B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2889/2019
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
E-2889/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. April 2016 fand die Befragung
zur Person (BzP) und am 15. September 2017 die vertiefte Anhörung zu
den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, eth-
nischer Lor und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Eltern
seien verstorben. Fünf Brüder und zwei Schwestern lebten aktuell im Iran,
fünf seiner Geschwister in B._______. Er habe häufig Kontakt zu seiner
Familie. Einer seiner Brüder habe ein eigenes (…)-Unternehmen und sei
damit reich geworden. Er – der Beschwerdeführer – habe auch dort gear-
beitet. In schulischer Hinsicht habe er die Matura abgeschlossen. Ungefähr
im Jahr 2010 oder 2011 habe er mehrere (…) vom Ettela'at erhalten. Dieser
habe ihm vorgeworfen, ein Feind des Islams zu sein und gedroht, er werde
seine Strafe erhalten. Er sei jedoch nicht wegen dieser (…) ausgereist. Sie
hätten keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen.
Als Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr im Jahr 2008
sei er zum Christentum konvertiert. Jahrelang habe er an (…) gelitten. Er
habe zu Jesus gebetet und dieser habe ihn geheilt. Im Fernsehen habe er
sich jeweils den christlichen Kanal "D._______" angeschaut. Etwa drei bis
vier Jahre nach der Konversion habe er sich in der E._______ taufen las-
sen. Im Jahr 1394 (gregorianischer Kalender: Jahr 2015/16) sei er – zu-
sammen mit den anderen Anwesenden – vom Ettela'at festgenommen wor-
den, als sie in einer (…) (…) gefeiert hätten. Mit verbundenen Augen seien
sie für das Verhör in ein Gebäude des Ettela'at gebracht worden. Er sei
während fünf Stunden verhört worden, wobei der Befrager hinter ihm ge-
standen sei; dies im Gegensatz zu den anderen verhafteten Personen, die
ihren Befrager hätten ansehen können. Er sei zu den (…) und der Teil-
nahme an christlichen Feiertagen befragt worden. Zudem habe der Ettel-
a'at gewusst, dass er in seinem Wohnquartier (…) für die Leute beschafft
habe. Am Ende des Verhörs habe er ein Dokument unterzeichnen müssen,
in welchem er sich einverstanden erklärte, sich im Zusammenhang mit dem
Christentum nicht mit mehr als zwei oder drei Personen zu treffen. Danach
habe er sein normales Leben weitergeführt. Jedoch habe er angefangen,
sich gestresst zu fühlen, wenn er sich mit seinen christlichen Freunden ge-
troffen habe, insbesondere, weil sie sich ausschliesslich über das Chris-
tentum unterhalten hätten. Er habe Angst davor gehabt, erneut inhaftiert zu
werden. Zudem habe er das Gefühl gehabt, überwacht zu werden. Sein
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Bruder habe ihm zweimal angeboten, der gemeinsamen Schwester und
ihm die Reise nach Europa zu finanzieren. Er habe aber erst das zweite
Angebot akzeptiert, welches er nach der Festnahme durch den Ettela'at
erhalten habe. Am (…)1394 (gregorianischer Kalender: […] 2016) habe er
den Iran ohne Begleitung seiner Schwester verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 sei aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Unzulässig-
keit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der
Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen.
Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 19. Juni 2019 den Eingang der Be-
schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
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1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht stand. Er habe insgesamt oberflächliche, sub-
stanzarme und unplausible Angaben gemacht, sodass sich das Bild einer
konstruierten Geschichte ergebe. Er habe vorgebracht, seine Situation
während der Befragung habe sich von den anderen Personen unterschie-
den. Diesen Unterschied habe er mit seiner Herkunft aus einem gewalttä-
tigen Quartier erklärt. Auf die Aufforderung hin, diesen Zusammenhang ge-
nauer zu erläutern, habe er mehrfach ausweichend geantwortet. Weiter
habe er vage Angaben zum Ort des Verhöres durch den Ettela'at gemacht.
Deshalb sei er ausgefordert worden, die Örtlichkeit näher zu beschreiben.
Die Beschreibung des besagten Ortes sei wenig detailreich und allgemein
gehalten gewesen, sodass er nicht den Eindruck habe vermitteln können,
er habe die geschilderte Verhörsituation persönlich erlebt. Dass ihm die
Augen verbunden worden seien, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst
werden, zumal er dies erst auf die Aufforderung, Details zu nennen, er-
wähnt habe. Auch das Vorbringen, der Befrager habe hinter ihm gestan-
den, erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft.
Mit dem Hinweis darauf, Christus habe ihn von (…) befreit und er – der
Beschwerdeführer – habe den christlichen Fernsehsender "D._______"
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geschaut, habe er nicht erklären können, was ausschlaggebend für sein
Interesse am Christentum gewesen sei. Erst auf mehrfache Nachfrage
habe er erklärt, weshalb er sich vom Islam distanziert habe. Auf die Frage,
wie er sich ein christliches Umfeld erschaffen habe, habe er wiederum aus-
weichende Antworten gegeben. Er habe zwar einige Angaben zu den
christlichen Glaubensinhalten machen können. Jedoch habe er angege-
ben, sich nicht an den Inhalt der Lieder erinnern zu können, welche er je-
weils beim Besuch der (…) gesungen habe. Auch über seine Taufe habe
er äusserst wenig zu berichten gewusst, obwohl er dafür sogar in die
E._______ gereist sei. Aufgrund der vagen und unsubstantiierten Angaben
sei bereits die Konversion im Iran nicht glaubhaft. Dass er zum aktuellen
Zeitpunkt in der Schweiz christliche Kirchen besuche, werde ihm nicht ab-
gesprochen. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Bruder ihm die
Ausreise vorgeschlagen habe, obwohl er keine detaillierten Kenntnisse der
Probleme gehabt habe. Der Umstand, dass er von seiner Schwester hätte
begleitet werden sollen, deute auf einen anderen Ausreisegrund hin als an-
gegeben.
5.2 Betreffend die Drohnachrichten auf dem als Beweismittel eingereichten
(…) werde darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor-
bringen zu prüfen, da diese gemäss den eigenen Angaben des Beschwer-
deführers Jahre zurücklägen und keinen Zusammenhang mit den Asyl-
gründen hätten. Auch die weiteren abgegebenen Dokumente würden die
Schilderungen zu den Asylvorbringen nicht belegen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine
Verletzung von Art. 7 AsylG vor.
Der liebevolle Umgang der Christen mit anderen Menschen habe sein In-
teresse an diesem Glauben geweckt. Zudem habe er (…) gehabt, welche
von den Ärzten nicht hätten geheilt werden können. Nachdem er auf dem
Fernsehkanal "D._______" eine Sendung über Jesus Christus gesehen
habe, habe er zwei Tage später geträumt, wie dieser ihn geheilt habe. Am
nächsten Tag seien seine (…) verschwunden und er sei Christ geworden.
Diese Geschichte habe er anlässlich der Anhörung nur kurz erwähnt, weil
der Befrager gemäss seinen Aussagen ihm keinen Glauben geschenkt
habe und er – der Beschwerdeführer – sich dabei nicht wohlgefühlt habe.
Er habe versucht, alle Antworten so gut wie möglich korrekt und realistisch
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zu beantworten. Es scheine, als ob manche seiner Antworten falsch ver-
standen oder interpretiert worden seien. Der SEM-Mitarbeiter bezweifle zu
Unrecht, dass es im Verhörzimmer nur einen Tisch und zwei Stühle gege-
ben habe. Weiter habe er zuerst von seiner Enttäuschung und Entfernung
aus dem Islam, den Kontakten zu christlichen Nachbarn, dem Fernsehsen-
der "D._______", den erlebten Wundern sowie seiner Reise in die
E._______ berichtet. Er habe Pastoren genannt, mit denen er Kontakt ge-
pflegt habe, und seine Angst vor den massenhaften Inhaftierungen von
Christen und konvertierten Muslimen ausgesprochen. Zur Untermauerung
habe er verschiedene Beweismittel eingereicht. Weiter sei bekannt, dass
die islamische Religion keine Konversion zu einem anderen Glauben er-
laube. Konvertierte Muslime würden keinen Rechtsschutz geniessen und
müssten mit unverhältnismässigen Freiheitsstrafen oder sogar dem Todes-
urteil rechnen. Vor diesem Hintergrund zeigten die Schilderungen klare Re-
alkennzeichen für die Glaubhaftigkeit. Seine Befürchtungen seien nach-
vollziehbar. In seiner Heimat könne er seinen Glauben nicht frei ausüben.
Sobald seine Konversion und Missionierungsarbeit den iranischen Behör-
den bekannt seien, drohten ihm staatliche Verfolgungsmassnahmen.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
Die schwierige Situation von zum Christentum konvertierten Muslimen im
Iran, namentlich solche, die missionarische Tätigkeiten ausüben, ist dem
Gericht bekannt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die ihn persönlich
betreffenden Vorbringen glaubhaft zu machen.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vor-
instanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu den (…), die Heilung durch Jesus, die erfolgte Konversion sowie das
Verhör durch den Ettela'at trotz mehrfachen Nachfragens anlässlich der
Anhörung oberflächlich und wenig anschaulich ausgefallen sind (vgl.
A22/23 F59, F67 ff., F96 ff.). In der angefochtenen Verfügung wird einläss-
lich dargelegt, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konver-
sion des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran vage, substanzlos
und ausweichend ausgefallen, mithin nicht glaubhaft sind. Soweit er in der
Rechtsmitteleingabe vorbringt, der Befrager habe ihm keinen Glauben
schenken wollen und er habe sich nicht wohlgefühlt, sind dem Protokoll der
Anhörung keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat
auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfs-
werksvertreter in seiner Bescheinigung nichts Entsprechendes festgestellt.
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Weiter substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche seiner Antworten
falsch verstanden oder interpretiert sein sollen. Entsprechende Hinweise
sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann trifft der Einwand nicht zu, die
Vorinstanz habe das Vorhandensein eines Tisches und zwei Stühlen im
Verhörraum bezweifelt. Vielmehr führte sie in der angefochtenen Verfü-
gung exemplarisch die Beschreibung des Verhörraumes des Beschwerde-
führers auf und hielt dazu fest, diese sei trotz Nachfragens allgemein und
wenig detailreich ausgefallen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dieser
Einschätzung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den
vorinstanzlichen Erwägungen anzumerken, dass auch die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur (…), in welcher er an (…) 1394 verhaftet wor-
den sei, trotz Aufforderung, detailliert zu berichten, oberflächlich und vage
geblieben sind (vgl. A22/23 F66 ff.). Weitergehend vermag der Beschwer-
deführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an
deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner
Konversion sowie das Verhör durch den Ettela'at nicht hat glaubhaft ma-
chen können. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Fotografie
des Schreibens der beiden Freunde, die mit ihm aus dem Iran ausgereist
seien, nichts zu ändern. Dieses ist als blosses Gefälligkeitsschreiben ein-
zustufen.
7.
7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer spätestens in der Schweiz vom Islam abgewandt und dem Christen-
tum zugewandt hat.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
7.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
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führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran.
Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni
2019 E. 8.1.2).
7.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene verschiedene
Unterstützungsschreiben von Mitgliedern aus seinem religiösen und per-
sönlichen Umfeld (F._______, G._______, H._______, I._______,
J._______) ein. Gemäss diesen Schreiben übt der Beschwerdeführer den
christlichen Glauben aus und hilft auch innerhalb der verschiedenen Orga-
nisationen aktiv mit. Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbe-
suche und ein Engagement innerhalb der jeweiligen kirchlichen Organisa-
tion als einfaches Mitglied keine aktive und von den iranischen Behörden
als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der Recht-
sprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile BVGer
E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-2496/2018 vom 22. Mai
2018 E. 5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um ein
einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz
ihre sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur
Annahme, das Engagement des Beschwerdeführers könnte das Interesse
der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, insbesondere
führt er keine aktenkundigen missionierenden Aktivitäten durch. Es ist da-
her nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre
oder noch geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die dis-
krete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl.
Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni 2019 E. 8.1.2).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
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AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeich-
nen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problema-
tisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-123/2019 vom 12. März
2019 E. 7.3). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Voll-
zug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als
zumutbar erachtet.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Weg-
weisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat bis zur
Ausreise dort gelebt (vgl. A22/23 F40). Die Eltern des Beschwerdeführers
sind zwar verstorben, indes leben noch sieben Geschwister im Iran, wobei
fünf von ihnen nach wie vor in seinem Herkunftsort B._______ wohnhaft
sind (vgl. A5/11 Ziff. 3.01 und A22/23 F31). Gemäss seinen Angaben steht
er in häufigen Kontakt mit seinen Geschwistern (vgl. A22/23 F37). Einer
seiner Brüder hat zudem ein (…)-Unternehmen. Für dieses hat er bereits
vor der Ausreise gearbeitet (vgl. A22/23 F36). In schulischer Hinsicht hat
er die Matura abgeschlossen (vgl. A22/23 F46). Gesundheitliche Probleme
sind sodann nicht aktenkundig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen,
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Seite 12
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existen-
tielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: