B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2890/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Februar 2016 (Be-
fragung zur Person, nachfolgend BzP) als Gründe für das Verlassen des
Heimatstaates geltend machte, sie seien Hazara und ihre Familien hätten
früher Auseinandersetzungen mit Kutschi (Nomaden, zumeist paschtuni-
scher Ethnie) und anderen Hazara gehabt, weshalb sie Afghanistan im
Jahr 1984 verlassen hätten und in den Iran umgezogen seien,
dass sie ihren Mann im Iran geheiratet habe und sie bis zur Weiterreise in
die Schweiz Anfang 2016 im Iran verblieben sei,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann) in der BzP ausführte, er sei im Jahr
2004 in den Iran gegangen, wo er seine Frau geheiratet habe,
dass er 2008 und 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er rund ein
Jahr respektive eineinhalb Jahre lang als (…) für die Firmen C._______
Company respektive D._______ Company gearbeitet habe, um dann wie-
der zu seiner Frau in den Iran zurückzukehren,
dass die beiden Beschwerdeführenden diese Vorbringen im Rahmen ihrer
Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. Dezember 2017 bestätigten und
präzisierten sowie zusätzlich vorbrachten, der Beschwerdeführer sei we-
gen seiner Mitarbeit bei internationalen Firmen von den Taliban als Verräter
angesehen worden,
dass er zweimal von den Taliban attackiert worden sei und diese sich in
seinem Umfeld nach ihm erkundigt hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 18. April
2018 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es ausserdem den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zugunsten der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz aufschob,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Mai 2018 gegen die-
sen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, es sei ihnen unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung, um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersuchten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nicht jedoch auf
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil ihr
Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM die Probleme, welche die Familie der Beschwerdeführerin
vor mehr als 30 Jahren zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen hät-
ten sowie die schwierige Lebenssituation im Drittstaat zu Recht als flücht-
lingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4 f.), was von den Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nicht be-
stritten wird,
dass das SEM weiter ausführte, beide Beschwerdeführenden hätten die in
der Anhörung geltend gemachte Verfolgung des Ehemannes durch die
Taliban in der jeweiligen BzP nicht ansatzweise erwähnt, weshalb dieses
Vorbringen unglaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittel vorbrachten, der Ehe-
mann habe die Probleme mit den Taliban schon in seiner BzP erwähnt,
dies sei aber – vermutlich aufgrund eines Missverständnisses oder eines
Fehlers des Dolmetschers – versehentlich nicht protokolliert worden,
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dass eine Durchsicht der beiden BzP-Protokolle ergibt, dass Schwierigkei-
ten mit den Taliban dort mit keinem Wort erwähnt sind,
dass der Beschwerdeführer die Frage "Hatten Sie persönlich in Ihrem Hei-
matland jemals mit einer extremistischen Organisation, einer Gruppierung,
einer Partei oder sonstigen Personen Probleme?" mit der Aussage "Nein.
Es gab nur das erwähnte Problem mit den Kuchi." beantwortete,
dass den Akten keinerlei Hinweise auf Missverständnisses oder mangel-
hafte Arbeit der beiden mitwirkenden Übersetzer zu entnehmen sind,
dass beide Beschwerdeführenden angaben, die in ihre Muttersprache
übersetzende Person "hervorragend" (vgl. Protokoll Beschwerdeführer
S. 11) respektive "sehr gut" (vgl. Protokoll Beschwerdeführerin S. 10) zu
verstehen und beide – nach der Rückübersetzung des Protokolls – mit ih-
ren Unterschriften bestätigten, dass dieses ihre Aussagen richtig und voll-
ständig widergebe (vgl. a.a.O.),
dass zwar den Aussagen in den beiden BzP-Protokollen angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaub-
würdigkeit der vorgebrachten Asylgründe praxisgemäss nur beschränkter
Beweiswert zukommt, Aussagewidersprüche bei der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit jedoch unter anderem dann berücksichtigt werden müs-
sen, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits dort zumindest ansatz-
weise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass eine solche Konstellation hier vorliegt,
dass die Schilderung der angeblichen Probleme mit den Taliban überdies
von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen ge-
prägt sind und derartige Schwierigkeiten auffälligerweise auch in den ein-
gereichten Bestätigungen der beiden internationalen Firmen mit keinem
Wort erwähnt werden,
dass diese Vorbringen damit mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifi-
zieren sind,
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dass zwar bekanntlich gewisse Angestellte von in Afghanistan tätigen in-
ternationalen Gesellschaften in den Fokus der Taliban geraten können,
dass nicht ersichtlich ist, wieso gerade der Beschwerdeführer bei einer
– gänzlich hypothetischen (angesichts der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz) – Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft zu befürchten hätte, erstmals zum Opfer derartiger Verfolgungs-
massnahmen zu werden (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestrit-
ten worden ist,
dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat und die
Prüfung von (weiteren) Vollzugshindernissen praxisgemäss unterbleiben
kann,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG waren, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Ent-
scheid in der Sache als gegenstandslos erweist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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