B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2890/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren, Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
18. September 2018 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung
aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Wieder-
erwägungsgesuch an das SEM und machte geltend, ein Verwandter habe
sie in Italien eines Abends betäubt, sich sexuell an ihr vergangen und die
Tat gefilmt. Er habe ihr gedroht, das Video im Internet zu veröffentlichen,
wenn sie zur Polizei gehe. Deshalb sei sie in die Schweiz geflohen und
könne nicht nach Italien zurück. In der Schweiz habe ihr eine iranische Fa-
milie geraten im Asylverfahren nicht alles zu erzählen, weshalb sie diesen
Sachverhalt bis anhin noch nicht dargelegt habe.
C.
Das SEM trat mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (eröffnet am 6. Juni 2019)
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom
18. Dezember 2018 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Vorliegend gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Asyl oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit,
der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs be-
antragt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzu-
lässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzu-
treten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde
– können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem
materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können
(vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
4.
Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, sie
könne nicht nach Italien zurück, weil sie dort nicht sicher sei. Was dort vor-
gefallen sei, habe sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch bereits dargelegt.
Die Vorinstanz stellte hierzu in der angefochtenen Verfügung zutreffend
fest, dass der neu geltend gemachte Sachverhalt bereits im September
2018 stattgefunden habe, womit das Wiedererwägungsgesuch verspätet
eingereicht worden sei. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch darin beizu-
pflichten, dass der geltend gemachte Übergriff und die Drohungen an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, handelt es sich doch um
einen Rechtsstaat, dessen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutz-
fähig sind. Mithin kann sich die Beschwerdeführerin – sofern überhaupt
notwendig – an die zuständigen Stellen in Italien wenden. Folglich ist die
Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
hat ihre Verfügung vom 18. Dezember 2018 bestätigt und eine Gebühr von
Fr. 600.– erhoben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist wiedererwägungsweise
nicht aufzuheben.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandlos geworden.
6.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegen-
dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: