Abtei lung V
E-2892/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kosovo,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2892/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in B._______ (...), Kosovo eigenen Angaben zufolge am (...) verlassen
hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im
C._______ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2009 und der
direkten Anhörung vom 23. März 2009 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend machte, er habe als Angehöriger der serbischen
Ethnie in Kosovo wegen der schlechten Sicherheitslage und der ein-
geschränkten Bewegungsfreiheit gelitten,
dass am (...) sein Bruder bei der Feldarbeit von Unbekannten er-
schossen worden sei,
dass er im (...) von vier maskierten Personen auf dem Feld angegriffen
und zusammengeschlagen worden sei, sodass er zwei Zähne verloren
habe,
dass er seit (...) gezwungen gewesen sei, seine landwirtschaftlichen
Produkte ausschliesslich im mehrheitlich von Serben bewohnten
D._______ (...) zu verkaufen, weil er diese auf dem lokalen
albanischen Markt nicht mehr habe feilbieten können,
dass er Angst gehabt habe, in die Nachbardörfer zu gehen, und von
den Albanern ständig beschimpft, belästigt und bedroht worden sei,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. April 2009
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, in Kosovo sei es zwar
in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Über-
griffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
Serben, gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht
ausgegangen werden,
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dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen sei, die UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo) sukzessive von der EU-Mission
(EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) abgelöst
werden solle und internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS
(Kosovo Police Service) die Sicherheit im Lande garantierten,
dass die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung
den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe und die inter-
nationalen Sicherheitskräfte sowie die KPS in der Lage seien, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen,
dass die Polizei flächendeckend präsent sei, die Strafgerichtsbarkeit
und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten und strafbare Hand-
lungen gegen Minderheitsangehörige regelmässig geahndet würden,
dass angesichts des Vorhandenseins eines adäquaten Schutzes des
Heimatstaates die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dis-
kriminierungen und Übergriffe nicht asylrelevant seien,
dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Koso-
vos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage auf die all-
gemeine Situation in Kosovo zurückzuführen sei und deshalb keinen
asylrelevanten Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstelle,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, wes-
halb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte,
zwar könne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in
B._______ (...) aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht ausge-
schlossen werden, es bestehe aber für ihn sowohl im Norden Kosovos
als auch in Serbien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative,
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dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integ-
raler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
nach Serbien einreisen könnten,
dass der junge, gesunde Beschwerdeführer sich im Besitz einer
serbischen Identitätskarte befinde, über eine gute Schulbildung und
über eine abgeschlossene Berufsausbildung als (...) verfüge und die
finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (...) in
Anspruch nehmen könne,
dass deshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, sich
entweder im Norden Kosovos oder in Serbien eine neue Existenz-
grundlage aufzubauen,
dass für die weiteren Ausführungen auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 5. Mai 2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht be-
treffend (...) in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 mitteilte, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihn gleichzeitig zur
Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts innert Frist
aufforderte, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und vorbehältlich
der Einreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung innert Frist auf die
Erhebung eines Kosten-vorschusses verzichtete,
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dass der Beschwerdeführer am 14. Mai und 18. Mai 2009 Kopien einer
amtlichen Bestätigung vom (...) betreffend die Tötung seines Bruders
samt deutschen Übersetzungen einreichen liess,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2009 zwei
Geburtsregisterauszüge mit deutschen Übersetzungen betreffend den
Beschwerdeführer und seinen getöteten Bruder sowie den mit
Zwischen-verfügung vom 11. Mai 2009 einverlangten ärztlichen Bericht
vom (...), und am 19. Juni 2009 eine Fürsorgebestätigung des (...) vom
(...) zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
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se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt
hat, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken
bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsan-
gehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, dass er aber gemäss
serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch die ser-
bische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer Abstammung ist
und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren
wurde,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsan-
gehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach auch nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass ihm eigenen Angaben zufolge nebst der eingereichten serbi-
schen Identitätskarte auch ein serbischer Reisepass ausgestellt wor-
den ist,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe im Norden Kosovos oder in Serbien asylrechtlich relevante Ver-
folgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrach-
ten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in B._______ und die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen,
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dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlings-
rechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos oder nach
Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist,
inwiefern der Beschwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen
Gefährdung ausgesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Norden Kosovos noch diejenige in
Serbien auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass bei der Prüfung einer Aufenthaltsalternative gemäss der weiterhin
zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) insbesondere die Fragen der Si-
cherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum mö-
glichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Inte-
gration zu beantworten sind (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996
Nr. 2 E. 6b/bb S. 14 f.),
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der alleinstehende, junge
und entgegen der nicht weiter substanziierten Behauptung in der
Rechtsmittleleingabe offenbar auch gesunde Beschwerdeführer (vgl.
das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis
vom [...], in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer [...])
eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A1/12 S. 2) über eine ab-
geschlossene Berufsausbildung als (...) und über Arbeitserfahrung in
(...) verfügt,
dass er als ethnischer Serbe nach allfälligen Schwierigkeiten in der
Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich insbesondere im Norden
Kosovos oder in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Woh-
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nungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzu-
züger und wohl auch ohne Bezugspersonen die Bedingungen für den
Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittener-
massen nicht leicht sein werden,
dass dabei zu berücksichtigen ist, dass er die finanzielle Hilfe seiner in
der Gemeinde (...) wohnhaften Eltern und seines in der Schweiz er-
werbstätigen (...) in Anspruch nehmen kann, und ihm das Rückkehr-
hilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrund-
lage ebenfalls erleichtern dürfte,
dass der Beschwerdeführer somit insbesondere im Norden Kosovos
oder in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt, weshalb keine
hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den Wegweisungs-
vollzug aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung insbesondere in den Norden Koso-
vos oder nach Serbien auch als möglich zu erachten ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitäts-
papiere auf die entsprechenden Ausführungen des BFM, die sich mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschie-
nen und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der
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Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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