B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2893/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April
2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit seiner
Partnerin sein Heimatland zwischen dem 4. und 7. Juli 2014 und reiste über
Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien (EJRM), Ser-
bien, Ungarn und Österreich am 16. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2015 wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches Land
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylantrags zuständig sei.
Der Beschwerdeführer trug hierzu insbesondere vor, er werde auf keinen
Fall dorthin gehen. Er habe vieles durchgemacht und sei in Ungarn ge-
zwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei mit seiner Ehe-
frau B._______ (ebenfalls N […]), mit der er seit zwei Jahren eine Bezie-
hung führe, illegal nach Griechenland gereist, wo sie in einer Kirche – er
sei vor drei Jahren konvertiert – getraut worden seien. Der Vater von
B._______ habe im Übrigen Einwände gegen diese Beziehung gehabt, da
sie einem Cousin versprochen worden sei; nun habe man ihm die Entfüh-
rung von B._______ angelastet. Da das Geld nicht mehr für die Weiterreise
für beide gereicht habe, habe er zuerst seine Frau losgeschickt, damit sie
in der Schweiz behandelt werden könne. Im Übrigen sei er von seinem
Vater oft geschlagen worden, weshalb er sich nicht konzentrieren könne;
ausserdem funktioniere sein Gedächtnis ganz schlecht. Auch der Gesund-
heitszustand seiner Frau sei prekär; sie werde verrückt, wenn er nicht bei
ihr sei und es könne sein, dass sie Suizid begehe.
Der Beschwerdeführer und B._______ reichten folgende Dokumente zu
den Akten: kirchlicher Eheschein vom (…) 2014, Taufscheine, ausgestellt
am (…) 2014 in Griechenland, sowie Bescheinigung der afghanischen Ge-
meinschaft in Griechenland vom (…) 2014.
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Seite 3
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 in
Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und am 10. Februar 2015 illegal
in Ungarn eingereist war.
C.
Am 16. Februar 2015 ersuchten die griechischen Behörden das SEM ge-
stützt auf Art. 10 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers,
dessen Ehefrau sich in der Schweiz aufhalte. Das SEM lehnte dieses Ge-
such ab.
D.
Die Vorinstanz ersuchte am 3. März 2015 die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) und gab
in Bezug auf seinen Zivilstand an, er sei "Single". Die ungarischen Behör-
den hiessen das Gesuch am 13. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO gut und teilten dem SEM gleichzeitig mit, dass der Be-
schwerdeführer am 11. Februar 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Un-
garn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen
Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art.
107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es insbesondere an, aus den Akten gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 in [Griechenland] mit B._______
religiös getraut worden sei. Gemäss Art. 2 Bst. g der Dublin-III-VO würden
unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht
verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden,
fallen. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestim-
mung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne dieser Norm seien
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche
Faktoren – namentlich das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie Dauer
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der Beziehung – zu berücksichtigen (statt vieler vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, seit zwei Jahren in einer Beziehung mit B._______
zu sein. Der Vater von B._______ sei jedoch gegen die Verbindung gewe-
sen, weshalb sie nicht hätten zusammenleben können. Gemäss den Aus-
sagen von B._______ hätten sie sich im Heimatland nicht oft getroffen,
sondern seien mehrheitlich telefonisch in Kontakt gestanden; im Juli 2014
seien sie gemeinsam von Afghanistan nach Griechenland geflüchtet; im
Dezember 2014 sei sie schliesslich in die Schweiz gereist und habe am
1. Dezember 2014 hier ein Asylgesuch gestellt (A4/13 S. 8 f.). Aus den
Akten gehe hervor, dass sie sich in der Schweiz wegen psychischen Prob-
lemen in medizinische Behandlung begeben habe. Der Beschwerdeführer
sei indes in Griechenland zurückgeblieben und im Februar 2015 nach Un-
garn gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Daraufhin sei er am 16.
Februar 2015 in die Schweiz gelangt. Basierend auf diesen Ausführungen
sei die von ihm geltend gemachte Beziehung mit B._______ nicht als dau-
erhaft und gefestigt zu werten, weshalb sie nicht als Familie im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK zu gelten hätten.
Weiter sei festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von
illegal einreisenden Ausländern auf die Eurodac-Verordnung und das Vor-
gehen der ungarischen Behörden somit auf eine rechtliche Grundlage
stütze.
Ferner würden keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar
2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO und somit ein Abweichen von der etablierten Zuständigkeit
Ungarns rechtfertigen würden.
Im Übrigen würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, Ungarn sei an die Richt-
linie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den beinhalte, gebunden. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon
auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat über eine angemessene
medizinische Versorgung verfüge. Vorliegend seien keine Hinweise darauf
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ersichtlich, dass Ungarn dem Beschwerdeführer eine medizinische Be-
handlung verweigert habe respektive verweigern würde. Er könne sich da-
her an die ungarischen Behörden wenden, um eine allenfalls benötigte me-
dizinische Versorgung zu beantragen. Schliesslich sei hinzuzufügen, dass
er sich gemäss Auskunft des zuständigen Migrationsamtes zurzeit nicht in
medizinischer Behandlung befinde.
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsver-
treter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO der Pflicht nachzukommen bezie-
hungsweise das Recht auszuüben, ein nationales Asylverfahren durchzu-
führen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären; subeventualiter sei das Verfahren
zwecks erneuter Prüfung und Erhebung des vollständigen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde – unter
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Im Übrigen wurde beantragt, der Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein ärztlicher Aus-
trittsbericht der [Klinik] vom (…) 2015 B._______ betreffend sowie eine (be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte) Bescheinigung der afgha-
nischen Gemeinschaft in Griechenland vom (…) 2014 ins Recht gelegt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ beziehungsweise die Frage, ob jene tat-
sächlich gelebt worden sei und gelebt werde sowie inwiefern sie bereits in
Afghanistan bestanden habe, ungenügend abgeklärt habe. Das SEM be-
ziehe sich – mangels eigener Abklärung – betreffend Qualität der Bezie-
hung in Afghanistan ausschliesslich auf die Aussagen im Rahmen der BzP.
Aus den Akten gehe zudem hervor, dass diese Beziehung auch den
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Asylgrund des Beschwerdeführers darstelle. Vor diesem Hintergrund wäre
eine genaue Abklärung zwingend gewesen. Sodann habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, genauer abzuklären, wie die Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nach der Ausreise aus Afgha-
nistan und bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz gelebt worden sei. Dies
hätte sich bereits deshalb aufgedrängt, weil die Ehefrau im Rahmen ihres
Asylverfahrens den kirchlichen Eheschein aus Griechenland zu den Akten
gereicht und beide diese Heirat auch übereinstimmend erwähnt hätten.
Weiter würden, obschon das SEM die Qualität der Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ungenügend abgeklärt habe,
vorliegend dennoch genügend klare Hinweise vorliegen, um zu belegen,
dass die gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau als Familie im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8
EMRK zu gelten habe. Den Akten sei insbesondere zu entnehmen, dass
die Beziehung– im Rahmen der objektiven Möglichkeiten – bereits vor der
Ausreise beziehungsweise in Afghanistan bestanden habe, was auch von
der Vorinstanz nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer habe nament-
lich geltend gemacht, dass er seit zwei Jahren mit seiner Frau zusammen
sei und sie sich lieben würden. Diese Liebe habe jedoch die Familie der
Ehefrau verhindern wollen. Die Dauer der Beziehung sei im Übrigen von
der Ehefrau anlässlich ihre BzP bestätigt worden (A4/13 S. 9). Sie habe
erklärt, dass sie sich aufgrund der familiären Einschränkungen nicht so oft
hätten sehen können und per Telefon die Beziehung geführt hätten. Nach-
dem sie zusammen geflüchtet seien, seien sie sich nahe gekommen. Im
persönlichen Gespräch mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdefüh-
rer diese Aussage konkretisiert, indem er ausgeführt habe, sie seien kurz
vor der Flucht aus Afghanistan beziehungsweise als seine Ehefrau zu ihm
geflüchtet sei, zum ersten Mal intim geworden. Im Übrigen habe sich seine
Ehefrau im Rahmen ihrer BzP zur Intensität ihrer Liebe zu ihm geäussert
(A4/13 S. 8). Somit würden sich aus den Akten sehr konkrete Hinweise
ergeben, wonach die Beziehung zwischen ihnen bereits in Afghanistan ge-
lebt worden sei. Dass das Paar nicht habe zusammen leben können, sei
nicht ihnen anzulasten, da objektive Umstände beziehungsweise familiäre
Gründe dies nicht zugelassen hätten. Ein umfassenderes Bild zur Bezie-
hung in Afghanistan und der spezifischen familiären Konstellation hätte je-
doch erst eine zusätzliche Anhörung ergeben.
Ferner sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau ihr Heimatland zusammen verlassen hätten und illegal über
diverse Länder nach Griechenland gereist seien, wo sie sich gemeinsam
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aufgehalten hätten. Zusätzlich hätten sie vorgebracht, in Griechenland
kirchlich geheiratet zu haben, und hierzu einen kirchlichen Trauschein im
Original zu den Akten gereicht. Zudem seien sie ausschliesslich aus finan-
ziellen Gründen nicht gemeinsam in die Schweiz gereist. Der Beschwerde-
führer habe zuerst die Ausreise seiner Ehefrau aus Griechenland in die
Schweiz organisiert, damit jene hier behandelt werden könne (A22/13 S.
8). Diese Begründung leuchte völlig ein, weshalb daraus nicht geschlossen
werden könne, dass der Ehewille respektive die Beziehung aufgegeben
worden sei. Auch könne aus der angeblichen Asylgesuchstellung in Ungarn
nicht geschlossen werden, dass die Beziehung nicht mehr eng sei. Der
Beschwerdeführer habe sich nur einige Tage in Ungarn aufgehalten und
unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er die Fingerabdrücke in
Ungarn wegen der Familienzusammenführung abgegeben habe [recte: in
Griechenland] beziehungsweise er in Ungarn dazu gezwungen worden sei
(A22/13 S. 10). Ferner sei hervorzuheben, dass sich die Sorge des Be-
schwerdeführers um seine Frau und deren Gesundheitszustand aus meh-
reren Protokollstellen entnehmen lasse (vgl. A22/13 S. 8, 10). Sodann
komme im eingereichten ärztlichen Bericht eindeutig zum Ausdruck, dass
B._______, bei welcher [Krankheit] diagnostiziert worden sei und die sich
vier Tage lang stationär in einer Klinik habe aufhalten müssen, ihn sehr
stark vermisse und ohne ihn nicht leben könne beziehungsweise sterben
wolle, wenn sie nicht mit ihm zusammen sein könnte. Überdies sei festzu-
halten, dass das SEM die beiden unter derselben N-Nummer registriert und
demselben Kanton zugewiesen habe. Es widerspreche Treu und Glauben,
wenn es nun plötzlich behaupte, es liege keine tatsächlich gelebte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Zuweisung in den entsprechenden Kan-
ton stets mit seiner Ehefrau zusammen gelebt habe (dieselbe Unterkunft,
dasselbe Zimmer). Somit sei vorliegend von einer Familie im Sinne von Art.
2 Bst. g Dublin-III-VO, zumindest aber von einer tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Da seine Ehefrau in der
Schweiz ein nationales Verfahren erhalten habe, in welchem jedoch noch
keine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, komme Art. 10 Dublin-
III-VO zur Anwendung und die Schweiz sei für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig.
G.
Mit Telefax vom 7. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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Seite 8
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde werde gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzich-
tet. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 führte das SEM aus, entge-
gen der auf Beschwerdestufe behaupteten Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs beziehungsweise der ungenügenden Abklärung des Sachverhalts
habe es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin in der jeweiligen BzP
die Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zur Beziehung zwischen ihnen
sowie zur religiösen Trauung zu äussern. Ferner hätten der Beschwerde-
führer und seine Partnerin im Heimatland nie gemeinsam gewohnt bezie-
hungsweise einen gemeinsamen Haushalt geführt, da gemäss eigenen An-
gaben der Vater der Partnerin gegen die Beziehung gewesen sei; die Be-
ziehung sei mehrheitlich telefonisch geführt worden. Sie hätten Afghanis-
tan im Juli 2014 verlassen und seien bis Ende November 2014 während 5
Monaten gemeinsam unterwegs gewesen. Bei dieser Sachlage könne im
heutigen Zeitpunkt nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin gesprochen werden,
welche die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK erfülle. An dieser Einschätzung ver-
möge auch die kirchliche Trauung in Griechenland nichts zu ändern. So-
dann sei es nachvollziehbar, dass es seiner Partnerin nicht gut gehe, weil
sie hier mit dem Beschwerdeführer zusammenleben möchte. Der einge-
reichte Austrittsbericht zeige auf, dass sie in adäquater medizinischer Be-
handlung gewesen sei und eine weitere psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Behandlung als indiziert erachtet werde, wofür sie bei Bedarf selbst-
ständig einen Termin vereinbaren könne. Somit sei davon auszugehen,
dass ihre medizinische Versorgung und Betreuung weiterhin gewährleistet
und das Bedürfnis für die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 17 Dublin-III-VO nicht gegeben sei. Weiter sei in Bezug auf die
Zuweisung einer N-Nummer darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um
eine rein administrative Massnahme handle, welche im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) erfolge und keinen Rückschluss auf eine beson-
dere Behandlungsweise zulasse. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass weder eine faktische noch eine rechtliche Familieneinheit gegeben
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Seite 9
sei, welche als schützenswert im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 8 EMRK gewertet werden könne. Davon ausgehend
bestehe auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz
unter Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO.
J.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und räumte
ihm Gelegenheit zur Replik ein.
K.
Mit Replik vom 2. Juli 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, das SEM wieder-
hole in seiner Vernehmlassung lediglich den unvollständig erhobenen
Sachverhalt. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten Mängel gehe
es hingegen nicht ein. Die Vorinstanz verkenne, dass zum Zeitpunkt der
BzP für sie selbst noch gar nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Haupt-
gegenstand des Verfahrens vor allem die Frage der Qualität der Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin werden würde. Viel-
mehr mache es den Eindruck, als sei das SEM zunächst von einer tatsäch-
lich gelebten Beziehung zwischen ihnen ausgegangen; dies würden jeden-
falls die Zuweisung der N-Nummer sowie die Kantonszuteilung des Be-
schwerdeführers belegen. Vor dem Hintergrund der sich nun aber verän-
derten Ausgangslage des Verfahrens vermöchten die Abklärungen der Vo-
rinstanz nicht zu genügen. Da die Beziehung des Beschwerdeführers und
seiner Partnerin zugleich den Fluchtgrund darstelle, und die Beziehungs-
konstellation sich als komplex erweise, reiche eine summarische Befra-
gung nicht aus, um die Qualität der im Heimatland geführten Beziehung
rechtsgenüglich festzustellen. Vielmehr hätte eine zusätzliche Anhörung
zur Qualität der Beziehung durchgeführt werden müssen. Es könne nicht
Aufgabe des Beschwerdeführers sein, seine Fluchtgründe – und folglich
die Beziehung zu seiner Partnerin in Afghanistan – im Rahmen des recht-
lichen Gehörs darzulegen; diese Sachverhaltserstellung obliege der Vo-
rinstanz. Ferner sei eine Abklärung in Bezug auf die Frage, wie die Bezie-
hung nach der Ausreise aus dem Heimatland und bis zur Einreise in die
Schweiz gelebt worden sei, im Lichte von Art. 8 EMRK zwingend notwendig
gewesen. Jedenfalls würden sich aus den Protokollen zur BzP klare Hin-
weise auf das Bestehen einer tatsächlichen und gefestigten Beziehung er-
geben. Weiter unterlasse es das SEM zu erwähnen, dass der Beschwer-
deführer und seine Partnerin in der Schweiz zusammenleben würden. So-
dann hätten sie sich bereits im Iran um eine Heirat bemüht; dies sei jedoch
nicht möglich gewesen. Im Übrigen solle der eingereichte ärztliche Bericht
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Seite 10
nicht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden konstruieren, son-
dern vielmehr die Qualität der Beziehung dokumentieren (Stabilität der Be-
ziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander). Schliesslich habe
es sich – wie vom SEM behauptet worden sei – bei der N-Nummer-Regist-
rierung des Beschwerdeführers allenfalls tatsächlich um eine rein administ-
rative Massnahme gehandelt. Bei seiner Zuweisung in den Kanton, dem
bereits zuvor seine Partnerin zugeteilt worden sei, dürfte es sich hingegen
kaum um eine administrative Massnahme gehandelt haben. Darauf gehe
das SEM in seiner Vernehmlassung jedoch mit keinem Wort ein.
Zum Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Arztberichte
B._______ betreffend ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 11
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwen-
dung. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
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Seite 12
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend die Zuständigkeit Ungarns
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und wen-
det unter Bezugnahme auf Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ein, dass
die Schweiz originär zuständig sei. Seine religiös angetraute Ehefrau
B._______ halte sich derzeit als asylsuchende Person in der Schweiz auf,
wobei in ihrem Asylverfahren noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergan-
gen sei. Zudem sei die Beziehung zwischen ihm und B._______ – im Rah-
men des Möglichen – bereits in Afghanistan gelebt worden und habe auch
nach ihrer gemeinsamen Flucht fortbestanden beziehungsweise daure bis
zum heutigen Tag an. Mittlerweile seien sie sogar religiös getraut worden.
E-2893/2015
Seite 13
Überdies sei seine Ehefrau psychisch angeschlagen und auf ihn angewie-
sen.
5.2 Ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 illegal in Ungarn eingereist
war. Die Vorinstanz ersuchte am 3. März 2015 die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wo-
raufhin jene einer Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO zustimmten und dem SEM gleichzeitig mitteilten, dass der Beschwer-
deführer am 11. Februar 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Aus der
Eurodac-Meldung geht jedoch lediglich die Tatsache der Einreise in Ungarn
("Ort Aufgriff") hervor. Mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb – sollte er
tatsächlich in Ungarn um Asyl ersucht haben – dies in der Eurodac-Daten-
bank nicht vermerkt wurde.
5.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde
im Hauptpunkt als begründet. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hätte
das SEM in Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO kein
Übernahmeersuchen an die ungarischen Behörden stellen dürfen, respek-
tive die Übernahmezusage seitens Ungarns erfolgte anhand nicht vollstän-
dig beziehungsweise falsch zusammengestellter Fakten und ist somit nicht
korrekt zustande gekommen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob
die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gehörsverlet-
zung beziehungsweise der Verletzung der Abklärungspflicht zutreffen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der
Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglied-
staat zu ermitteln. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hinblick
auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien alle
vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Ver-
wandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung
des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berücksichti-
gen, falls diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat
dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Per-
son stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers
auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache er-
gangen ist. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat ha-
ben bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu beach-
ten. Der ersuchende Mitgliedsaat hat alle ihm bekannten Indizien in einem
Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen und der ersuchte
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Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht über-
gehen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 7).
6.2 Gemäss Art. 10 Dublin-III-VO ist, sofern eine asylsuchende Person in
einem Dublin-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen
Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sa-
che ergangen ist, dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig. Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung
der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O, K2 zu Art. 10).
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige Mitglieder der
Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Unter
anderem fallen darunter der Ehegatte des Antragstellers oder der nicht ver-
heiratete Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach
dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats
nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden
wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g, 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO).
Eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betref-
fen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienan-
gehörige ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht versagt.
6.3 Angesichts der glaubhaften Schilderungen der religiös getrauten Ehe-
leute, sprich des Beschwerdeführers und B._______, stellte sich ihre Situ-
ation in ihrem Heimatland als schwierig dar. Die aufgrund objektiver Um-
stände stark reduzierte Zeit des faktischen Zusammenlebens kann ihnen
nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ausschlagend ist, dass sie glaubhaft
darlegen konnten, bereits im Heimatland zwei Jahre lang in einer Bezie-
hung gewesen zu sein, wobei ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis
beziehungsweise eine starke Bindung zwischen den beiden bestand, und
dieses Zusammengehörigkeitsempfinden in einer kirchlichen Trauung
mündete. Namentlich gab B._______ im Rahmen ihrer BzP zu Protokoll,
dass sie seit zwei Jahren in den Beschwerdeführer verliebt sei. Ihr Vater
sei jedoch gegen die Beziehung gewesen und habe sie mit ihrem Cousin
zwangsverheiraten wollen. Als der Beschwerdeführer ihr gesagt habe,
dass er das Land verlassen wolle, habe sie ihm, da sie "total abhängig"
gewesen sei und ihn geliebt habe, gesagt, dass er sie auch mitnehmen
müsse. Sie sei daraufhin zu ihm nach D._______, wo er sich eine Woche
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lang versteckt habe, gegangen; von da aus seien sie zusammen geflüchtet
(A4/13 S. 8). In diesen zwei Jahren, in denen sie eine Beziehung geführt
hätten ([…]), hätten sie sich nicht so oft gesehen. Ihre Beziehung sei vor-
wiegend über das Telefon gelaufen. Nachdem sie zusammen geflüchtet
seien, seien sie sich nahe gekommen (A4/13 S. 9). Auch der Beschwerde-
führer gab anlässlich seiner BzP entsprechende Angaben zu Protokoll
(A22/13 S. 9).
Im Übrigen war die zeitversetzte Ausreise aus Griechenland gemäss Akten
auf finanzielle Gründe zurückzuführen; das dadurch zweieinhalb Monate
unterbrochene Zusammenleben wurde in der Schweiz vom erstmöglichen
Zeitpunkt an wieder aufgenommen und intensiviert. Zudem wurde nach-
vollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer B._______ wegen ihrer
psychischen Erkrankung rasch zur Behandlung in die Schweiz habe schi-
cken wollen.
Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel an einem bereits im Herkunfts-
land bestandenen gegenseitigen Willen des Beschwerdeführers und
B._______, eine Beziehung zu führen. Aus diesem Grund ist das im Sinne
der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für "Familienangehörige"
erforderliche Kriterium der bereits im Herkunftsland bestandenen Familie
zu bejahen. Die Vorinstanz hätte demzufolge die vorliegend einschlägige
Bestimmung von Art. 10 Dublin-III-VO anwenden müssen, wonach die
Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführer zuständig ist, und Ungarn gar nicht anfragen dürfen.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das SEM,
selbst wenn es zum Schluss kommt, Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO sei nicht anwendbar, im Übernahmegesuch vom 3. März 2015 an die
ungarischen Behörden nicht hätte festhalten dürfen, dass der Beschwer-
deführer "Single" sei (A32/7). Vielmehr hätte es ihnen mitteilen müssen,
dass im in der Schweiz hängigen Asylverfahren seiner Partnerin, mit wel-
cher er sich in Griechenland kirchlich getraut habe, noch kein Erstentscheid
ergangen ist. Durch die unpräzise Angabe respektive das Nichterwähnen
dieser Tatsache wurde Ungarn namentlich vorenthalten, sich allenfalls auf
die humanitäre Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen.
Im Übrigen ist zwar auf die Rechtsprechung in BVGE 2012/4 zu verweisen,
wonach ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, die
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der ein Wiederaufnahmege-
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such bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien in Ka-
pitel III der (damals noch geltenden) Dublin-II-VO überprüfen könne. Pra-
xisgemäss ist dies nur unter der Prämisse anwendbar, dass eine entspre-
chende Anfrage vollständig und in korrekter Weise erfolgt. Unterlasse An-
gaben, die der anfragende Mitgliedstaat dem angefragten Mitgliedstaat
vorenthält, können nicht zu Gunsten des anfragenden Mitgliedstaates aus-
gelegt werden und widersprechen grundsätzlich Treu und Glauben.
6.5 Nachdem die originäre Zuständigkeit der Schweiz bejaht wird, ist
schliesslich nicht mehr zu prüfen, ob sich aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers, er sei in Ungarn für drei Nächte in einem Container ein-
gesperrt worden, bevor man ihm seine Fingerabdrücke abgenommen habe
(A22/13 S. 8), beziehungsweise aus Art. 8 EMRK, dessen Schutzbereich
angesichts der kirchlichen Trauung vorliegend vermutlich tangiert wäre,
würden die Eheleute auseinandergerissen, Gründe für einen Selbsteintritt
ergeben könnten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schweiz für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn steht somit ausser Be-
tracht. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. April 2015 ist folglich
aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, ein ordentliches natio-
nales Asylverfahrens in der Schweiz durchzuführen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 2. Juli 2015 wird ein zeitlicher Aufwand von 7.5
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe
von Fr. 30.– ausgewiesen, was insgesamt als angemessen zu werten ist.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in Höhe von Fr. 1'530.–
zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. April 2015 wird aufgehoben. Das Staats-
sekretariat wird angewiesen, ein ordentliches nationales Asylverfahrens in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'530.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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