Abtei lung V
E-2891/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2891/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Januar 2008
verlassen habe und mit falschen Papieren von Colombo aus auf dem
Luftweg nach Italien gelangt sei,
dass er am 17. Januar 2008 beim Versuch einer illegalen Einreise aus
Italien in die Schweiz angehalten und nach Italien rücküberstellt wur-
de,
dass er am 27. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei und glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch
einreichte,
dass er am 12. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
befragt und am 14. sowie am 21. April 2008 durch das BFM einlässlich
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass bezüglich der zu seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe
auf die Akten verwiesen werden kann und auf die wesentlichen Vor-
bringen im Rahmen unten ausgeführter Feststellungen und Erwägun-
gen einzugehen ist,
dass die italienischen Behörden am 1. April 2008 einem Rückübernah-
meersuchen des BFM entsprach und einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zustimmte und diese Zustimmung am 24. April 2008
erneuerten sowie die Rückübernahmefrist um einen Monat verlänger-
ten,
dass der Beschwerdeführer in Beanspruchung des ihm anlässlich der
Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen
Rücküberstellung nach Italien geltend machte, er habe dort nieman-
den und man habe ihm erzählt, in Italien würde kein Asyl gewährt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2008 - der vormaligen
Rechtsvertreterin eröffnet am 24. April 2008 - in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise
in die Schweiz dort aufgehalten hätte und jenes Land die Bereitschaft
für die Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe vorgebracht
hätte, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-
refoulement-Gebotes durch Italien geeignet wären und Italien seinen
humanitären und völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der zu be-
achtenden Konventionen nachkäme,
dass der Beschwerdeführer ferner weder eine enge Beziehung zu Per-
sonen noch nahe Angehörige in der Schweiz hätte,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfülle,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
wechslung mit seinem Zwillingsbruder durch die srilankischen Behör-
den und der Karuna-Gruppe Hinweise auf konstruierte Vorbringen be-
stünden und diese somit nicht glaubhaft sei,
dass die Schilderungen der angeblich erlittenen Folterungen äusser-
lich und oberflächlich bleiben würden, nicht von anschaulichen und
nachvollziehbaren Realitätskennzeichen geprägt und zudem wider-
sprüchlich ausgefallen seien, sowie die Stellungnahme des Beschwer-
deführers hierzu nicht überzeugend sei,
dass die Vorbringen zur geltend gemachten Suche durch die Karuna-
Gruppe nicht nachvollziehbar und stereotyp erscheinen würden,
dass im Übrigen die geltend gemachten Übergriffe und das Aufgebot
durch die LTTE in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant seien, da er
sich diesen einerseits hätte entziehen können und andererseits fest-
stehe, dass die srilankischen Behörden in diesem Zusammenhang um
effektiven Schutz hätte angegangen werden können,
dass an diesen Einschätzungen auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern könnten,
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dass schliesslich keine Hinweise bestünden, wonach Italien keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bieten
würde, Italien ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe, die Konventionen in der
Praxis auch anwende, und Italien damit die Bedingungen von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle und als sicherer Drittstaat zu bezeichnen
sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden,
dass Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und dabei die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten
Asylakten und in die gesamten Akten der schweizerischen Zollgrenz-
behörden, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventuell die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, eventuell die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer in der Begründung in seiner Rechtsmitte-
leingabe rügt, das BFM habe ihm nicht vollständige Akteneinsicht ge-
währt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt sowie insbesonder Art. 3, Art. 7 und Art. 34 Abs. 3
Bst. a und b AsylG, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
und Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verletzt,
dass bezüglich der weitergehenden Begründung, soweit entscheidwe-
sentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene sinngemässe Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Gewährung
der Akteneinsicht nicht verfängt, und das Akteneinsichtsgesuch und
der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung abzuweisen sind,
dass der Einwand, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über die
von ihm eingereichten Beweismittel, in diesem Kontext nicht gehört
werden kann, weil damit die Feststellung eines unvollständigen Sach-
verhalts gerade nicht betroffen sein kann,
dass im Weiteren dem Beschwerdeführer bezüglich dem wesentlichen
Inhalt der italienischen Akten, so insbesondere bezüglich des Umstan-
des, dass aus dem Flughafenprotokoll Malpensa vom 16. Januar 2008
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die Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, hervorgehe, bei der
Anhörung gerade das rechtliche Gehör gewährt wurde (A15/11 S. 5),
wie dies in der Rechtsmitteleingabe selbst aufgeführt wird,
dass im Übrigen weitergehend die diesbezüglichen italienischen Akten
bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts klarerweise nicht erheb-
lich sind und das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die entspre-
chende Einsichtnahme sei ebenfalls zwingend notwendig, da der Be-
schwerdeführer der Ansicht sei, er habe in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt, vorliegend sachverhaltsmässig - und im Übrigen auch materiell -
irrelevant ist,
dass demnach die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
somit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst und un-
behelflich erscheinen muss,
dass auch der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am 17. Ja-
nuar 2008 von der schweizerischen Grenzwacht angehalten und nach
Italien rücküberstellt wurde, erstellt ist und vom Beschwerdeführer be-
stätigt wurde (A15/11 S. 5), sodass auf die Edierung auch dieser für
die Erhellung des Sachverhaltes unwesentlichen Akten zu verzichten
ist,
dass der Beschwerdeführer ferner seinen vorgängigen Aufenthalt im
vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat Italien als Tatsache
anerkennt, sich jedoch insbesondere insoweit auf den Ausnahmekata-
log von Art. 34 Abs. 3 AsylG beruft, als die Vorinstanz den diesbezügli-
chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erhoben habe,
dass in der Schweiz eine Cousine des Beschwerdeführers mit ihrer Fa-
milie lebe und der Sachverhalt von der Vorinstanz durch die Beschrän-
kung der Fragen auf in der Schweiz lebende Geschwister und Eltern
weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei, so dass sich die
Frage gestellt hätte, ob dadurch von einer engen Beziehung zu Perso-
nen oder nahen Angehörigen in der Schweiz auszugehen ist,
dass dieses Vorbringen als nicht stichhaltig gelten muss, hat der Be-
schwerdeführer doch auf ausdrückliche Frage nach Verwandten in der
Schweiz keine genannt (A1/12 S. 3),
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dass dies umso weniger verständlich erscheinen müsste, falls er mit
seiner Cousine in einer derart engen Beziehung gestanden hätte, wie
nun in der Rechtsmitteleingabe dargestellt wird,
dass er auch anlässlich der ausführlichen Anhörungen eine enge Be-
ziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Cousine nicht erwähnte,
dies jedoch zu erwarten gewesen wäre, falls dies Bestand hätte,
dass zudem der Verwandtschaftsgrad des Beschwerdeführers zu sei-
ner Cousine nicht als nahe Verwandte im Sinne des Gesetzes gelten
könnte,
dass demnach die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst a
AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu bezeichnen sind,
dass im Übrigen in genereller Hinsicht zu betonen ist, dass es nicht
Aufgabe der Vorinstanz sein kann, nach allen auch nur denkbaren
Sachverhalten zu forschen und die Vorinstanz nicht dem Vorwurf einer
unvollständigen Sachverhaltsabklärung ausgesetzt werden kann - wie
er in der Rechtsmitteleingabe erhoben wird - , wenn der Beschwerde-
führer ihm wichtig erscheinende Aspekte auch nicht andeutungsweise
selbst vorbringt,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht wird, die Vor-
instanz hätte bezüglich des Ausschlussgrundes von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen könnte, weitere Abklärungen vornehmen
müssen,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in
der Sache vielmehr hauptsächlich den Bereich der Würdigung des
Sachverhaltes als denn die rechtserhebliche Erstellung des Sachver-
haltes betreffen, auch wenn dies aus der Sicht des Beschwerdeführers
beziehungsweise seines Rechtsvertreters anders beleuchtet wird,
dass die Rüge, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt, aufgrund der Aktenlage keine Stütze findet,
dass auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die An-
hörung in der Empfangs- und Verfahrenszentrum infolge Nichtanwe-
senheit eines Hilfswerkvertreters nichtig sei, offenkundig zu verneinen
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ist, da keine Hinweise auf unkorrekte Verfahrensabläufe oder
Befragungsmängel bestehen,
dass zudem bei den anschliessenden einlässlichen Anhörungen ein
Vertreter der Hilfswerke teilgenommen hatte,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Einschät-
zung des bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters und die
durch den Beschwerdeführer daraus interpretierten Folgerungen in
entscheidwesentlicher Hinsicht keine Relevanz zu entfalten vermögen,
dass das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichtein-
tretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offen-
sichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren An-
nahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den
ersten Blick objektiv ergeben muss,
dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekurs-
stufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen, Gegenargumente, Rü-
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gen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Ab-
klärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, längst nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers,
dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im
Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden ver-
mag,
dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der
Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht
zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und
allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründenden Elemente im Be-
darfsfall gegenüber den italienischen Behörden geltend zu machen
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten -
vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den
sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit
nach wie vor gültiger Erklärung vom 24. April 2008 gegenüber der
Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat Italien mit gänzlich unzureichenden Behauptungen zu widerlegen
versucht,
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dass das BFM ferner in seiner (sinngemässen) Erwägung zu stützen
ist, wonach eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, entspre-
chende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen,
dass dies auch hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden gilt und eine entsprechende medizinische Behandlung in
Italien sichergestellt wäre,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Italien betreffend den Beschwerdeführer den Rückschie-
bungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachten wird,
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Bot-
schaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Sep-
tember 2002 [02.060] S. 6884),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Be-
schwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an
Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben
erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet, sofern darum ersucht wird,
dass auch der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens
bei einer Rückführung nach Italien offensichtlich nicht tangiert ist,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen und solche auch nicht substan-
ziell geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in-
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klusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen
ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge, den
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen näher einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel ab-
zuwarten,
das bei dieser Sachlage auch keine weiteren Abklärungen durch das
Bundesverwaltungsgericht angezeigt erscheinen und der entsprechen-
de Antrag abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N_______)
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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