B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2889/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (…).
E-2889/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
4. März 2017 und reiste von Colombo via Dubai und Italien am 7. März
2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Nach der Zuweisung per Zufallsprinzip in den Testbetrieb in Zürich am
8. März 2017 fanden am 13. März 2017 die Personalienaufnahme, am
16. März 2017 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Italien
für das Asylverfahren, am 21. April 2017 die Erstbefragung nach
Art. 16 Abs. 1 TestV und am 4. Mai 2017 die Anhörung statt.
A.b Anlässlich der Erstbefragung vom 21. April 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Schwester sei
in B._______ (Distrikt Trincomalee [Ostprovinz]) von einer Gruppe Jugend-
licher gemobbt und sein Bruder geschlagen worden. Aus Sorgen habe der
Beschwerdeführer Informationen zu diesen Leuten gesammelt und dabei
erfahren, dass diese regelmässig Drogen konsumierten, welche sie von
einem singhalesischen Drogenhändler namens C._______ (andere
Schreibweise: D._______ [nachfolgend: D._______]) aus E._______ er-
hielten. Er habe dann Probleme bekommen, weil er einem Journalisten der
Zeitung „F._______“, welchen er zufällig auf dem Sportplatz in B._______
getroffen habe, die Informationen weitergegeben habe. Nachdem der Zei-
tungsjournalist einen Polizisten darüber benachrichtigt und D._______ mit-
bekommen habe, dass der Beschwerdeführer Informationen über ihn ge-
sammelt habe, sei der Journalist von D._______ Leuten aufgesucht und
bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom Journalisten kon-
taktiert und ermahnt worden, die Informationen niemandem weiterzuge-
ben, weil es sich bei D._______ um eine sehr mächtige Person handle. Um
weitere Probleme zu vermeiden, habe er sich deshalb entschieden, zu sei-
ner Grossmutter nach G._______ (andere Schreibweise: H._______; Dis-
trikt Trincomalee [Ostprovinz]) zu gehen. Noch während er unterwegs ge-
wesen sei, sei seine Mutter in B._______ von D._______ Leuten ebenfalls
bedroht worden. Daraufhin habe sie seinen Vater in Abu Dhabi über den
Vorfall orientiert, welcher ihm schliesslich von dort beziehungsweise via ei-
nen Schlepper in Colombo seine Ausreise organisiert habe. Am Tag seiner
Abreise habe der Beschwerdeführer von seiner Familie erfahren, dass er
zweimal zu Hause gesucht und sein Bruder geschlagen und bedroht wor-
den sei.
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A.c Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2017 trug der Beschwerdeführer
vor, seine Schwester sei am (…) auf dem Nachhauseweg in B._______
von der Gruppe gemoppt beziehungsweise beleidigt worden. Weil sich sein
jüngerer Bruder für sie eingesetzt habe, sei es zu einer Diskussion und
schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Am (…) hätten Freunde seines
Bruders einen Jungen aus der Gruppe geschlagen, weshalb die Polizei
eingeschaltet worden und es zu einer Anzeige beziehungsweise einem Ge-
richtsverfahren gekommen sei. Die Probleme des Bruders seien der Grund
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer entschieden habe, etwas zu un-
ternehmen und einem Journalisten namens I._______ von den Problemen
(mit kiffenden und Alkohol konsumierenden Jugendlichen) in B._______ zu
berichten. Er habe sich durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung die
Lösung der Probleme im Dorf erhofft. Nachdem er von einem Informanten,
einem Kollegen, Details über den Hanfhandel, insbesondere über einen
gewissen D._______, welcher hinter dem Ganzen stecken solle, erfahren
habe, habe er diese Informationen am (…) dem Journalisten schriftlich wei-
tergeleitet. Der Journalist habe, nachdem der Name D._______ gefallen
sei, Kontakt mit der Polizei aufgenommen, um sich zu vergewissern, dass
er durch die Veröffentlichung des Artikels keine Probleme bekommen
würde. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer von ihm über dessen
Vorsprache auf dem Polizeiposten und der Nichtveröffentlichung des Arti-
kels erfahren. Vemutungsweise habe die Polizei D._______ über die ge-
sammelten Informationen orientiert, woraufhin dessen Leute den Journa-
listen am (…) aufgesucht und bedroht hätten. Aus Angst um sein Leben
habe der Zeitungsmann D._______ Leuten Angaben zum Beschwerdefüh-
rer preisgegeben und ihm zur Flucht geraten, woraufhin er seine Arbeits-
stelle noch gleichentags verlassen habe und nach G._______ gefahren
sei. Am (…) sei er nach Colombo gereist und habe schliesslich auf Zwang
seiner Eltern und der Grossmutter Kontakt mit dem Schlepper aufgenom-
men, um Sri Lanka verlassen zu können. Vor dem Abflug habe er erfahren,
dass die Familie aufgrund der Behelligungen in ein anderes Haus in
J._______ umgezogen seien, von den Verfolgern aber auch an der neuen
Wohnadresse wiederholt aufgesucht worden.
A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie seines sri-lankischen Führerausweises sowie der Geburtsurkunde zu
den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 unterbreitete das SEM dem Beschwerde-
führer den Entscheidentwurf zu seinem Asylgesuch und räumte ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme ein.
C.
In der Stellungnahme vom 10. Mai 2017 führte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers aus, die schwierige Situation der Geschwister (das stö-
rende Verhalten der Jugendlichen im öffentlichen Raum und der Handel
mit Drogen) sei die Motivation für die Kontaktaufnahme mit dem Journalis-
ten gewesen. Er habe diesem jedoch keine persönlichen Informationen
über seine Geschwister anvertraut, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Aus
welchen Gründen sich der Journalist dem Polizisten anvertraut habe, lasse
sich nicht nachvollziehen, da der Beschwerdeführer vorgängig nicht über
dieses Vorhaben informiert worden sei. Bei einer Rückkehr würde er immer
noch von den gleichen Personen gesucht und müsste um sein Leben fürch-
ten.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017, gleichentags eröffnet, verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch
ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen den ablehnenden
Asylentscheid Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund
von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen. In einem weiteren Eventualantrag beantragte er die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung sowie
zum Entscheid über die Asylrelevanz der Fluchtgründe.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als unent-
geltlichen Rechtsbeistand.
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Seite 5
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Arztbe-
richts den Bruder betreffend (vermutlich eines Spitals in Sri Lanka mit Ein-
trittsdatum am […] und Austrittsdatum am […]), der Geburtsurkunde und
der Todesurkunde des Onkels sowie Fotoausdrucke des Beschwerdefüh-
rers nach einem Zusammenbruch sowie einen hierüber erstellten Arztbe-
richt vom (…) ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts.
Durch die Entscheidfällung ohne vorgängige Befragung des Beschwerde-
führers zu – im sri-lankischen Kontext immer wesentlichen Hintergründen
seiner Familie (beispielsweise frühere LTTE-Aktivitäten) – seien wesentli-
che Tatsachen nicht richtig festgestellt worden, weshalb die Sache zur
neuen Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das SEM habe
zudem die herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu
restriktiv gehandhabt. Diese formellen Rügen, welche geeignet sein kön-
nen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sind da-
her vorab zu prüfen.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
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tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
4.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 9 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen hinsicht-
lich deren Glaubhaftigkeit nicht die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts betrifft, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die
Rüge der verletzten Fragepflicht durch die Vorinstanz angeht, geht diese
ebenfalls fehl. Aus den Akten ergibt sich zum einen, dass der Beschwerde-
führer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch eingangs der Anhö-
rung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, wo-
bei er beide Male angab, die Einleitung verstanden zu haben und ab-
schliessend die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigte (A24
F2; A26 F2). Zum anderen wurde er gezielt auf allfällige politische Aktivitä-
ten der Familie oder Probleme mit Behörden angesprochen, was der Be-
schwerdeführer ausdrücklich verneinte (A26 F4/5). Auch wurde ihm genü-
gend Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe zu nennen beziehungs-
weise seine Gefährdungssituation näher zu schildern (A26 F202). Dem
SEM ist nicht vorzuwerfen, es seien wesentliche Hintergründe nicht erfragt
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worden, beziehungsweise es hätte aufgrund von Zweifeln oder Unsicher-
heiten weitere Abklärungen vornehmen müssen, weshalb eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Fragepflicht nach dem Gesagten
zu verneinen ist. Folglich besteht kein Anlass, die Sache zur erneuten Be-
fragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist dem-
nach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz
im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand
halten. Die Schilderungen seien in vielerlei Hinsicht logisch nicht nachvoll-
ziehbar (beispielsweise, den Journalisten nicht über den Grund seiner An-
frage [den Vorfall hinsichtlich der Schwester] orientiert zu haben, das vom
Freund eingegangene hohe Risiko, sich zwecks Informationsbeschaffung
im Drogenmilieu zu bewegen, fehlende Kenntnisse über die Jugendlichen,
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die Reaktion des Journalisten auf den Namen D._______, die Kontaktauf-
nahme des Journalisten mit der Polizei ohne vorgängige Information des
Beschwerdeführers, der zugesicherte Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung,
die Umstände der Behelligungen seiner Familie, die sofortige Ausreise des
Beschwerdeführers), unsubstantiiert (ungenaue Zeitangaben hinsichtlich
des Vorfalls mit der Schwester, mangelnde Angaben zum Gerichtsprozess
des Bruders, zum Journalisten und dem Polizisten) sowie widersprüchlich
ausgefallen (das Gerichtsverfahren sei anlässlich der Erstbefragung nicht
genannt worden, widersprüchliche Angaben zu den beteiligten Jugendli-
chen etc.).
6.2 In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe
seine Fluchtvorbringen als unglaubhaft qualifiziert, ohne eine Prüfung auf
deren Asylrelevanz hin vorzunehmen. Er habe zudem eine in Sri Lanka und
bei tamilischen Asylsuchenden verbreitete Form der Erzählweise gewählt,
welche mit „kreisförmig sich annähernd“ umschrieben werden könne. So
habe er auf eine konkrete Frage hin zwingend ausgeholt und das Gesche-
hene kurz wiederholt, um auf die Frage einzugehen. Daher entstehe aus
sprachlich-kulturellen Gründen oft das Missverständnis, der Antwortende
weiche aus, antworte vage oder widerspreche sich.
Neu bringt er vor, sowohl sein Vater als auch sein Onkel seien Mitglieder
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wobei der Onkel un-
gefähr im Jahr 2006 von Angehörigen des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) auf offener Strasse erschossen worden sei. Sein Vater sei auf-
grund seiner Mitgliedschaft nach dem Kriegsende im Jahr 2009 ins Aus-
land geflohen und halte sich seither in Abu Dhabi auf. Auch die Mutter des
Beschwerdeführers sei vor ihrer Heirat Mitglied der LTTE, jedoch nie aktiv
an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Die Flucht des Beschwerdefüh-
rers gründe vor diesem familiären Hintergrund und aufgrund des Ereignis-
ses mit seiner Schwester im August 2016. Diese sei auf dem Nachhause-
weg von einer Gruppe Jugendlicher beleidigt beziehungsweise unsittlich
angefasst worden. Weil der Bruder des Beschwerdeführers geglaubt habe,
sie würde vergewaltigt, habe er den Angreifer zur Rede gestellt, sei darauf-
hin jedoch von einem anderen Gruppenmitglied verprügelt worden. Am Fol-
getag hätten Freunde des Bruders einen der jugendlichen Angreifer wie-
dererkannt und diesen verprügelt. Das in diesem Zusammenhang ste-
hende Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig, beziehungsweise habe
ein rechtskräftiger Entscheid von der Gegenseite verhindert werden kön-
nen. Zwecks Beschaffung des Auslandsbeweises zum Gerichtsverfahren
ersucht der Beschwerdeführer um Einräumung einer 30-tägigen Frist.
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Weiter hätten sich seit seiner Ankunft in der Schweiz neue Ereignisse in
seinem Heimatland zugetragen. So habe der Beschwerdeführer am
14. Mai 2017 erfahren, dass am (…) erneut mehrere Personen, vermutlich
D._______ Handlanger oder Mitglieder des CID, im Haus seiner Gross-
mutter und in Anwesenheit seiner Mutter aufgetaucht seien, Fensterschei-
ben eingeworfen und den Vorplatz des Hauses verwüstet hätten. Die Poli-
zei habe darüber jedoch keinen Rapport erfasst, sondern die Familienan-
gehörigen lediglich zum nochmaligen Anruf bewogen, sollten die Männer
erneut auftauchen. Nachdem er davon erfahren habe, habe er einen
Schwächeanfall erlitten und notfallmässig ins Krankenhaus gebracht wer-
den müssen. Am (…) 2017 sei zudem sein Bruder von zwei Männern in
zivil – einen davon habe er als CID-Mitglied erkannt – auf der Strasse ver-
prügelt und unter Schlägen zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Be-
schwerdeführers aufgefordert und mit weiteren Problemen bedroht wor-
den, würde er diesen nicht preisgeben. Dabei habe er einen Armbruch und
weitere Verletzungen erlitten und sich in Spitalpflege begeben müssen. Die
Polizei habe zwar einen Polizeirapport entgegengenommen, jedoch, wohl
wegen der Identifizierung eines CID-Mannes, nichts unternommen.
Die Vorinstanz habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
einer Drogenbande habe nachspionieren lassen, um eine Enthüllungsge-
schichte von einem Journalisten veröffentlichen zu lassen, der Drogenboss
vom Vorhaben erfahren habe und sowohl den Beschwerdeführer als auch
den Journalisten bedroht habe, mutmassend begründet und die Motivation
des Beschwerdeführers zur Enthüllung der Verhältnisse in seiner Heimat-
region zu wenig in Betracht gezogen. Aus den Protokollen sei ersichtlich,
dass er sich an der Existenz eines Drogenumschlagplatzes in der Umge-
bung seines Wohnortes und der alltäglichen sexuellen Gewalt und den Be-
lästigungen von Frauen empört habe. Die direkte Betroffenheit, namentlich
die Vorfälle der Schwester und des Bruders, habe dem Beschwerdeführer
den inneren Anstoss gegeben, sich zu engagieren und etwas gegen die
herrschenden Probleme zu tun. Dabei sei es nie sein Ziel gewesen, den
konkreten Vorfall seiner Schwester oder des Bruders zum Inhalt der Ge-
schichte zu machen, habe er diese doch weder in Gefahr bringen noch die
Schwester der Schmach der Öffentlichkeit aussetzen wollen. Auch sei da-
von auszugehen, dass die Motivation des Beschwerdeführers für den Jour-
nalisten unwesentlich gewesen sei; lediglich der Drogenhandel und der in-
volvierte Drogenboss dürfte diesen interessiert haben. Weiter sei nicht un-
plausibel, dass der Journalist nach Erhalt einer brisanten Information über
einen gefährlichen Drogenboss einen ihm bekannten Polizisten kontaktiert
habe, um weitere Recherchen anzustellen. Da der Beschwerdeführer und
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sein Kollege anfangs das Ausmass der Gefahr des Unterfangens, sich In-
formationen zu beschaffen, mangels Kenntnisse über den dahinterste-
ckenden Drogenboss nicht richtig hätten einschätzen können, sei ebenfalls
nicht weiter erstaunlich, dass sie dieses – nicht sehr gross eingeschätzte –
Risiko eingegangen seien. Schliesslich stütze sich das SEM auch betref-
fend das Verfolgungsverhalten des Drogenbosses nur auf Mutmassungen.
Aus der hiesigen Perspektive sei nicht abschliessend beurteilbar, wie sich
ein solcher verhalten würde; die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass
er gesucht, mit dem Tode bedroht und seine Familienangehörigen aufge-
sucht und bedroht worden seien, erscheine glaubhaft. Durch seine Aktivi-
täten (der Aufklärung über Missstände, für welche sich die Regierung nicht
interessiere, sondern solche nach Möglichkeit zu unterdrücken versuche),
habe er sich privaten und staatlichen Nachstellungen ausgesetzt. Mächtige
Drogenbosse würden über derart gute Beziehungen verfügen, dass man
gegen deren Nachstellungen und der Machtausübung niederster Mitläufer
ihrer Banden schutzlos ausgeliefert sei. Dass die Regierung nicht an die
Öffentlichkeit gelangen lasse, dass in Fällen, in denen die Familie wegen
früherer LTTE-Aktivitäten aufgefallen sei und diese statt des staatlichen
Schutzes direkte Behelligungen durch CID-Einheiten zu erfahren habe,
habe der Beschwerdeführer schmerzlich erfahren müssen. Die schweren
Nachteile, vor denen er sich begründet fürchte und die sowohl sein Bruder
als auch seine Grossmutter inzwischen hätten erfahren müssen, gründeten
in einem politischen Motiv. Zusätzlich werde dieses mit einem ethnischen
Motiv vermischt, da die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka solchen Nach-
stellungen und willkürlichen Verdächtigungen der LTTE-Aktivitäten seit
Ende des Bürgerkriegs schutzlos ausgeliefert sei.
Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund mehrerer – im Grundsatzur-
teil BVGE 2011/24 genannter – Risikofaktoren eine konkrete Verfolgungs-
gefahr. So sei er selbst ehemaliges Mitglied der LTTE und habe während
seiner dortigen Tätigkeit eine Schussverletzung am Bein erlitten, wobei er
aufgrund der Narbe umgehend als ehemaliges LTTE-Mitglied identifiziert
würde. Am 27. März 2013 sei er wegen Mitgliedschaft und Unterstützung
der LTTE sowie Absolvierung des Waffentrainings unter der Anti-Terror-Ge-
setzgebung verurteilt worden und sei als aktives Mitglied wiederholt inhaf-
tiert, verhört und gefoltert worden. Aufgrund seiner ehemaligen Mitglied-
schaft bei der LTTE, seiner Weigerung die ehemaligen Kameraden zu ver-
raten und der Unterstellung, dass die LTTE im Vanni-Gebiet auf grossen
Rückhalt der Bevölkerung zählen könnten, würden ihm die sri-lankischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wieder-
aufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben. Als
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Seite 12
Rückkehrer mit erhöhtem Risikoprofil drohe ihm Folter und unmenschliche
Behandlung, weshalb sich die Wegweisung als unzulässig erweise.
7.
7.1 Das Gericht kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgungssituation in seinem Heimat-
land glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer moniert, die Vo-
rinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregel zu rest-
riktiv gehandhabt, vermag er mit seinen Ausführungen nicht stichhaltig dar-
zulegen, inwiefern das SEM den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
7.2 Zunächst ist zur Bemerkung hinsichtlich des Erzählstils anzumerken,
dass der Beschwerdeführer an diversen Stellen der Befragung auf kon-
krete Fragen hin ausweichend antwortete und erst auf Nachfrage hin klar
Stellung bezog (beispielsweise zum Gerichtsverfahren und den -unterla-
gen [A26 F52/53; A26 F63-65], zu den Angaben zum Journalisten [A26
F92-94], zum Drogenkonsum seines Freundes [A26 F126], etc.). Diese,
sowie substantiierte Schilderungen oder Widersprüche lassen sich nicht
mit einem auf sprachlich-kulturell beruhenden Erzählstil erklären.
7.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er
selber, sein Vater und sein Onkel sowie seine Mutter seien ehemalige Mit-
glieder der LTTE, ohne dies substantiiert darzulegen oder sonst zu bele-
gen. Aus diesem Grund ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu er-
achten. In keiner der Befragungen erwähnte er auch nur ansatzweise eine
Nähe zur LTTE und den Akten lässt sich auch kein Hinweis auf eine solche
entnehmen. Im Gegenteil verneinte er allfällige politische Aktivitäten oder
Probleme der Familie mit Behörden (A26 F4 ff.). Auch hinsichtlich des Auf-
enthalts seines Vaters in Saudi Arabien beziehungsweise Dubai und Abu
Dhabi trug der Beschwerdeführer nie vor, dieser habe Sri Lanka aufgrund
einer Mitgliedschaft bei den LTTE verlassen (A26 F49). Auch machte er nie
geltend, zwischen 2006 (dem Todeszeitpunkt seines Onkels) beziehungs-
weise 2009 (der Ausreise des Vaters aus Sri Lanka) und seiner eigenen
Ausreise im März 2017 aufgrund der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft sei-
nes Vaters respektive Onkels in irgendeiner Weise behelligt worden zu
sein, oder dass diese der Grund seiner Ausreise gewesen sei. Ebenfalls
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Seite 13
erscheinen die Vorbringen seiner eigenen LTTE-Anhängerschaft als un-
glaubhaft. So blieben seine Behauptungen, er habe eine hieraus resultie-
rende Narbe einer Schussverletzung am Bein, sei wegen der Mitgliedschaft
vorbestraft oder mehrmals inhaftiert worden, unsubstantiiert (beispiels-
weise hinsichtlich seiner Rolle innerhalb der Organisation, die Umstände
seiner Schussverletzung oder die ergangenen Verurteilungen). Die neuen
Asylvorbringen weichen diametral von den im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Gründen ab. Anzumerken bleibt schliesslich, dass auch auf
Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wird, er sei in Sri Lanka wegen
der LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten oder seiner eigenen Anhänger-
schaft verfolgt worden, habe asylrechtliche Nachteile erlitten oder seien
solche fluchtauslösend gewesen. Die mit der Rechtsmitteleingabe nachge-
reichten Beweismittel (Geburtsurkunde und Todesurkunde des Onkels)
vermögen diese Behauptungen auch nicht zu stützen, sind ihnen doch we-
der LTTE-Mitgliedschaften noch eine daraus erfolgte staatliche Behelli-
gung zu entnehmen. Augenscheinlich ist ausserdem, dass einzig die
Rubrik der Todesursache in englischer Sprache, der Rest des Dokuments
hingegen in Singhalesisch oder Tamilisch verfasst ist. Weshalb und inwie-
fern dem Beschwerdeführer aus dem Tod des Onkels eine asylrelevante
Verfolgung entstehen soll, wird nicht dargelegt. Damit sind weder Mitglied-
schaften bei der LTTE von Familienmitgliedern und des Beschwerdefüh-
rers noch daraus sich ergebende staatliche Nachstellungen (durch CID-
Einheiten wegen angeblicher früherer LTTE-Aktivität der Familie [S. 17 der
Beschwerdeschrift]) oder künftige Nachteile (wegen angeblicher bestehen-
der Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts [S. 18 der
Rechtsmitteleingabe]) glaubhaft gemacht worden. Auch könnte dies nicht
als Grund geltend gemacht werden – was vom Beschwerdeführer im Übri-
gen anlässlich der Anhörungen auch nicht behauptet wurde –, weshalb
sich die Familie nicht bei den Behörden um Schutz bemüht hat. Dies wird
vom Beschwerdeführer vielmehr damit begründet, dass seine Probleme
durch die Polizei gekommen seien (A26 F1897 f.). Dies ist angesichts der
Tatsache, dass die Weitergabe der Information nur vermutungsweise durch
einen dem Journalisten angeblich bekannten Polizisten an den Drogen-
boss erfolgt sein soll, auch nicht als plausibel zu erachten, können doch
deshalb nicht alle Behördenmitglieder als schutzunwillig erachtet werden.
7.4 Hinsichtlich des Vorfalls der Geschwister des Beschwerdeführers ist
festzustellen, dass der Sachverhalt, wonach die Schwester auf dem Nach-
hauseweg gemobbt und beleidigt worden sei (A24 S.6; A26 F20/21/29),
nunmehr dadurch erweitert wird, sie sei unsittlich angefasst und es sei an
ihren Kleidern gezerrt worden sowie der Bruder habe eine Vergewaltigung
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befürchtet. Bezeichnete der Beschwerdeführer die Jugendlichen in der An-
hörung als Alkohol und Drogen konsumierende Unruhestifter (A24 F53;
A26 F20/F131 ff.), werden diese in der Beschwerde als Jugendliche einer
kriminellen, mit Drogen handelnden Bande angehörend beschrieben. In-
wiefern sich durch diesen Vorfall die Situation des Beschwerdeführers zu-
gespitzt haben soll, wie dies vorgebracht wird, ist nicht zu erkennen, trug
er doch in keiner der Befragungen vor, aufgrund des Ereignisses der
Schwester selbst bedroht oder verfolgt worden zu sein.
7.5 Dass der Beschwerdeführer den Beweggrund seines Freundes, sich
dem hohen Risiko des Drogenmilieus auszusetzen, nicht gekannt habe,
wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch dieser an den
herrschenden Problemen gestört und etwas dagegen habe unternehmen
wollen, mag durchaus plausibel erscheinen. Auch die Argumentation, die-
ser habe sich als einfacher Drogenkonsument ausgegeben, nicht näher
verdächtig erscheinende Fragen zur Herkunft der Drogen gestellt oder sie
seien sich über die Gefährlichkeit des Drogendealers nicht bewusst gewe-
sen, ist nicht per se unglaubhaft. So habe der Freund eine grössere Menge
Hanf beziehen wollen, weshalb er sich vorerst an die Jugendlichen auf der
Strasse gewandt und nach grösseren Mengen erkundigt habe (A26
F123/F136). Auch wenn die Motivation zur Enthüllungsgeschichte gerade
im Wissen um den Drogenumschlagplatz in der Nähe seines Wohnortes
gelegen habe, musste dem Beschwerdeführer die Brisanz allfällig aufzu-
deckender Informationen, beispielsweise den Namen des Drogenbosses,
nicht ohne Weiteres bereits im Voraus bewusst gewesen sein.
7.6 Als unglaubhaft erweisen sich jedoch die vorgetragenen Berichtigun-
gen in Bezug auf den Gerichtsprozess. Der Beschwerdeführer versucht
sich mit dem Nachschub in seiner Rechtsmitteleingabe, der ergangene
Entscheid sei nicht rechtskräftig geworden beziehungsweise habe von der
Gegenseite verhindert werden können, offensichtlich aus Widersprüchen
zu lösen, was ihm indes nicht gelingt. Seinen Aussagen anlässlich der An-
hörung zufolge sei der Fall vor Gericht verhandelt worden (A26 F53 ff.),
während er nunmehr (nachträglich) die Rechtshängigkeit erfahren haben
will. Selbst wenn nicht ausgeschlossen wird, dass die tätliche Auseinan-
dersetzung zwischen seinem Bruder und den Jugendlichen vor Gericht lan-
dete, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch asylre-
levante Nachteile erlitten haben sollte oder solche zu befürchten hätte,
machte er auch in diesem Zusammenhang nie geltend, diese oder der
Prozess sei Flucht auslösend gewesen (A26 F61 f.). Besagte Schlägerei
soll sich am (…) (A26 F12/F35) und somit vor der Informationsbeschaffung
E-2889/2017
Seite 15
für den Journalisten zugetragen haben (A26 F43),
weshalb dem Ereignis nebst dem sachlichen auch der zeitliche Kausalzu-
sammenhang zu seiner Ausreise abzusprechen ist. Dass er die Angaben
zum Gerichtsverfahren von Drittpersonen erhalten haben will und diese
deshalb unsubstantiiert ausgefallen seien, ändert an dieser Einschätzung
nichts. Aus dem neu eingereichten Arztbericht des Bruders vermag er
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, liegt dieser weder im
Original noch in übersetzter Form vor und lässt sich hieraus auch nicht
erkennen, was er in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft ableiten will.
Auf das Einholen der gerichtlichen Unterlagen kann vorliegend verzichtet
werden, wären diese offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beur-
teilung zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2). Es ist sodann nicht einzusehen, weshalb nicht zumindest Bestre-
bungen zum Erhalt der Gerichtsakten vorgewiesen werden, zumal andere
Beweismittel – wenn auch in Kopie – der Beschwerdeschrift beigelegt wer-
den konnten, obschon auch diese im Ausland zu beschaffen waren (Arzt-
bericht des Bruders, Geburts- und Todesurkunde des Onkels). Das Even-
tualbegehren um Einräumung einer Frist zur Beschaffung des Auslandbe-
weises ist ebenfalls abzuweisen.
7.7 Sofern der Beschwerdeführer angibt, die Belästigung seiner Schwester
und insbesondere seine persönliche Betroffenheit sei der Ansporn für seine
Enthüllungen gewesen, widerspricht er sich nicht, wenn er zugleich vor-
trägt, sich grundsätzlich an den herrschenden Problemen (Drogenum-
schlagplatz in der Umgebung seines Wohnortes und die tägliche sexuelle
Gewalt beziehungsweise Belästigungen von Frauen) gestört zu haben.
Sich durch eine Publikation eine allgemeine Veränderung der Sicherheits-
lage zu erhoffen, erscheint vielleicht illusorisch, ist aber deshalb nicht ab-
wegig. Wenn die Geschichte selbst – namentlich der Drogenhandel und
der involvierte Drogenboss – aufgrund deren Brisanz bereits genügendes
Interesse des Journalisten geweckt haben soll, erscheint der gleichzeitige
Einwand, die Gefährlichkeit des Drogenbosses erst im Verlaufe der Re-
cherchen erfahren zu haben, schlüssig. Die Angaben zur Enthüllungsge-
schichte erweisen sich auch deshalb als glaubhaft, da vom Beschwerde-
führer nicht zwingend exakte Angaben zum Journalisten, dessen genauen
Tätigkeitsgebiet oder Arbeitsort zu erwarten sein müssen. Dass er sich
nicht um die Person des Journalisten, sondern in erster Linie für die Veröf-
fentlichung seiner Geschichte interessierte, mag verständlich erscheinen.
Indessen ist, wenn der Journalist bereits beim Erhalt der schriftlichen Infor-
mationen und beim Erwähnen des Namens D._______ ein offensichtliches
E-2889/2017
Seite 16
Unbehagen signalisiert haben soll (A26 F146), was bereits für die Bekannt-
heit des Namens sprechen würde, nicht anzunehmen, dass eine Veröffent-
lichung am nächsten Tag zugesichert worden wäre. Und selbst wenn er
sich bei einem befreundeten Polizisten weitere Informationen zu
D._______ geholt haben sollte, wäre eine Publikation immer noch ohne
Erwähnung dieses Namens möglich gewesen, weshalb die telefonische
Mitteilung an den Beschwerdeführer, der Artikel werde nicht veröffentlicht,
nicht plausibel ist (A26 F148 f.), umso mehr eine Rückmeldung, ob ein Zei-
tungsartikel erscheinen wird oder nicht, ohnehin als unwahrscheinlich zu
betrachten ist.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist ein bestehender Kontakt
zwischen der Polizei und dem Drogenmilieu oder eine Kontaktaufnahme
zwar nicht zwingend vorhersehbar aber auch nicht ausgeschlossen, und
waren Rückfragen des Beschwerdeführers zur Person des Polizisten des-
halb nicht unbedingt zu erwarten, doch zeigen sich die vorgebrachten Be-
helligungen seiner Familie durch die Anhänger D._______ – welche von
der Polizei aufmerksam gemacht worden sein sollen – insgesamt betrach-
tet als unglaubhaft. Im Rahmen der Anhörungen trug der Beschwerdefüh-
rer vor, nach der Warnung des Journalisten und seiner Flucht zur Gross-
mutter nach G._______ von der (gegenüber seiner Mutter ausgesproche-
nen) Todesdrohung durch zwei Personen erfahren zu haben (A24 F53; A26
F165 ff.), wogegen er in seiner Rechtsmitteleingabe nachschiebt, es habe
sich um zwei zivil agierende CID-Männer gehandelt. Dies wurde bereits als
unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 7.3 oben). Zweifelhaft erweist sich auch der
behauptete Umzug der Familie zwischen seiner Flucht zur Grossmutter am
(…) und seiner Ausreise am 4. März 2017, ohne dass er hierüber in Kennt-
nis gesetzt worden wäre. Dass er erst bei der Zweitbefragung eine Adresse
in J._______ nannte und erklärte, erst beim zweiten Telefonat mit ihnen
über allfällige Probleme gesprochen zu haben, spricht nicht für die Glaub-
haftigkeit, wenn die Behelligungen gerade Ausschlag gebend für den Um-
zug der Familie gewesen sein sollen (A26 F176 ff.).
7.8 Mit den auf Beschwerdeebene neu vorgetragenen Ereignissen, wo-
nach der Beschwerdeführer am (…) von mehreren Personen,
vermutungsweise erneut Handlanger D._______ oder Angehörige des
CID, im Haus seiner Grossmutter gesucht worden sei, beziehungsweise
der Bruder am (…), nachdem er zuvor bereits vermehrt von Männern des
CID und Militärs befragt worden sei, auf offener Strasse von zwei in zivil
gekleideten Männern verprügelt worden und unter Schlägen zur Bekannt-
gabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gedrängt worden sei,
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Seite 17
gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, eine Verfolgungssitua-
tion glaubhaft zu machen. Zum einen ist augenfällig, dass sich beide Vor-
fälle nach Erlass des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 11. Mai
2017 zugetragen haben sollen und andererseits erwecken auch die Nach-
schübe, die Ereignisse seien der Polizei zwar gemeldet worden, in beiden
Fällen jedoch nichts unternommen worden, erhebliche Zweifel an deren
Wahrheitsgehalt. Erweisen sich bereits die Schilderungen vorangegange-
ner Nachstellungen als unglaubhaft, können diese nicht durch die nachge-
schobenen Belästigungen beziehungsweise Drohungen ins Gegenteil ge-
kehrt werden. Daran vermag auch der Hinweis auf den Schwächeanfall
des Beschwerdeführers oder das eingereichte Arztzeugnis des Bruders
nichts zu ändern, zumal in keiner Weise belegt ist, dass die Schlägerei in
direktem Zusammenhang mit früheren Ereignissen oder dem Beschwerde-
führer beziehungsweise allfälligen Drohungen ihm gegenüber oder dessen
Ausreise stehen. Schliessen tragen die allgemeinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Lage in Sri Lanka (insbesondere hinsichtlich der Ge-
walt gegen Frauen, mangelndem Schutz seitens der Regierung, etc.)
nichts zur Glaubhaftigkeit bei.
7.9 Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass
seine Geschwister von Jugendlichen behelligt wurden, er sich deshalb ver-
anlasst fühlte, endlich etwas gegen diese Jugendlichen zu unternehmen,
sich so mittels eines Freundes mehr Informationen über den Hintergrund
deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel beschaffte
und diese einem ihm zufällig bekannten Journalisten weitergab.
7.10 Indessen kann nicht geglaubt werden, dass ein Drogenboss, selbst
wenn er mächtig und gefährlich ist, sich die Mühe gemacht hätte den Be-
schwerdeführer und dessen Familie nur aufgrund der Tatsache, dass diese
dessen Namen in Kenntnis bringen konnten, derart verfolgt hätte, zumal
der Journalist nichts veröffentlicht haben soll und der Name des Drogen-
bosses nicht nur diesem sondern auch den Behörden bereits bekannt ge-
wesen sein soll. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Nach-
schub, die Behelligungen seien von Seiten der CID erfolgt, unglaubhaft ist.
7.11 Folglich werden die vorgebrachten Asylgründe, der Beschwerdefüh-
rer sei in Sri Lanka aufgrund von Belästigungen seiner Schwester, der
Schlägerei seines Bruders mit anschliessendem Gerichtsverfahren, und
durch das Aufdecken einer brisanten Geschichte über einen grossen Dro-
genhändler von dessen Anhängern verfolgt worden, nicht geglaubt.
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Seite 18
7.12 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Als solche gelten eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder ver-
gangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen re-
gimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die
sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE sowie das Fehlen
erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri Lanka oder Nar-
ben am Körper der Rückkehrer. Als letzter Risikofaktor gilt ein Aufenthalt
von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene gefähr-
det, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List"
vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten.
8.2 Nachdem die nachgeschobenen Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – die angebliche Mitgliedschaft bei den LTTE sowie die LTTE-Mitglied-
schaft der Familienmitglieder – als unglaubhaft zu qualifizieren sind, liegt
folglich auch kein stark risikobegründender Faktor der Nähe zur LTTE vor.
Wie gesagt vermag er eine solche weder durch die eingereichte Kopie der
Todesurkunde seines Onkels noch durch die geschilderten Behelligungen
seiner Familienangehörige durch die CID, glaubhaft zu machen, so dass
nicht angenommen werden muss, er würde bei einer Rückkehr asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt. Hinsichtlich der Verbindungen zur Organi-
sation der LTTE ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzli-
chen Verfahren weder geltend machte, Mitglied gewesen zu sein oder enge
E-2889/2017
Seite 19
Verbindungen zu dieser zu haben beziehungsweise deswegen verhaftet
worden zu sein noch Narben am Körper aufzuweisen oder sich in Sri Lanka
oder im Ausland politisch betätigt zu haben. Die Tatsache allein, der tami-
lischen Ethnie anzuhören und nach der (kurzen) Landesabwesenheit aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückzukehren, genügt für sich alleine nicht,
eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
9.
Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland noch zum heutigen
Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht darlegen, er
müsste befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
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Seite 21
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.6 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus K._______ (Distrikt Mul-
lativu [Vanni-Gebiet]), lebte zwischen 2000 bis 2010 in G._______ (Ostpro-
vinz) und seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Familie in B._______
(Distrikt Trincomalee [Ostprovinz]). Er absolvierte eine mehrjährige Schul-
ausbildung bis zum A-Level und arbeitete danach von 2014 bis zu seiner
Ausreise in einem Restaurant. Es kann angenommen werden, dass er bei
einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann, selbst wenn diese
zwischenzeitlich umgezogen sind und er an seiner vorangegangenen Er-
werbstätigkeit anknüpfen kann. Darüber hinaus dürfte er finanzielle Unter-
stützung von seinem Vater erwarten dürfen, der seit mehreren Jahren in
Abu Dhabi als Techniker erwerbstätig ist. Mit seinen (…) Jahren handelt es
sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und gesunden Mann,
welcher ausnahmslos in Sri Lanka lebte und über ein entsprechend sozia-
les Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erweist sich
daher ein Vollzug nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar.
11.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 22
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Das vorliegende Verfahren hatte auch zum Zeitpunkt der Eingabe –
nach sich präsentierender Sachlage und im Sinne der Erwägungen – als
aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht er-
füllt ist. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen.
13.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2889/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: