Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2889/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin, nach eigenen Angaben eine aus
C._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
zusammen mit ihrem Kind und ihrem Bruder (N […], E-[…]) am 14. März
2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2011 in Italien ein Asylgesuch
einreichte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst
wurde,
dass am 24. März 2011 eine summarische Befragung der
Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
stattfand, und ihr dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eintrat und ihre Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin und ihr Kind aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführerin habe nachweislich am 7. März 2011 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer an Italien ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), gestellt habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in
Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [Dublin-DVO]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Oktober 2011 zu erfolgen
habe,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, ihre Rückführung nach Italien zu verhindern,
dass sie sich namentlich bezüglich des in der Schweiz wohnhaften
Verwandten (Cousin des Vaters) nicht auf den Grundsatz der Einheit der
Familie berufen könne,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach
Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere
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Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. Mai 2011 gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der
Wegweisung auszusetzen, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde
anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe
im Wesentlichen argumentierte, der Vollzug der Wegweisung nach Italien
verstosse gegen Art. 3 und 8 EMRK, und es sei aufgrund der besonderen
Bedürfnisse des behinderten Sohnes der Beschwerdeführerin und der nur
in der Schweiz zur Verfügung stehenden familiären Unterstützung das
Selbsteintrittsrecht durch die schweizerischen Asylbehörden auszuüben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetreten ist und
infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
in Italien feststeht und die Beschwerdeführerin diesen nicht bestreitet,
dass das BFM am 15. April 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gestellt und dieser Staat innert
der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in
seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland
zurückschaffen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht auch im Übrigen keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde darauf
hinweist, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und der für ihren
behinderten Sohn indizierten therapeutischen und heilpädagogischen
Behandlung besonders schutzbedürftig seien und Italien keine Gewähr
für eine hinreichende Unterstützung biete,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom
UNHCR zu dieser Problematik zugegangen sind, die Überstellung von
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Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, normalerweise nach
Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft und Unterstützung
organisiert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Stellen werden im
Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert, wie das auch
vorliegend vom BFM zu erwarten ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet (siehe dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011)
dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe allgemein
geäusserte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den
Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen
vermag, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Falle ihrer Überstellung nach
Italien eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen hätten,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. dazu BVGE 2009/2
E. 9.1.3 S. 19 f.), welche vorliegend nicht gegeben sind,
dass die Beschwerdeführerin ferner auf die Unterstützung durch ihren
Bruder zählen kann, dessen gegen die ihn betreffende
Nichteintretensverfügung des BFM erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird,
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Kleinkindalter bei der
Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu
tragen und insbesondere auch dafür zu sorgen, dass der
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Wegweisungsvollzug nach Italien in zeitlicher Hinsicht mit demjengen des
Bruders koordiniert wird,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer
Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nach Italien
entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als
angezeigt erscheinen lassen würden,
dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass ein
Verwandter (Cousin des Vaters) in der Schweiz lebt, nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann, da es sich dabei nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt,
dass die Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK einen
weiteren Familienbegriff kennt, unter welchen auch über die enge
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welcher sich die
Asylbehörden angeschlossen haben, darüber hinaus ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen voraussetzt
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1, mit weiteren Hinweisen),
dass diese Voraussetzungen vorliegend im Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem "Onkel" nicht erfüllt sind,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: