B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2897/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2016 (eröffnet am 4. Mai 2016)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl
zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er ferner eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie
jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventualiter um Information über
eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 10. Mai 2016 per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beschwerdeeingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen
und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, weshalb – angesichts der
Dringlichkeit des Verfahrens – über das Rechtsmittel ausnahmsweise vor
Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden kann (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 und 1996 Nr. 19 E. 3 m.w.H.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2015/9),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in den Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2) demgegenüber
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und da-
mit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die ent-
sprechenden Beschwerdeanträge in der Beschwerdeeingabe nicht einzu-
treten ist,
dass demnach auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hinsicht-
lich der Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens unbeachtlich sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass er am (…) Februar 2016 in Italien aufgegrif-
fen und am (…) Februar 2016 dort daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. März 2016
ausführte, er sei am (…) Februar 2016 von Libyen herkommend in
C._______, Sizilien, angekommen und in der Folge nach D._______ trans-
feriert worden,
dass er am (…) März 2016 Italien verlassen und über Österreich in die
Schweiz gereist sei,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 24. März 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. April
2016 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten zu haben,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von den italienischen Be-
hörden getäuscht worden, da ihm diese gesagt hätten, die daktyloskopi-
sche Erfassung erfolge nur für die Einreise in Europa und nicht im Hinblick
auf die Einreichung eines Asylgesuchs, unbeachtlich ist,
dass nämlich die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens für sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO unabhängig davon ge-
geben sind, ob der Beschwerdeführer in diesem Staat ein Asylgesuch ein-
zureichen beabsichtigte oder nicht,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er wäre in Italien nicht
in Sicherheit, könne nicht in seine frühere Unterkunft zurückkehren und es
würde ihm keine gute medizinische Behandlung für seine sich verschlim-
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mernden gesundheitlichen Probleme zur Verfügung stehen, implizit die An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme einer Überstellung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und auch davon
ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer dort der Zugang
zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung möglich sein
wird,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
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umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass im Übrigen die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, das Resultat der
Tuberkulose-Untersuchung beim Beschwerdeführer sei negativ ausgefal-
len, und sich aus den Akten keine stichhaltige Hinweise auf anderweitige
gravierende gesundheitlichen Probleme ergeben,
dass darüber hinaus mit dem nicht weiter substanziierten Argument der
fehlenden Sicherheit und Unterkunft in Italien keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan werden, dieses Land würde dem Beschwerdeführer
dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jeg-
liche Datenweitergabe zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen,
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dass auch auf den Eventualantrag auf Erlass einer separaten Verfügung
bei bereits erfolgter Datenweitergabe nicht weiter einzugehen ist, zumal im
Dublin-Verfahren ohnehin keine Veranlassung für Kontakte mit den Behör-
den des Heimatlandes (bzw. des Herkunftslandes bei Staatenlosen) be-
steht,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: