B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2897/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör
zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid mit Wegweisung nach Ungarn gewährt. Dabei machte er
geltend, nachdem er in Ungarn angehalten worden sei, habe man ihn zu-
sammen mit 30 anderen Personen in einem Raum ohne Toilette festgehal-
ten; sie hätten nur schimmliges Brot erhalten. Nach Ungarn könne man ihn
nur tot bringen.
B.
Am 12. März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art.13 Abs.1 der Verordnung (EU)
Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.
Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwer-
deführers am 15. April 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zu. Dieser habe am (…) 2015 in Ungarn um Asyl ersucht; das Asylgesuch
sei abgelehnt worden.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis und ordnete Ausschaffungshaft an.
E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
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seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren und
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und eventuell Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung sowie Anweisung an die zuständige Behörde, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell um Infor-
mation bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung.
Der Beschwerde waren mehrere Fotos beigelegt.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit
Ausnahme der Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, einzutreten. Bei Dublin-
Verfahren geht es ausschliesslich um die Frage der Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, weshalb für die ma-
terielle Beurteilung der Asylgründe in diesem Verfahren kein Raum bleibt.
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2.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Siche-
rung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen Ausschaffungshaft ange-
ordnet und den Kanton B._______ mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziffn. 7
und 8 des Dispositivs). Da die entsprechenden Ziffern des Dispositivs we-
der explizit noch sinngemäss angefochten wurden (vgl. die Beschwerdebe-
gründung), ist die Anordnung der Ausschaffungshaft vorliegend nicht Ge-
genstand der Überprüfung.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
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5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die ungarischen Behör-
den hätten das gestellte Rückübernahmegesuch gutgeheissen, weshalb
die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens bei Ungarn liege. Es lägen ihm keine Hinweise vor, wonach die unga-
rischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen oder
vor Abschluss deren Asylverfahrens aus Ungarn wegweisen würden. Seit
der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 würden Dublin-Rück-kehrer in
Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren und eine vollständige Prü-
fung ihrer Asylgründe erhalten. Der Beschwerdeführer werde nach der
Überstellung von den zuständigen Asylbehörden befragt, ausser er ver-
zichte auf ein erneutes Asylverfahren respektive ziehe sein Asylgesuch ex-
plizit zurück. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Ungarn unter-
schreite die Minimalstandards internationalen Rechts nicht. Es bestehe
kein Grund zur Annahme, die ungarischen Behörden würden ihm die ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Als Asylsuchender habe er in Ungarn Anspruch auf Unterkunft,
drei Mahlzeiten am Tag und ein monatliches Zehrgeld. Auch wenn nach-
vollziehbar sei, dass eine Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
belastend sein könne, wäre es stossend, wenn der Beschwerdeführer
durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr
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die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es sei die Möglichkeit gege-
ben, in Ungarn allenfalls psychologische Unterstützung anzufordern.
6.2 In der Rechtsmittelschrift legt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf
die beigelegten Fotos dar, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, weil
die Situation dort aus den bei der Befragung geschilderten Gründen
schlimm sei. Das SEM habe dies nicht genügend berücksichtigt. Ungarn
habe ihn aufgefordert, das Land innert 24 Stunden zu verlassen. Die
Schweiz sollte ihn daher aufnehmen. Er könne noch weitere Fotos einrei-
chen, auf denen er zu sehen sei.
7.
7.1 Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 12. März 2015
um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 15. April 2015 stimmten die
ungarischen Behörden diesem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu
Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Der Beschwerdeführer bestrei-
tet die Zuständigkeit Ungarns sodann auch nicht grundsätzlich.
7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer
Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein fai-
res Asylverfahren zu erwarten habe beziehungsweise das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn systemische
Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich brächten, sind im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO zu prüfen. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine recht-
lich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können
sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt
anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
7.3 Gemäss Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.
kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von
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Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin
zulässig ist. Ungeachtet dessen obliegt es dem Beschwerdeführer darzu-
tun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege,
dass die ungarischen Behörden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht ge-
währen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10).
7.4 Es kann in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht angenommen wer-
den, die ungarischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen und im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refou-
lements missachten. Der Beschwerdeführer hat weder anlässlich seiner
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern
sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im
Falle der Überstellung nicht halten werde. Seine Aussagen, er sei während
seiner 28 Stunden dauernden Haft unter miserablen Umständen unterge-
bracht und versorgt worden, reichen nicht aus, eine Verletzung der EMRK
darzutun, zumal er nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbe-
dingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Über-
stellung in dieses Land EMRK-widrig wäre. Er hat auch nicht dargetan, in-
wiefern er sich anlässlich seines letzten Aufenthaltes in Ungarn an die zu-
ständigen ungarischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzu-
fordern. Dieser Weg würde ihm auch nach seiner Rückkehr nach Ungarn
offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtli-
nie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). Nach dem Ge-
sagten muss auch die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellten Beweismittel nicht abgewartet werden.
7.5 Es ist demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass
er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen
dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der
dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grund-
rechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von
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Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrecht-
liche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
8.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Ungarns festge-
stellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Ungarn angeordnet.
9.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
10.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp, Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Anweisung an die
zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
11.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
– ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger