B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2890/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im August 2014 verliessen und am 16. März 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 24. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) summarisch zu ihrem Gesuch befragt wurde, wobei ihnen das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das
Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 – eröffnet am 28. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM mit der gleichen Verfügung die Ausschaffungshaft für die
Dauer von 30 Tagen anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihre Rechtsvertreters vom
5. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, diese sei aufzuheben und die
Angelegenheit am die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens zu-
rückzuweisen,
dass ihnen eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden explizit auch die Haftanordnung anfochten
und die Haftentlassung beantragten,
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dass zur Begründung mit Bezug auf die Überstellung nach Ungarn im We-
sentlichen vorgebracht wurde, es bestünden im ungarischen Asylsystem
systemische Schachstellen, welche eine Überstellung in diesen Staat ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) als unmöglich erscheinen lassen würden,
dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 zu-
folge das Recht auf Freiheit im Asylverfahren durch eine systematisch will-
kürliche und unverhältnismässige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern
verletzt werde,
dass kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne und
demnach die Schweiz sich als für ihr Asylverfahren zuständig zu klären
habe,
dass im Weiteren die Vorinstanz das ihr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) eingeräumte Ermessen missbräuchlich wahrgenommen habe,
dass in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
([…] im Jahr 2014) nicht hinreichend abgeklärt worden sei, mit welchen
Mitteln einem Rückfallrisiko begegnet werden könne und ob eine adäquate
medizinische Behandlung in Ungarn gewährleistet wäre, und diesbezüglich
keine gesetzeskonforme Begründung vorliege,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 zu den Akten reich-
ten,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 7. Mai 2015 den
Vollzug der Überstellung per sofort superprovisorisch aussetzte,
dass der Einzelrichter mit Urteil E-2989/2015 vom 11. Mai 2015 die Be-
schwerde guthiess, soweit damit die verfügte Ausschaffungshaft angefoch-
ten worden war, und die sofortige Haftentlassung anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh-
rung von Asyl sowie der Gewährung der vorläufigen Aufnahme demgegen-
über nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
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damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Be-
schwerdeantrag es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme zuzuerkennen, nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 1. März 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch gestellt hatten,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 27. März 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April
2015 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen keine sub-
stanziierten Argumente gegen die Zuständigkeit Ungarns für ihr Asylver-
fahren vorbrachten und diese auch in der Beschwerdeeingabe nicht
grundsätzlich bestritten wurde,
dass die Zuständigkeit Ungarns demnach gegeben ist,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarns würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellen Entwicklungen in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel des Asylsystems feststellte, jedoch zum Schluss ge-
langte, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen
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des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen o-
der erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des
Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei
(vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9),
dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsu-
chenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehen-
den Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrecht-
erhalten werden kann (analog beispielsweise zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu
prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen
Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1–4.3 und 9.2),
dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführenden nicht er-
sichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragungen zur Person vom
24. März 2015 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vor-
brachten, dass Ungarn ihnen dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, vorenthalten würden,
dass sich der Verweis in der Beschwerdeschrift auf Feststellungen des Ver-
waltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 15. Januar 2015 mangels kon-
kretem Bezug zur Situation der Beschwerdeführenden als nicht stichhaltig
erweist und keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermag,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden ferner unter Hinweis auf die gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführenden indessen kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern sie
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wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung das SEM in
der angefochtenen Verfügung die behaupteten, aber unbelegt gebliebenen
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend ausführ-
lich gewürdigt hat,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies gemäss Aktenlage im vorliegenden Fall für die Situation des
Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch nicht von ei-
ner derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Praxis des EGMR),
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dass ferner keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Un-
garn die gemäss seinen Angaben notwendige medizinische Versorgung
verweigert würde, zumal nicht geltend gemacht wird, er habe sich während
seines Aufenthalts in diesem Land vergeblich um eine solche bemüht (vgl.
hierzu AIDA Asylum Information Database, Country Report, Hungary, 17.
Februar 2015, S. 49 f.),
dass ihm zugemutet werden kann, sich nach der Überstellung für eine
dannzumal allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner gesund-
heitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezem-
ber 2014),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die ungarischen Behörden nötigenfalls vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM in diesem Zusammenhang sein Ermessen nicht miss-
bräuchlichen wahrgenommen hat (vgl. Beschwerde S. 5 und zum Ganzen
auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom
13. März 2015 zur Publikation vorgesehen),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO
ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann,
falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolg-
saussichten einräumt und die Beschwerdeführenden somit auch aus der
Dublin-III-Verordnung keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
ableiten können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: