Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2888/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus B._______
stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, zusammen
mit seiner Schwester und deren Kind (N […], E-[…]) am 14. März 2011 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2011 in Italien ein Asylgesuch
einreichte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst
wurde,
dass am 24. März 2011 eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
stattfand, und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe nachweislich am 7. März 2011 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), gestellt habe,
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dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in
Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [Dublin-DVO]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Oktober 2011 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass er sich namentlich bezüglich des in der Schweiz wohnhaften
Verwandten (Cousin des Vaters) nicht auf den Grundsatz der Einheit der
Familie berufen könne,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Be schwerdeführers nach Italien bestehen
und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. Mai 2011 gegen die Verfügung des BFM beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der
Wegweisung auszusetzen, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde
anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe
im Wesentlichen geltend machte, der Vollzug der Wegweisung nach
Italien verstosse gegen Art. 3 und 8 EMRK,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
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zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und der Beschwerdeführer diesen nicht bestreitet,
dass das BFM am 15. April 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers gestellt und dieser Staat innert der festgelegten
Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung
zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die Zuständigkeit auf
Italien übergegangen,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die vom Beschwerdeführer allgemein geäusserte Kritik am
italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und
Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle seiner
Überstellung nach Italien eine existenzgefährdende Situation zu
gewärtigen hätte,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und
aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen
würden,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ein
Verwandter (Cousin des Vaters) in der Schweiz lebt, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, da es sich dabei nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt,
dass die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK einen
weiteren Familienbegriff kennt, unter welchen auch über die enge
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine
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nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher sich die
Asylbehörden angeschlossen haben, darüber hinaus ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen voraussetzt
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1, mit weiteren Hinweisen),
dass diese Voraussetzungen vorliegend im Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem "Onkel" nicht erfüllt sind,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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