B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2889/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 27. Ja-
nuar 2014 in Richtung Sudan. Am 15. Juni 2014 reiste er in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP).
Das SEM hörte ihn am 18. März 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Schüler ge-
wesen und habe öfters im Unterricht gefehlt, um zu arbeiten und damit
seine Familie unterstützen zu können. Aus diesem Grund habe man ihn
von der Schule ausgeschlossen. Er sei daraufhin verärgert gewesen und
habe das Land verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, dass ihn die Re-
gierung nach Sawa ins Militär schicken würde.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, der Entscheid des SEM vom 1. April 2015 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent-
geltliche Prozessführung sowie die Einsetzung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E.
Der Instruktionsrichter stellte fest, dass die Begründung des Entscheids
der Vorinstanz im Flüchtlingspunkt nicht mit dem Dispositiv überein-
stimmte, weshalb er die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 8. Mai
2015 zur Vernehmlassung einlud. Zudem verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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F.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb der
formal fehlerhafte Entscheid in Wiedererwägung gezogen werde. Im Asyl-
punkt werde an den Erwägungen festgehalten. Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (recte: 10. Juni 2015 und gleichentags
eröffnet) kam die Vorinstanz in teilweiser Wiedererwägung auf ihren Ent-
scheid zurück. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob
den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behand-
lung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vo-
rinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Vorliegend ist die Beschwerde
hinsichtlich des Flüchtlingspunkts (Dispositivziffer 1 der angefochtenen
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Verfügung) gegenstandslos geworden. Im Asylpunkt, welcher vom Be-
schwerdeführer ebenfalls angefochten wird, hält die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit
nur noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist, und
implizit die Frage nach der Wegweisung.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die vom Beschwerdeführer genannten Gründe seien nicht asylrelevant. Er
habe nach dem Schulausschluss keinerlei Behördenkontakt gehabt und
sei weder mündlich noch schriftlich aufgefordert worden, in den National-
dienst einzutreten. Eine allfällig drohende Verhaftung gründe ausschliess-
lich auf seiner Vermutung.
4.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was der
Schlussfolgerung der Vorinstanz im Asylpunkt entgegenstehen würde. Er
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen o-
der zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll. So
stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass allein die Vermutung des Beschwer-
deführers, er werde für den Nationaldienst eingezogen, keine Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen begründet. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind somit nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch die
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Da das Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft zur Zeit der Be-
schwerdeerhebung nicht aussichtslos war und der Beschwerdeführer be-
dürftig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen und der Beschwerde-
führer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung seiner Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Bundesverwaltungsgericht be-
stellt auf Antrag der Partei, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin bei Beschwerde gegen ab-
lehnende Asylentscheide oder Wegweisungsentscheide (Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG). Entsprechend der Kostenbefreiung ist dem Beschwerdefüh-
rer in der Person von Frau lic. iur. Linda Keller eine amtliche Rechtsvertre-
terin beizugeben. Eine Kostennote fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund
der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin ist nach dem
Aufwand und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8-
11 i.V.m. Art. 12 VGKE) mit insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Ausla-
gen) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur.
Linda Keller eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
4.
Die amtliche Rechtsbeiständin wird aus der Kasse des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Fr. 1'000.– entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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