Abtei lung V
E-2890/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
1. A_______, geboren (...), Russland,
2. B_______, geboren (...), Russland,
beide vertreten durch Samuel Häberli, (...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 11. April 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2890/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus C_______ (Kaliningrad),
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit
ihrer Tochter B_______ und ihrer Tante (N .../ E-...) am 11. November
2005 und reiste am 14. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2005 wurde sie
im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 28. November
2005 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei von Bekannten ihres Ehemannes, welche sie als Krimi-
nelle bezeichnet, wiederholt dazu angehalten worden, Drogen und
andere illegale Waren zu verkaufen. Sie hätten auch mit der Ent-
führung ihrer Tochter gedroht. Da ihr Ehemann drogenabhängig gewe-
sen sei, habe sie von ihm getrennt gelebt. Auch der Ehemann ihrer
Tante habe das Haus verlassen. Vor zwei oder drei Monaten sei die
Beschwerdeführerin zu Hause vergewaltigt worden. Sie habe bei der
Polizei gegen die Täter Anzeige erstattet. Da sie der Meinung gewesen
sei, dass die Polizei mit den Kriminellen zusammengearbeitet habe
und ihr deswegen nicht helfen würde, habe sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Im Weiteren sei sie ungewollt schwanger und leide an He-
patitis.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Russland befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
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E-2890/2007
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch
ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung
vom 2. Dezember 2005. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei und die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei-
en vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, von Vollzugshandlungen
sei abzusehen. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwer-
deführerin an, sie suche seit März 2006 einmal wöchentlich die Bera-
tungsstelle D_______ auf, nachdem sie im Durchgangszentrum (...)
durch negatives Verhalten gegen sich selber sowie gegen ihre Tante
aufgefallen sei. Am 24. November 2006 sei sie psychiatrisch
untersucht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom
14. Dezember 2006, einen Bericht von F_______, Beratungsstelle
D_______ vom Dezember 2006 und einen Arztbericht von Dr. med.
G_______ vom 25. Januar 2007 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, das Wiederer-
wägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführerin
auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzah-
len, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Betrag
wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 11. April 2007 - eröffnet am
17. April 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklär-
te die Verfügung vom 2. Dezember 2005 als rechtskräftig und voll-
streckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt
sei, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und
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es sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44
Abs. 2 AsylG (vorläufige Aufnahme) zu regeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens der
SFH betreffend den Zugang zu medizinischer Behandlung von Roma
in Russland zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden zwei Berichte zur Lage der Roma in Russland
(Internetausdrucke) als Beweismittel eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um
Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen ent-
schieden werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 setzte die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Be-
schwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis am 1. Juni 2007 das
in Aussicht gestellte Gutachten sowie eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen.
I.
Am 8. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti-
gung (von ...) ein.
J.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 wurde eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig wurde um Er-
streckung der Frist für die Einreichung des Gutachtens der SFH er-
sucht.
K.
Am 5. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der
SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") zu den
Akten.
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L.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 8. August 2007 dazu
ausführlich Stellung.
N.
Am 13. August 2007 wurde ein Schreiben der im Bericht der SFH
erwähnten H_______ nachgereicht.
O.
Am 13. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vor-
liegend stellt der Entscheid des BFM vom 11. April 2007, gemäss des-
sen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden kann.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu des-
sen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt
werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen,
nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003
Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwer-
deverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf
ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Ent-
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scheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszustän-
digkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist
auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Wiedererwägungs-
gesuch offensichtlich zu spät eingereicht. Die Frist zur Einreichung ei-
nes solchen Gesuchs laufe ab dem Zeitpunkt, in welchem sich die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung in fachkundi-
ge Behandlung begeben habe. Sie habe sich ab März 2006 psycholo-
gisch beraten lassen und offensichtlich Vertrauen gefasst, womit ihr
der Zugang zu fachkundiger Unterstützung im Umgang mit Behörden
über die Beratungsstelle offen gestanden hätte. Andererseits habe ihr
ihre Tante zur Seite gestanden, die sie ebenfalls zur Mithilfe beim Ein-
reichen eines Wiedererwägungsgesuches hätte beiziehen können. Die
Beschwerdeführerin habe dies jedoch über Monate unterlassen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beratungs-
stelle D_______ sei nicht auf asylrechtliche Belange spezialisiert,
weshalb von der zuständigen Psychologin nicht habe erwartet werden
können, dass sie die Beschwerdeführerin umgehend an eine Rechts-
beratungsstelle verwiesen habe. Ausserdem sei es auch angemessen
gewesen, eine gewisse Zeit abzuwarten, um die Krankheit zu
diagnostizieren und deren Verlauf zu beobachten. Schliesslich sei es
bei der Suche nach gemeinsamen Terminen zu erheblichen
Schwierigkeiten und Verzögerungen gekommen, da diverse Parteien in
die jeweiligen Sitzungen involviert gewesen seien (Beratungsstelle,
Dolmetscherin, [...]). Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch aus
entschuldbaren Gründen erst ein Jahr nach Beginn der Therapie
eingereicht worden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf
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die Ursache der Beschwerden abgestellt. Massgebend bei der Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen sei das Bestehen von ge-
sundheitlichen Problemen und nicht deren Ursache. Der Beschwerde-
führerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
chronische Hepatitis C attestiert worden, wobei in den Berichten drin-
gend eine psychologische Bearbeitung der erlebten Gewalt empfohlen
werde. Wegen der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden sei auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Übrigen habe die Vorins-
tanz bezüglich der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen über de-
ren Zugang als alleinstehende Roma zur medizinischen Infrastruktur in
Russland vorgenommen. Verschiedenen Berichten könne entnommen
werden, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Roma in
Russland massivsten Diskriminierungen von staatlicher und privater
Seite ausgesetzt seien. Aus den dargelegten Gründen erscheine das
Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch als unangemessen.
In dem von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 eingereichten
Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-
Frauen") wird zur Lage der Roma-Minderheit in der russischen Födera-
tion (Lage der Roma-Frauen, Situation in der Kaliningrad-Region), zur
Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Proble-
men/Zugang zur medizinischen Infrastruktur für allein stehende Roma-
Frauen, zur Gefährdung des Gesundheitszustandes und zur Situation
nach einer Rückkehr (Beschäftigung, Wohnmöglichkeit, Registrierung,
Probleme mit Behörden) ausführlich Stellung genommen. Dabei
kommt der Bericht gestützt auf Auskünfte von H_______ - einer
Kennerin der Roma-Situation im Kaliningrad-Bezirk - zum Schluss,
dass die ehemaligen Einwohnerinnen aus dem Dorf C_______ nach
einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unsichere und
schwierige Zukunft erwarte: Keine Arbeit, keine medizinische Versor-
gung, kein Schulzugang für Kinder, ethnische Diskriminierung und
Verfolgung durch Gewalttäter und Behörden, wobei die Gefahr einer
Vergewaltigung oder Misshandlung durch Angehörige der Mafia oder
ehemalige Ehemänner als reales Risiko gelte.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
Besitzes eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde für ihre Tochter
an ihrem Wohnort registriert gewesen sei. Die Registrierung bleibe
auch bei einem Wegzug gültig. Damit habe die Beschwerdeführerin
Zugang zu kostenloser psychiatrisch-psychologischer Behandlung in
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Kaliningrad. Es könne nicht von einer generellen Diskriminierung der
Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen werden. Fahrende Roma sei-
en vermehrt Vorurteilen und diskriminierendem Verhalten ausgesetzt.
Dies gelte jedoch nicht für sesshafte, vor allem russischstämmige Ro-
ma, denen die Beschwerdeführerin angehöre.
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin demgegenüber fest,
die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob durch einen Aus-
landaufenthalt eine Registration allenfalls verloren gehen könne. Ge-
mäss Auskünften der Menschenrechtsorganisation Memorial in Mos-
kau würden Personen, die zur Miete wohnten oder nicht Eigentümer
des bewohnten Grundstückes seien, ihre Registration verlieren. Zwar
sei das Haus der Familie der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer
Grossmutter auf ihre Tante (N ... / E-...) und ihren Onkel überschrieben
worden. Jedoch habe die Mafia bereits zur Zeit ihrer Anwesenheit über
dieses Haus verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die Mafia das
Haus dank der weit verbreiteten Korruption unterdessen habe
verkaufen können. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht,
wonach nicht von einer generellen Diskriminierung der Roma im
Gebiet Kaliningrad gesprochen werden könne, mit keiner Quelle be-
legen. Demgegenüber werde im Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007
in keiner Weise zwischen "fahrenden Roma" und "sesshaften, rus-
sischstämmigen Roma" unterschieden. Dagegen könne dem Bericht
eine generelle, gegen die ethnische Volksgruppe der Roma gerichtete
Diskriminierung entnommen werden. Schliesslich sei im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsgebiet der dringend
benötigte Zugang zu einer medizinischen Infrastruktur nicht gewähr-
leistet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorins-
tanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insbeson-
dere stellt sich die Frage, ob sie das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht als verspätet bezeichnet hat.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Begehren um Wie-
dererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Sachlage keiner
bestimmten Frist. Für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines
Wiedererwägungsbegehrens ist jedoch der Grundsatz von Treu und
Glauben massgebend (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g
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S. 48f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 BV festge-
legt, verbietet dieser Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches
und widersprüchliches Verhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163
f. mit weiteren Hinweisen). Von Rechtssuchenden verlangt er, Rügen
so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrundes vorzubrin-
gen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 126). Es stellt
sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Grün-
de dafür vorbringen kann, dass sie das vorliegende Wiedererwägungs-
gesuch nicht früher eingereicht hat, oder ob ihr Vorgehen als rechts-
missbräuchlich zu qualifizieren ist.
5.2 Wie den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
1. März 2007 eingereichten Unterlagen entnommen werden kann,
suchte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tante (N ... / E-...)
erstmals am 21. März 2006 die Beratungsstelle D_______ auf. Dem
von dieser Stelle erstellten Bericht von F_______ vom Dezember 2006
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit
den Nerven habe und immer wieder die Beherrschung verliere. Ihre
Tante habe im Durchgangszentrum um Hilfe gebeten, nachdem die
Beschwerdeführerin sich selber und die Tante mit einem
Küchenmesser bedroht habe. Die Beschwerdeführerin könne sich an
solche Attacken nicht erinnern, ausser dass sie in solchen Momenten
furchtbare Angst habe. Sie habe erzählt, dass sie als Roma-Kind in
der Schule diskriminiert und deshalb zu Hause unterrichtet worden sei.
Ihr Vater sei unter ungeklärten Umständen ertrunken. Sie habe nach
der Trennung von ihrem Ehemann mit ihrer Mutter gelebt, die nach
längerer Krankheit ebenfalls gestorben sei. Danach sei sie wegen
einer Krise medikamentös behandelt und auch hospitalisiert worden.
Weiter seien sie und ihre Familie mit dem Zusammenbruch der UdSSR
wie viele Roma durch Kriminelle erpresst worden, wobei sie als
Minderheit keine Unterstützung erhalten hätten. Die
Beschwerdeführerin leide an Angstattacken, in denen sie andere
Personen verbal und körperlich angreife oder sich selbst verletze.
Dabei habe sie sich mit einem Messer selber verletzt. Die
Verantwortung für ihre Tochter habe bisher einen erfolgreichen Suizid-
versuch verhindert. Die Beschwerdeführerin habe erst nach mehreren
Terminen über ihre Gefühle erzählt und habe Angst, in eine psychiatri-
sche Klinik eingewiesen zu werden. Daher hätten sie und ihre Tante
versucht, ihren Zustand vor den Angestellten des Durchgangszent-
rums und gegenüber dem Hausarzt zu verschweigen. Erst nachdem
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ihre Tante die Situation nicht länger ertragen habe, habe diese um Un-
terstützung ersucht. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber Behör-
den und offiziellen Stellen ein tief verwurzeltes Misstrauen. Deshalb
habe es sie grosse Überwindung gekostet, ihre juristischen Möglich-
keiten gegen ihre Abweisung prüfen zu lassen. Im Übrigen sei ihre
Schwangerschaft aus ihrer Vergewaltigung auf ihren Wunsch nach ih-
rer Ankunft in der Schweiz unterbrochen worden. Die Beschwerdefüh-
rerin sei dringend auf eine psychologische Bearbeitung angewiesen.
Ohne angemessene Behandlung sei mit einer Verstärkung und Chroni-
fizierung ihrer Beschwerden zu rechnen.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006
wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas-
tungsstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit attestiert und auf
die Behandlung bei F_______verwiesen.
Im ärztlichen Bericht von Dr. med. G_______ vom 25. Januar 2007
wurde bei der Beschwerdeführerin eine chronische Hepatitis C
festgestellt, wobei diesbezüglich keine Behandlungsdringlichkeit be-
stehe.
5.3 Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass
sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin offenbar erst ab
Frühjahr 2006 verschlechtert hat. Ihre Angst vor einer Zwangseinwei-
sung in eine psychiatrische Klinik hinderte sie lange daran, darüber zu
sprechen. Bei den anschliessenden Beratungsterminen berichtete die
Beschwerdeführerin wegen Verschlossenheit und ihres starken Miss-
trauens erst nach mehreren Sitzungen über ihre Befindlichkeit. Im ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 und im
Bericht von F_______ von Dezember 2006 wurden die psychischen
Leiden der Beschwerdeführerin erstmals erwähnt respektive
diagnostiziert und auf deren dringende Behandlungsbedürftigkeit
hingewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch datiert vom 1. März 2007
und wurde somit nach weniger als drei Monaten eingereicht. Dass die
Beschwerdeführerin nicht bereits zu Beginn ihrer Behandlung ein
solches eingereicht hat, kann ihr entgegen der Auffassung der Vor-
instanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr darf, wie in der
Beschwerde zu Recht ausgeführt worden ist, davon ausgegangen wer-
den, dass es eine gewisse Zeit brauchte, um die Krankheit der Be-
schwerdeführerin zu diagnostizieren und deren Verlauf abschätzen zu
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können sowie geeignete Beweismittel für das Wiedererwägungsge-
such zu beschaffen.
5.4 Den vorliegenden Akten kann schliesslich entnommen werden,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens deutlich verschlechtert hat.
So kam es zwischen ihr und ihrer Tante aufgrund ihrer psychischen
Belastung zu immer häufigeren Auseinandersetzungen. Nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Tante mit einem Messer bedroht hatte, woran
sie sich später nicht mehr habe erinnern können, bat die Tante beim
Durchgangszentrum respektive bei der Beratungsstelle um Unter-
stützung. Am 24. November 2006 wurde sie erstmals psychiatrisch un-
tersucht. Unter diesen Umständen gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen einer nachträglich massgeb-
lich veränderten Sachlage genügend substanziiert vorgebracht hat.
Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Wiedererwägungs-
gesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterzie-
hen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 11. April 2007 aufzuheben und die Sache zur materiel-
len Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Dezember
Seite 12
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2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt Fr. 580.-- aus. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der Ak-
tenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen
und die Verfügung des BFM vom 11. April 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 580.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (Kanton)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
Seite 14