B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2893/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
E-2893/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ / Jaffna stammender Tamile,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2008 auf
dem Luftweg. Er reiste von Colombo via C._______ nach D._______ und
gelangte, ohne in Italien registriert zu werden, am 14. Mai 2008 per Auto
in die Schweiz. Gleichentags stellte er beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 15. Mai 2008 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 22. Mai 2008 wurde er einläss-
lich zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Sri Lanka mit seinem Vater
als Fischer gearbeitet. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten
regelmässig ihre Boote benutzt, weshalb sie von der Sri Lankan Army
(SLA) der Unterstützung der LTTE verdächtigt und gesucht worden seien.
Am (…) 2008 sei sein Vater für (…) Wochen festgenommen worden. In
dieser Zeit hätten die LTTE eines der ausgeliehenen Boote erstmals nicht
zurückgebracht, woraufhin sich der Beschwerdeführer während einigen
Tagen in Jaffna versteckt habe und daraufhin nach Colombo geflogen sei.
Dort sei er am (…) 2008 vom Criminal Investigation Departement (C.I.D.)
während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden. Gegen Be-
zahlung von Schmiergeld durch seinen Onkel habe man ihn gehen las-
sen, woraufhin er am nachfolgenden Tag Sri Lanka verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb es das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordne-
te. Zur Begründung gab es an, aufgrund der unsubstanziierten und ober-
flächlich geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers würden seine
Aussagen insgesamt einen realitätsfremd Eindruck machen und deshalb
als unglaubhaft erachtet. Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden, lägen nicht vor, zumal sich die allgemeine Situation in
Sri Lanka erheblich verbessert habe und der Beschwerdeführer in
B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
C.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Mai 2011 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die
E-2893/2011
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Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge. Inhaltlich führte er aus, bei der Anhörung zu seinen Asylgründen habe
eine derart schlechte Stimmung geherrscht, dass er seine Vorbringen
nicht detaillierter habe schildern können und es ihm nicht gelungen sei,
über intime Details zu sprechen. Während seiner Inhaftierung durch die
Polizei sei er nämlich nicht nur geschlagen, sondern schwer gefoltert
worden. Dass gefolterte und traumatisierte Personen Schwierigkeiten hät-
ten, über ihre Erlebnisse zu berichten, sei nicht unüblich. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich im Übrigen als unzulässig, da sämtliche Tami-
len in Sri Lanka generell gefährdet seien. Zumindest aber sei der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar. Die Vorinstanz stütze sich auf eine einseiti-
ge und unvollständige Lagebeurteilung, zumal diese auf lediglich zwei
veralteten Quellen beruhe. Die tamilische Bevölkerung habe unter pre-
kärsten Bedingungen zu leben und ihnen drohe bei vermuteter Verbin-
dung zu den LTTE nach wie vor willkürliche Polizeimassnahmen, mithin
Verhaftungen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Unterstützungshandlun-
gen des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE dabei unentdeckt blei-
ben würden.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn
von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten, worin er die erlittenen Misshandlun-
gen seitens der SLA erläuterte. Zusätzlich wurde ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt.
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 hielt die Vorinstanz fest, weder
habe der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen
das Befragungsklima bemängelt noch würden andere diesbezügliche An-
haltspunkte bestehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei
die aktuelle Anpassung der Wegweisungspraxis das Ergebnis einer um-
fassenden und unter Berücksichtigung diverser Berichte vorgenommenen
Lageeinschätzung.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht und er erhielt die Ge-
legenheit hierzu Stellung zu nehmen.
In seiner Replik vom 5. Juli 2011 wies er erneut darauf hin, dass das Ver-
schweigen geschlechtsspezifischer Fluchtgründe aufgrund von Schamge-
fühlen nichts Aussergewöhnliches sei. In diesem Zusammenhang reichte
er drei Arztberichte ein.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 31. Oktober 2011 gab der Beschwerde-
führer einen Operationsbericht vom 4. Juli 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe aufgrund der an der Anhörung herrschenden schlechten
Stimmung keine detaillierten Ausführungen machen und nicht über intime
Details sprechen können. Als Tamile würde er zudem unter einem Gene-
ralverdacht stehen, LTTE-Sympathisant zu sein, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet wäre. Der Wegweisungsvoll-
zug erweise sich als unzulässig, da die Situation im Norden Sri Lankas
nach wie vor prekär sei und ihm schwere Eingriffe in seine physische und
psychische Integrität seitens der SLA drohen würden. Zumindest aber sei
der Vollzug der Wegweisung für ihn nicht zumutbar. Das BFM stütze sich
bei der Lagebeurteilung auf lediglich zwei Quellen, welche veraltet seien
und ausserdem nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entsprechen würden. Abgewiesene Asylsuchende mit län-
gerem Auslandaufenthalt würden bei der Wiedereinreise kontrolliert und
bei bestehenden Verdachtsmomenten verhört. Die hohe Militärpräsenz im
Norden und Osten Sri Lankas führe zu einer Diskriminierung der tamili-
schen Bevölkerung und als innerstaatliche Fluchtalternative käme Co-
lombo für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Falls das Gericht dies
doch in Betracht ziehen würde, sei dem Beschwerdeführer hierzu vor-
gängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
E-2893/2011
Seite 6
In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2011 macht er erstmals gel-
tend, er habe sich bei der Flucht vor der SLA verletzt, was einen operati-
ven Eingriff zur Folge gehabt habe. Während seiner Verhaftung sei er zu-
dem gefoltert worden, weshalb er sich nun in der Schweiz in ärztlicher
Behandlung befinde.
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich unter der schlechten
Stimmung während der Anhörung zu den Asylgründen gelitten, dies aber
gegenüber der Hilfswerksvertretung an keiner Stelle erwähnt habe und
auch Letztere nichts dergleichen angemerkt habe. Im Übrigen halte sie
auch insoweit an ihrem Standpunkt fest, als sie die Vorbringen des Be-
schwerdeführers für unglaubhaft und den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig und als zumutbar erachte. Insbesondere gehe das Argument des
Beschwerdeführers ins Leere, soweit er die Quellenlage bemängle, auf
welcher die Zumutbarkeitsbeurteilung beruhe. Die Entwicklung der Lage
in Sri Lanka werde nämlich laufend sorgfältig und fundiert überprüft und
gestützt darauf eine umfassende Lagebeurteilung vorgenommen.
3.3 Mit seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz reichte
der Beschwerdeführer drei Arztberichte zu den Akten. Diese würden zwar
nur wenig Auskunft geben über die Ursachen seiner gesundheitlichen
Beschwerden; insbesondere könne der Operationsbericht vom 4. Juli
2011 die geltend gemachte Folterung weder bestätigen noch widerlegen.
Letztlich würden diese Beweismittel trotzdem die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen bestätigen. Es werde daraus auch ersichtlich, dass die gel-
tend gemachten Folterungen bis heute anhaltende, gravierende psychi-
sche und physische Auswirkungen hätten.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft erscheinen. Insbesondere erwecken seine überaus stereotypen Aus-
führungen zur geltend gemachten Ausleihe seiner Fischerboote an die
LTTE den Eindruck nicht selbst erlebter Geschehnisse. Einerseits machte
er unterschiedliche Angaben dazu, wie oft die LTTE sein Boot benutzt
hätten (vgl. Protokoll der BzP S. 5; Protokoll der Anhörung F23, F33 f.
und F38). Andererseits war er nicht in der Lage die Umstände der
Bootsausleihe ausführlich zu erläutern. So konnte er nicht nachvollzieh-
bar schildern, wie die LTTE sein Boot jeweils abgeholt und wozu sie die
Boote jeweils benutzt hätten (vgl. Protokoll der Anhörung F26 ff.). In Be-
zug auf die geltend gemachte Verhaftung in Colombo fällt auf, dass er
hierzu keine Einzelheiten zu Protokoll geben konnte, weder spontan noch
auf Nachfrage hin (vgl. Protokoll der BzP S. 6; Protokoll der Anhörung
F96 ff.). Dasselbe gilt für die Inhaftierung seines Vaters. Zwar habe er
nach dessen Freilassung mit ihm in Kontakt gestanden, er wisse aber
nicht, wo man ihn hingebracht habe, was in der (…)wöchigen Haft mit ihm
geschehen sei und weshalb er schliesslich freigelassen worden sei (vgl.
Protokoll der Anhörung F48 ff.).
5.2 An diesen Feststellungen vermag auch das Vorbringen nichts zu än-
dern, bei der Anhörung zu seinen Asylgründen habe eine derart schlechte
Stimmung geherrscht, dass er keine detaillierten Ausführungen habe ma-
chen können und intime Details gänzlich verschwiegen habe:
Aus dem Protokoll der Anhörung vom 22. Mai 2008 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer auf die Funktion der Hilfswerksvertretung hingewiesen
wurde und er diese Erklärung auch verstanden habe (vgl. Protokoll der
Anhörung F1 f.). Dennoch hat er die während der Anhörung als schlecht
empfundene Stimmung gegenüber der Hilfswerksvertretung nicht bean-
standet und auch die Vertreterin selbst hat offenbar nichts dergleichen
festgestellt (vgl. Anhang 5 des Protokolls der Anhörung). Die Stimmung
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anlässlich der BzP wird vom Beschwerdeführer zudem nicht bemängelt.
Trotzdem können auch dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte ent-
nommen werden, welche auf eine traumatisierende Behandlung seitens
der sri-lankischen Polizei schliessen lassen würden.
Bei dieser Aktenlage gibt es keine Veranlassung für eine Rückweisung
der Sache an das BFM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.3 Erhebliche Zweifel bestehen ausserdem an den Angaben zur Ausrei-
se des Beschwerdeführers. Zunächst erscheint es als unwahrscheinlich,
dass er trotz Vorweisen seiner originalen Identitätskarte mit der Bezah-
lung von Bestechungsgeld problemlos auf dem Luftweg von E._______ /
Jaffna nach Colombo habe reisen können. Immerhin sei zu diesem Zeit-
punkt nach ihm gesucht worden, weshalb er überhaupt nach Jaffna ge-
flüchtet, dort untergetaucht und schliesslich nach Colombo gereist sei.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an den Namen dieser
Airline erinnern könne (vgl. Protokoll der BzP S. 6) und nicht in den vom
Schlepper ausgehändigten Pass geschaut habe, weshalb er den darin
verzeichneten Namen nicht kenne; dies umso weniger als er diesen Pass
bei den Kontrollstellen selber vorgewiesen habe und bestätigen konnte,
dass das Dokument mit seiner Fotografie versehen gewesen sei (vgl.
Protokoll der Anhörung F114).
5.4 Gesamthaft betrachtet enthalten die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers unzählige Ungereimtheiten und realitätsfremde Behauptungen, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und damit un-
glaubhaft wirken.
5.5 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte lassen keine
andere Beurteilung zu:
5.5.1 Der Beschwerdeführer hatte einerseits geltend gemacht, auf der
Flucht vor der SLA mit den Genitalien an einem Eisenzaun hängengeblie-
ben zu sein, was insbesondere zu einer Verletzung (…) geführt habe;
diese sei in der Folge von einem LTTE-Arzt behandelt worden, ohne dass
der Beschwerdeführer dadurch beschwerdefrei geworden wäre. Anderer-
seits war auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht worden, ihm
sei anlässlich der Misshandlungen durch die Polizei eine (…) worden,
was heute noch Probleme beim (…) bewirke. Soweit den eingereichten
Arztberichten zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer bisher
gegen eine Operation der Genitalien ausgesprochen; hingegen wurde am
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Seite 9
4. Juli 2011 eine Untersuchung des (…) durchgeführt, anlässlich welcher
dort (…) entdeckt und entfernt wurde.
5.5.2 In der Eingabe vom 28. Oktober 2011 lässt der Beschwerdeführer
ausführen, die geltend gemachten Folterungen könnten gemäss Angaben
der Ärzte durch deren Befunde weder bestätigt noch widerlegt werden.
Eine unfallbedingte Verletzung der Genitalien kann sich zweifellos auch
auf andere Weise als auf der Flucht vor der Armee ereignet haben; und
die Probleme im (…)bereich können beispielsweise auch eine Erkran-
kung – allenfalls den nun in der Schweiz entfernten (…) – als Ursache
haben. Soweit verschiedentlich, seitens der behandelnden Ärzte und der
Rechtsvertreterin, auf die Möglichkeit eines psychosomatischen Hinter-
grunds der Gesundheitsbeschwerden hingewiesen wird, vermag auch
dies nichts Entscheidendes zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen;
jedenfalls wäre auch in diesem Fall nicht automatisch auf Foltererlebnisse
zu schliessen, zumal auch die Probleme im Intimbereich an sich den Be-
schwerdeführer offenbar stark belasten.
5.6 Bei dieser Aktenlage ist die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festzustellen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hin-
weisen).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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Seite 11
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichts-
hof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt wer-
den müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fak-
toren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell-
ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung dieser Schwelle erreicht
sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der gegebe-
nenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der aktuellen Lage
(vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben E. 5). Der Beschwerde-
führer hat nicht glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlichen Ausmass auf sich zu ziehen.
Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. We-
der die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka noch die individuel-
len Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Somit ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 12
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im vorstehend wiederholt zi-
tierten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Si-
tuation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten
Konflikts die allgemeine Sicherheitslage erheblich verbessert. Die Situati-
on in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so
dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist differenziert zu betrachten. So herrscht in den Gebie-
ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das
heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte
Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Aus-
schluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich allerdings beim Vollzug der Wegweisung in die-
se Gebiete eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keit auf. Nebst den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien ist dabei auch
dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
7.3.3 Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter
Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt (vor Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009) oder, wenn aus den Verfahrensakten konkrete Umstän-
de hervorgehen, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise mass-
geblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang er-
scheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünsti-
genden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet,
namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.4 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ein (…)jähriger,
alleinstehender Mann, der aus dem Distrikt Jaffna – und somit ausserhalb
des sogenannten Vanni-Gebiets – stammt. Seine Eltern und sämtliche
ihm bekannten Verwandten würden ebenfalls im Distrikt Jaffna leben. Er
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habe dort sein gesamtes Leben bis kurz vor der Ausreise verbracht und
gemeinsam mit seinem Vater als Fischer gearbeitet. In Anbetracht dessen
verfügt er in Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es
ist davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt dort wieder
als Fischer wird verdienen können. Insbesondere dürfte ihn sein Vater bei
der beruflichen Reintegration massgeblich unterstützen können, zumal
bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit
stattgefunden habe. Somit bestehen auch unter Berücksichtigung der
mehrjährigen Landesabwesenheit keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er in seinem Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten wür-
de. Schliesslich stehen einer Rückkehr auch keine gesundheitlichen
Gründe entgegen. Seine Beschwerden wurden gemäss den eingereich-
ten Arztberichten in der Schweiz offenbar – soweit möglich und ge-
wünscht – behandelt. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch schon in
seinem Heimatland eine medizinische Versorgung erhältlich machen
können. Dass er aus gesundheitlichen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, wird jedenfalls
nicht geltend gemacht.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er gemäss Akten nach wie
vor als bedürftig anzusehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, erfolgt in Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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