ist, davon ausgegangen werden, dass es eine gewisse Zeit
brauchte, um die Krankheit der Beschwerdeführerin zu diagnostizieren
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und deren Verlauf abschätzen zu können sowie geeignete Beweismit-
tel für das Wiedererwägungsgesuch zu beschaffen.
5.4 Den vorliegenden Akten kann schliesslich entnommen werden,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens deutlich verschlechtert hat.
So soll es im Sommer 2006 vermehrt zu Zusammenbrüchen der Be-
schwerdeführerin gekommen sein, worauf sie sich auf Rat der Zent-
rumsleitung erstmals am 25. August 2006 an eine Beratungsstelle ge-
wendet hat. Am 24. November 2006 wurde sie erstmals psychiatrisch
untersucht. Unter diesen Umständen gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen einer nachträglich massgeb-
lich veränderten Sachlage genügend substanziiert vorgebracht hat.
Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Wiedererwägungs-
gesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterzie-
hen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 11. April 2007 aufzuheben und die Sache zur materiel-
len Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Dezember
2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt Fr. 580.-- aus. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der Ak-
Seite 12
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tenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen
und die Verfügung des BFM vom 11. April 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 580.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (Kanton)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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