Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2894/2011
beu/pep/ris
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
E-2894/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde türkischer
Staatsangehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______
(Provinz Kahramanmaras), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 8. März 2011 verliess und per LKW durch unbekannte Länder in die
Schweiz reiste, wo er am 21. März 2011 angekommen sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte, wo er unter Androhung des
Nichteintretens auf das Asylgesuch aufgefordert wurde, dem BFM innert
48 Stunden amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2011 im Transitzentrum Altstätten
zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er vom Bundesamt am 11. April 2011 ein zweites Mal einlässlich zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei im Besitz sowohl eines Reisepasses als
auch einer Identitätskarte gewesen, welche er jedoch am Tag der
Ausreise aus der Türkei dem Schlepper habe übergeben müssen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz seine Papiere verlangt habe,
woraufhin der Schlepper ihm mitgeteilt habe, dass er diese verloren habe,
weshalb er diese nicht einreichen könne,
dass er hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend machte,
in B._______ – wo er noch immer offiziell angemeldet sei – seien vor
über zehn Jahren drei Lehrer durch Terroristen getötet worden, wobei die
Polizei anschliessend die Bevölkerung verdächtigt habe, den Auftrag
dazu gegeben zu haben, weshalb die Dorfbewohner als Terroristen
betitelt worden seien,
dass zwei bis drei Jahre danach in seinem Dorf drei versteckte
Terroristen gefunden und durch das Militär umgebracht worden seien und
dass aufgrund des Fundes die Bevölkerung (aufgrund des Verdachts der
Kollaboration) ständig bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer überdies vorbrachte, er sei ausgereist, weil er
durch die türkischen Behörden diskriminiert werde; in B._______ hätten
E-2894/2011
Seite 3
Soldaten jeweils die Häuser gestürmt und sieben bis acht Mal Verhöre
durchgeführt, da sie ihn und seine Familie verdächtigt hätten, Terroristen
mit Lebensmitteln und sonstigem Material zu unterstützen und zu
verstecken; sein Cousin väterlicherseits habe sich den Terroristen
angeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer und weitere Personen
ständig durch Soldaten bedrängt und belästigt worden seien,
dass er bei den Verhören einige Male mittels Stromstössen gefoltert
worden sei,
dass er vier bis fünf Jahre vor der Ausreise von zwei bis drei Soldaten so
stark mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, dass er
hingefallen und sich den Arm gebrochen habe, den er bis heute nicht
richtig bewegen könne, und dass man die Spuren des Gewehrkolbens
auf seinem Rücken noch immer sehen könne,
dass er zudem in C._______ aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den
Kurden und den Aleviten von der Bevölkerung beschimpft, belästigt und
ausgegrenzt worden sei und dass er und sein Haus mit Steinen beworfen
worden seien, so dass er sich nicht mehr auf die Strasse gewagt habe,
dass er deswegen Anzeige erstattet habe, was jedoch nichts bewirkt
habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen
Versicherungsausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem durch
den Beschwerdeführer eingereichten Versicherungsausweis handle es
sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV1, SR 142.311)
E-2894/2011
Seite 4
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität
durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der
Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
dass weiter festzustellen sei, dass die durch den Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteile, die nach dem Umzug nach C._______
stattgefunden hätten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in
der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
dass die für die Zeit vor dem Umzug nach C._______ vorgebrachten
Nachteile – insbesondere auch die letzte Mitnahme des
Beschwerdeführers auf einen Polizeiposten – alle über eineinhalb Jahre
zurückliegen würden, weshalb es am notwendigen
Kausalzusammenhang zwischen jenen Verfolgungen und der Flucht
mangle,
dass die Vorbringen somit asylrechtlich nicht relevant seien,
dass das BFM aus den genannten Gründen schloss, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete und diesen anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
erheben und beantragen liess, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, die Wegweisung gemäss der Verfügung des BFM vom 10. Mai
2011 sei zu sistieren und es sei "aufschiebende Wirkung geltend zu
machen",
dass sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung vom 10.
Mai 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks materieller Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
ersucht wurde,
E-2894/2011
Seite 5
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Bedrohung eine
Bescheinigung des Dorfvorstandes von B._______ vom 28. Januar 2011
eingereichte, wonach er seit viereinhalb Monaten von der türkischen
Gendarmerie und Polizei gesucht werde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der
Beschwerde vom 20. Mai 2011 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 (Poststempel: 28. Mai
2011) seine Identitätskarte im Original sowie einen
"Geburtsmelderegisterauszug" einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der sinngemässe Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu erachten ist angesichts der
Tatsache, dass einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
E-2894/2011
Seite 6
ausser diese werde – was vorliegend nicht der Fall ist – gestützt auf Art.
55 Abs. 2 VwVG entzogen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6)
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser
Nichtabgabe mit der Begründung verneinte, es fehle jegliches
nachvollziehbare Bemühen des Beschwerdeführers, seine Identität durch
rechtsgenügliche Papiere zu belegen,
E-2894/2011
Seite 7
dass er zudem mehrere Geschwister in der Schweiz habe, von denen
mindestens ein Bruder ein Schweizer Asylverfahren durchlaufen habe, so
dass er hätte wissen müssen, wie wichtig das Einreichen von
Ausweispapieren sei, und dass er demgemäss vor seiner Reise
zumindest Kopien seiner Ausweispapiere hätte erstellen können,
dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuches in
der Schweiz mehrfach aufgefordert worden sei, seinen Pass oder seine
Identitätskarte einzureichen, was er bis dato nicht getan habe,
dass er schliesslich angegeben habe, während seiner Reise von der
Türkei bis in die Schweiz keine Kontrolle bemerkt zu haben, was
realitätsfremd sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, und dass
er darüber hinaus nicht anzugeben vermocht habe, durch welche Staaten
er bis in die Schweiz gereist sei, was ebenfalls nicht geglaubt werden
könne,
dass aufgrund der unglaubwürdigen (recte: unglaubhaften) Aussagen des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht nur
beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu
verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen
Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, weshalb keine
entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber
lediglich geltend machte, er habe keine Absicht gehabt, in die Schweiz zu
kommen und Asyl zu beantragen, weshalb es nicht nötig gewesen sei,
sich durch seinen Bruder zu informieren und sich in diesem Sinne auf das
Asylverfahren vorzubereiten; da Unerwartetes passiert sei, habe er sich
entschlossen, die Türkei so schnell wie möglich zu verlassen,
dass asylsuchende Personen bei ihrer Einreise in die Schweiz verpflichtet
sind, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden
abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergibt, dass die asylsuchenden
Personen bei der Einreise nicht vorhandene Reise- oder
Identitätsausweise innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) haben,
E-2894/2011
Seite 8
dass eine asylsuchende Person die dieser Bestimmung zugrunde
liegende Vermutung (sie würde über Reise- und Identitätspapiere
verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs
abgeben könnte) widerlegen kann, indem sie glaubhaft darlegt, sie sei
tatsächlich nicht in der Lage gewesen, Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, weil sie nicht in dessen Besitz gewesen sei, und es
bestünden entschuldbare Gründe für ihr diesbezügliches Unvermögen
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2010/2 E.5.5),
dass der Beschwerdeführer einen Versicherungsausweis zu den
voinstanzlichen Akten reichte,
dass dieser weder durch eine heimatliche Behörde zum Zwecke des
Identitätsnachweises des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist, noch
den Anforderungen im Sinne des engen Begriffs des Reise- und
Identitätspapiers von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zur zweifelsfreien
Identifikation genügt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1, E. 4.4.4 und E. 5.2, E.
6),
dass folglich das BFM zu Recht zur selben Auffassung gelangte,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe sein Heimatland mit
einem Reisepass und einem Identitätsausweis verlassen, die er dem
Schlepper habe abgeben müssen, weil dieser gesagt habe, er müsse
damit noch einige Sachen erledigen (A4/14 S. 4) bzw. er brauche die
Papiere vielleicht (A8/16 S. 2),
dass ihm der Schlepper bei der Ankunft gesagt habe, er habe die Papiere
verloren (A4/14 S. 4; A8/16 S. 2f.),
dass diese Erklärung als unglaubhaft erscheint und namentlich nicht
überzeugend ist, dass der Beschwerdeführer seine Papiere oder
zumindest eines seiner Papiere nicht auf sich selber getragen haben soll,
dass sich an dieser Beurteilung auch dadurch nichts ändert (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.; BVGE
2010/2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2011 auf
Beschwerdeebene einen Geburtsregisterauszug (recte:
Familienregisterauszug) und seinen Identitätsausweis – ausgestellt am
13. Dezember 2010 – einreichte und dazu ausführte, sein Vater habe die
ID-Karte mit eingeschriebenem Brief aus der Türkei an seinen (in der
E-2894/2011
Seite 9
Schweiz wohnhaften) Bruder geschickt, nachdem diese anscheinend von
der Schlepperbande im Briefkasten der Eltern deponiert worden sei,
dass nämlich auch die nachträgliche Einreichung der ID-Karte die
Erklärung des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen lässt,
bzw. nicht plausibel ist, dass der Schlepper zunächst gesagt haben soll,
er habe die Papiere verloren, um dann doch nachträglich den Aufwand
auf sich zu nehmen, die ID-Karte im Briefkasten des Vaters des
Beschwerdeführers zu deponieren,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine
ID-Karte zu Hause gelassen und nicht innert der gesetzlichen Frist bei
seiner Familie besorgt und eingereicht hat, wofür er keine entschuldbaren
Gründe genannt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft
darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung seines Identitätsausweises im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), weshalb kein entschuldbarer Grund für die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden besteht,
dass ferner das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab
auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die durch den Beschwerdeführer angeführten Vorfälle in B._______
– insbesondere die Tötung dreier Lehrer vor über zehn Jahren und
anschliessende Verdächtigung der Dorfbewohner durch die Polizei vor
über zehn Jahren, die Schläge mit einem Gewehrkolben vor vier bis fünf
Jahren und die Verhöre auf den Gendarmerieposten, von denen das
letzte zwei Monate vor dem Umzug nach C._______ stattgefunden habe
und anlässlich derer der Beschwerdeführer einige Male mit Stromstössen
gefoltert worden sei, wobei offen bleiben kann, ob die äusserst vagen
bzw. nicht sehr substantiierten Ausführungen zur Folter (A8/16 S.8) als
glaubhaft zu erachten sind – für die Flucht nicht als kausal anzusehen –
und damit vorliegend nicht relevant – sind, da er gemäss eigenen
Angaben mit seiner Familie bereits gegen Ende 2009 nach C._______
umgezogen sei (A8/16 S. 4), wo er keinen derartigen Behelligungen mehr
ausgesetzt war,
E-2894/2011
Seite 10
dass der Beschwerdeführer zu seiner (aktuellen) Gefährdung in
C._______ lediglich in unsubstantiierter Weise vorbrachte, er werde als
Kurde und Alevite durch die Bevölkerung ausgegrenzt und wage sich
nicht auf die Strasse; mit den Behörden habe er dort jedoch keine
Probleme gehabt (A4/14 S. 7) bzw. habe es einmal eine
Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben, als sich diese anlässlich
des Newroz-Festes am 21. März 2010 eingemischt habe (A8/16 S. 9 und
11); der Beschwerdeführer habe sich gewehrt und zwangsweise auch
Steine auf die Polizisten geworfen (A8/16 S. 9),
dass er damit keine aktuelle, individuelle und ernsthafte Gefährdung im
Sinne von Art. 3 des AsylG vorbrachte,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die kurdisch-
alevitische Bevölkerung sei in der Türkei einer Kollektivverfolgung
ausgesetzt,
dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der
Kurden alevitischen Glaubens festzuhalten ist, dass die Schweizer
Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden
Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a;
bestätigt etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8360/2007
vom 26. März 2010 E. 4.7) und dies auch bezüglich Angehöriger des
alevitischen Glaubens gilt,
dass nicht bestritten wird, dass es zu Diskriminierungen oder
Anfeindungen gegenüber Kurden kommen kann,
dass diesen indessen kaum asylrelevante Intensität zukommt,
dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen nicht
über die Intensität von Nachteilen hinausgehen, die zwar weite Teile der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen können, aber nicht als
asylrelevant zu erachten sind,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offen steht, aus diesem Grund
seinen Wohnsitz in der Türkei (wieder) zu wechseln,
dass er in seiner Beschwerdeschrift schliesslich ausführte, er sei bei der
türkischen Sicherheitsbehörde als aktives Mitglied der Arbeiterpartei
E-2894/2011
Seite 11
Kurdistans (PKK) registriert und aus diesem Grund bestehe ein
Haftbefehl gegen ihn,
dass er in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des
Dorfvorstandes von B._______ vom 28. Januar 2011 einreichte, wonach
der Beschwerdeführer seit viereinhalb Monaten von der türkischen
Gendarmerie und Polizei gesucht werde,
dass dieses Dokument nicht zu beweisen vermag, dass tatsächlich ein
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer besteht, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 1. April 2011
– mithin zwei Monate nach Ausstellung des Schreibens des
Dorfvorstandes – angab, gegen ihn laufe in der Türkei zurzeit kein
Strafverfahren und es sei auch niemals ein Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden (A4/14 S. 9); Gegenteiliges brachte er auch bei der
Anhörung vom 11. April 2011 nicht vor,
dass auf weitere Einwände in der Rechtsmitteleingabe des
Beschwerdeführers nicht näher eingegangen wird, weil sie nicht
entscheidwesentlich sind und nicht zu einem anderen Resultat führen
würden,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom
1. April 2011 und der Direktanhörung vom 11. April 2011 dermassen klar
präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90), weshalb
das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten konnte (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
E-2894/2011
Seite 12
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass somit der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift – wonach er aufgrund seiner Verfolgung bei einer
Rückkehr in die Türkei um Leib und Leben fürchten müsste bzw. wonach
ihm deshalb eine mehrjährige Haftstrafe drohen würde – unbehelflich ist,
E-2894/2011
Seite 13
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers – insbesondere die Situation der alevitischen Kurden
– noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer, der während acht
Jahren die Schule besucht und zuletzt acht Monate lang als E._______ in
einem F._______ gearbeitet hat (A4/14 S. 2), zuzumuten ist, in seinen
Heimatstaat zurückzukehren und sich dort – allenfalls mit Hilfe seines
vorhandenen Beziehungsnetzes (Eltern, Bruder und drei Schwestern in
bzw. in der Nähe von C._______ sowie eine vierte Schwester in
G._______, vgl. A4/14 S. 3) – eine neue Lebensgrundlage zu schaffen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge materieller Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist,
E-2894/2011
Seite 14
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2894/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: