B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2891/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Jahr (…). Er reiste durch verschiedene afrikanische Länder, bevor
er nach Italien gelangte, wo er am 15. Februar 2016 bei den italienischen
Behörden um internationalen Schutz nachsuchte. Am 17. Februar 2016
wurde mit dem Beschwerdeführer eine Befragung zur Person und zu den
Fluchtgründen durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, in der
Schweiz einen Cousin zu haben. In der Folge stellten die italienischen Be-
hörden, Dublin Unit, am 28. Juni 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zu-
ständigen Schweizer Behörden (sog. Relocation-Verfahren). Nach einer
Identitätsabklärung und weiteren Überprüfungen teilte das SEM den italie-
nischen Behörden am 17. Oktober 2016 mit, der Umsiedlung des Be-
schwerdeführers in die Schweiz werde zugestimmt. Daraufhin reiste der
Beschwerdeführer am 9. November 2016 legal von Italien in die Schweiz.
A.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 15. November 2016 wurde er zur Person befragt und am
22. November 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, Zoba
C._______, gelebt. Ungefähr im Jahr (…) habe er für zwei Jahre im Dorf
und in D._______ eine Ausbildung zum Priester aufgenommen. In der
Folge habe er ungefähr bis ins Jahr (…) eine staatliche Schule besucht,
wonach er sich wieder der Priesterausbildung gewidmet habe. Temporär
habe er in D._______ in einer Unterkunft der Kirche gelebt. Ferner habe er
in der Kirche als Diakon gedient. Daneben habe er eine Lehre als (…) ab-
solviert und bei der (…) der Familie mitgeholfen.
An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ver-
lassen, weil es keine Demokratie gebe. Probleme mit den eritreischen Be-
hörden oder Dritten habe er nie gehabt. Er habe kein militärisches Aufgebot
erhalten, aber gehört, dass auch Pfarrer in den Militärdienst hätten eintre-
ten müssen.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe ein
mündliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten. In seinem Heimatdorf
habe es zu viele Kirchendiener gegeben. Daher seien ein paar Monate vor
seiner Ausreise Soldaten während der Messe in die Kirche gelangt und
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hätten die Kirchendiener im vorderen Teil der Kirche mitgenommen. Er
selbst habe sich zu dem Zeitpunkt in einem anderen Raum aufgehalten.
Später hätten sich die Eltern dieser Kirchendiener bei der Gemeindever-
waltung darüber beklagt, dass nicht alle Kirchendiener einberufen worden
seien. An einer Gemeindeversammlung seien von einer Liste Namen auf-
gerufen worden, von Personen, die in den Militärdienst eintreten sollten. Er
sei zwar nicht dabei gewesen, habe aber von Anwesenden erfahren, dass
darunter auch sein Name gewesen sei. Im Anschluss habe er sich unge-
fähr drei Monate lang in der Unterkunft in D._______ versteckt und sei da-
nach ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Familie keine Probleme
erhalten.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 (Poststempel vom 11. Juni 2019) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; seine
Akten des Relocation-Programms Italien seien dem Beschwerdeverfahren
beizuziehen und ihm sei diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren; even-
tuell sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; subeventuell sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2019 beige-
legt.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Ausreisegründe und der illegalen Ausreise würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
und 3 AsylG nicht standhalten. Zunächst habe er an der BzP und an der
Anhörung gänzlich unterschiedliche Angaben zu seinen Ausreisegründen
gemacht. Sodann seien seine Antworten zum Erhalt des vermeintlichen mi-
litärischen Aufgebots widersprüchlich und ausweichend ausgefallen. Da er
das Datum seiner Ausreise auf den Tag genau habe nennen können, er-
staune, dass er weder den Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots noch des
Einrückens in den Dienst habe angeben können. Ferner habe er sich auch
bezüglich seiner vermeintlichen illegalen Ausreise widersprochen.
Schliesslich seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, weshalb eine illegale Ausreise alleine keine Furcht vor Verfolgung
zu begründen vermöge.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei bereits vom UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) als Flüchtling aner-
kannt worden und habe deshalb am Relocation Programm teilnehmen
können. Aus diesen vorgängigen Akten sei ersichtlich, dass er im Heimat-
staat verfolgt worden sei und begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr
verfolgt zu werden. Seine damaligen Aussagen zu seinen Asylgründen (er
sei als Priester in den Militärdienst einberufen worden, aber nicht einge-
rückt) seien im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt worden. Er
ersuche um Beizug dieser Akten. Ferner sei ihm Akteneinsicht in die aus-
ländischen Akten zu gewähren.
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Weiter macht er geltend, er habe glaubhaft ausgesagt. Er sei mit den Be-
fragungen überfordert gewesen (SEM-Akte A14 F11, 16 ff., 27, 30, 101,
F111), was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Schilderungen nicht be-
rücksichtigt worden sei. Sodann sei zwischen einer schriftlichen und einer
mündlichen Vorladung zu unterscheiden. An der BzP habe er gemeint, er
habe keine schriftliche Vorladung erhalten. An der Anhörung habe er er-
klärt, ihm sei das Aufgebot mündlich mitgeteilt worden (SEM-Akte A14
F121). Daher sei hier kein Widerspruch zu erblicken. Weiter habe er ent-
gegen der Einschätzung des SEM keine genügende Schulbildung erhalten,
weshalb er weniger gut sei unter anderem im Rechnen oder Verstehen von
Zusammenhängen (SEM-Akte A14 F55, 68 ff.). Dieses kulturelle Missver-
ständnis sei der Frage 88 (SEM-Akte 14) zu entnehmen. Er habe die Wahr-
heit gesagt und würde aufgrund des Nichteinrückens trotz Berufung bei
einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlei-
den.
6.
6.1 Wie oben erwähnt, wird in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz
habe die Asylakten des Relocation-Programms nicht beigezogen und diese
im Asylentscheid nicht berücksichtigt. Ferner ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Einsicht in diese Akten. Damit werden implizit formelle Rügen erho-
ben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Aktenein-
sichtsrechts), welche vorab zu prüfen sind, da sie eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung bewirken können (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG)
beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu
würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die
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Seite 7
verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegun-
gen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Die Betroffenen können sich in einem Ver-
fahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren
Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden,
wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Ge-
heimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Aus
dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich sodann die Aktenführungspflicht, wel-
che sämtliche Akten umfasst. Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbe-
sondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der
vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht im
Rahmen des sogenannten „Resettlement“-Programms des UNHCR in die
Schweiz gelangt ist, sondern über das „Relocation“-Programm der EU, an
welchem sich die Schweiz gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom
18. September 2015 beteiligt. Während beim „Resettlement“-Programm
des UNHCR vor einer Umsiedlung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, wird beim „Relocation“-Programm lediglich die Schutzbedürftigkeit
abgeklärt. Zu diesem Zweck werden die potentiellen „Relocation“-Kandida-
ten noch im Aufenthaltsland befragt. Entgegen seiner Ansicht wurde der
Beschwerdeführer somit nicht vom UNHCR als Flüchtling anerkannt.
7.2 Hingegen wird in der Beschwerdeschrift zu Recht dargelegt, dass in
Bezug auf das „Relocation“-Verfahren Akten erstellt wurden, welche keinen
Eingang in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung gefunden ha-
ben. Im vorinstanzlichen N-Dossier des Beschwerdeführers befindet sich
eine mit „Relocation“ betitelte Aktenmappe des SEM mit zahlreichen nicht
paginierten Dokumenten sowie einem leeren Aktenverzeichnis. Aufgrund
des auf Beschwerdeebene erhobenen Gesuchs um Akteneinsicht in diese
Relocation-Akten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die
Einsicht in diese Akten bislang nicht gewährt worden ist. Es steht ausser
Zweifel, dass die in der „Relocation“-Mappe vorhandenen Akten – welche
bezeichnenderweise im N-Dossier abgelegt wurden – als Asylakten zu
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qualifizieren sind, auch wenn sie zeitlich vor der formellen Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz entstanden sind. Das „Relocation“-Verfahren dient, wie
erwähnt, der vorgängigen Abklärung der Schutzbedürftigkeit der um Um-
siedlung ersuchenden Personen. Um die Frage des Bestehens der Schutz-
bedürftigkeit zu beurteilen, werden die in Frage stehenden Personen zu-
nächst durch die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaats befragt. Vor
der Erteilung einer Einreisebewilligung klären die zuständigen Behörden
des Zielstaats sodann insbesondere die Identität der umsiedlungswilligen
Personen ab und führen eine sogenannte Sicherheitsanhörung durch. Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge am
17. Februar 2016 durch die italienischen Asylbehörden befragt. Neben An-
gaben zu seiner Person legte er unter anderem auch seine Fluchtgründe
dar (vgl. Annex to the Registration Form), worauf in der Beschwerde be-
rechtigterweise hingewiesen wird. Gestützt auf diese Angaben und nach
weiteren Abklärungen erteilte das SEM die Zustimmung zur Umsiedlung
des Beschwerdeführers in die Schweiz, woraufhin dieser am 9. November
2016 legal in die Schweiz einreiste. Die Art der die „Relocation“ auslösen-
den Schutzbedürftigkeit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht hinrei-
chend aus den Akten ersichtlich. Dennoch ist davon auszugehen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des dem eigentlichen Asyl-
verfahrens vorgelagerten „Relocation“-Verfahrens für die Beurteilung der
Schutzbedürftigkeit von Bedeutung waren, auch wenn seine Ausführungen
zu den Fluchtgründen nur knapp festgehalten wurden. Diese Akten sind als
Asylakten zu behandeln, weshalb das SEM im Rahmen der ihm obliegen-
den Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht verpflichtet ist, die Ak-
ten des „Relocation“-Verfahrens bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu
berücksichtigen und zumindest ansatzweise in den Asylentscheid einflies-
sen zu lassen. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Einsicht in diese Akten, soweit diese der Editionspflicht unter-
liegen (vgl. Urteil des BVGer D-1879/2019 vom 14. Mai 2019 E. 6.3.2), so-
wie auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte
Erfassung der Akten des „Relocation“-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis
und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten
im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser
Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des
Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt hat.
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7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter
Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Die Heilung von
Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Be-
schwerdeebene nur möglich, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, der Beschwer-
deinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe-
stand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Eine
Kassation kann sich unter Umständen auch dann rechtfertigen, wenn die
genannten Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt wären, beispielsweise
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Heilung der festgestellten formellen Rechtsverletzungen auf Be-
schwerdestufe fällt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
eingeschränkt ist und es sich beim beanstandeten Vorgehen des SEM
nicht um einen Einzelfall handelt (vgl. Urteile des BVGer D-1879/2019 und
E-4491/2017 vom 10. November 2017). Ausserdem ginge dem Beschwer-
deführer bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls
ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Aus diesen
Gründen erscheint im vorliegenden Fall eine Kassation der angefochtenen
Verfügung gerechtfertigt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest-
gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungs-
pflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die „Relocation“-Akten als Teil der
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Seite 10
Asylakten zu berücksichtigen und zu würdigen, dem Beschwerdeführer so-
weit möglich Zugang zu den „Relocation“-Akten zu gewähren und ihm in
der Folge das Recht zur Stellungnahme einzuräumen. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzuge-
hen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der
Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder
eine berufsmässige Vertretung vor, noch sind sonstige notwendige Ausla-
gen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2891/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: