B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2897/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…), reiste am (…) in die Schweiz ein und stellte hier am (…) ein Asyl-
gesuch. Am 25. Juni 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch und am 16. Dezember 2015 ausführlich zu seinen Asyl-
gründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte er zusammenge-
fasst vor, aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) und seines Engagements für die tamilische Sache (nament-
lich in Form der Unterstützung der Tamil National Alliance [TNA]) strafrecht-
lich verfolgt und zudem durch das sri-lankische Militär (SLA) bedroht wor-
den zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 17. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens be-
antragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstü-
cke A7, A11, A12 und A19 sowie nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zu gewähren und
ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers
und um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung desselben.
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Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer
(namentlich Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des
SEM, ein Lagebericht des Rechtsvertreters, verschiedene Berichte und
Mitteilungen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Zei-
tungsberichte, Vernehmlassungen und Zwischenverfügungen aus anderen
Asylverfahren sowie Akten aus Strafprozessen vor den High Courts von
Vavuniya und Colombo).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem Untersuchungsgrundsatz) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich
das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung
einer Verletzung von Art. 9 BV.
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendma-
chung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestäti-
gung seiner zufälligen Zusammensetzung.
4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag
wird abgewiesen, soweit angesichts des nun vorliegenden Endentscheids
überhaupt darauf einzutreten ist.
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Dem Rechtsvertreter
muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den
Antrag ist nicht einzutreten.
5.
Vorab ist auf die verschiedenen Akteneinsichtsgesuche einzugehen, die
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren stellt.
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5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A19; dieses
ist jedoch – mit Ausnahme des abgedeckten Namens des unterzeichnen-
den Mitarbeiters beziehungsweise der unterzeichnenden Mitarbeiterin der
schweizerischen Botschaft in Colombo – identisch mit der Akte A20 (Bot-
schaftsbericht anonymisiert), welche dem Beschwerdeführer offengelegt
worden ist. Mit dem Anliegen, die Sicherheit der verantwortlichen Bot-
schaftsmitarbeitenden zu gewährleisten, besteht ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) daran, deren Namen ge-
heim zu halten. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A19 ist daher praxis-
gemäss abzuweisen. Gleiches gilt für das Gesuch um Einsicht in die Akte
A11. Dabei handelt es sich um eine interne Kommunikation zur Organisa-
tion der Zuständigkeiten im Verfahren des Beschwerdeführers; als internes
Dokument untersteht die Akte A11 dem Akteneinsichtsrecht nicht.
Offenzulegen ist dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss (vgl. die
dem Rechtsvertreter bekannte Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017
im Verfahren E-6749/2017) die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM
und der Schweizerischen Botschaft in Colombo, mit welcher abgeklärt wor-
den war, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei den Vertretun-
gen Italiens und Frankreichs Visaanträge gestellt hatte (Akten A7, A12). Es
handelt sich hierbei nicht um interne Aktenstücke und es ist auch kein über-
wiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG).
Das SEM ist daher mit vorliegendem Urteil anzuweisen, dem Beschwerde-
führer – allenfalls unter Abdeckung der Namen der beteiligten Personen
und weiterer sensibler Daten und Angaben – diesbezügliche Akteneinsicht
zu gewähren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht an-
zunehmen, weil es sich um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in kei-
ner Weise Einfluss haben können auf den vorliegend getroffenen materiel-
len Entscheid, mit dem der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung gegenstandslos geworden ist.
5.2 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm durch das SEM die nicht
öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August
2016 offenlegen zu lassen und ihm danach eine Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen.
Der Länderbericht vom 16. August 2016 („Focus Sri Lanka. Lagebild“) ist
grundsätzlich als massgebliches – dem Akteneinsichtsrecht unterstehen-
des – Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) zu qualifizieren, zumal
sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung da-
rauf gestützt hat (vgl. III. 2. der angefochtenen Verfügung [S. 9]). Da der
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Bericht öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht
genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referen-
zen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert
werden, ist dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers jedoch Ge-
nüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017
E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung
herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen
veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des
BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
Das Gesuch um Einsicht in die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Län-
derberichts ist daher abzuweisen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos
geworden.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
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Seite 7
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die BzP sei mangelhaft ge-
wesen und er habe dort nicht in der gebotenen Ausführlichkeit über seine
Asylgründe berichten können.
Damit verkennt er jedoch die Funktion der Vorbereitungsphase des erstin-
stanzlichen Verfahrens (Art. 26 AsylG). In dieser Vorbereitungsphase kann
das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art.
26 Abs. 2 AsylG). Dazu ist es jedoch nicht gehalten; dass der Beschwer-
deführer überhaupt schon in der BzP zu seinen Fluchtgründen Stellung be-
ziehen konnte, geht über die Erfordernisse von Art. 29 VwVG hinaus, zu-
mal er in der ausführlichen Anhörung (Art. 29 AsylG) ausreichend Gelegen-
heit hatte, sich diesbezüglich zu äussern.
Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Asylgesuchs
ausserdem ausdrücklich auf ein Engagement für die Tamil National Alliance
(TNA) berufen hat (vgl. A5, F 7.01), ist auch nicht zu beanstanden, dass er
von der befragenden Person danach gefragt wurde, was die TNA sei; es
ist durchaus geboten, durch Nachfragen zum Länderwissen eines Asylsu-
chenden nachzuprüfen, ob seine Vorbringen der Realität entsprechen kön-
nen. Dass – wie in der Beschwerde behauptet – ein Problem mit dem Ver-
halten des Dolmetschers bestanden haben könnte, geht aus den Akten
nicht einmal ansatzweise hervor.
6.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass die Anhörung nicht von
derselben Person durchgeführt worden sei, die den angefochtenen Ent-
scheid verfasst habe.
Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis
auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzu-
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halten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von der-
selben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)be-
findet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert je-
doch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, dies immer so zu handha-
ben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.3).
6.1.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten; zudem sei der Bericht fehlerhaft und durch neuere Län-
derinformationen – namentlich aufgrund eines Strafprozesses vor dem
High Court in Vavuniya – widerlegt.
Die Rügen gehen fehl; zur Begründung kann auf die obige E. 5.2 verwiesen
werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt und deshalb als zuverlässig gelten kann, beschlägt
im Übrigen nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern
spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch
das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April
2018 E. 6.9).
6.1.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ein
Beweismittel zu einem Übergriff im Oktober 2013 ungewürdigt gelassen
(„message form“ der sri-lankischen Polizei vom 14. Oktober 2013) und
dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Es trifft zu, dass das genannte Beweismittel in der angefochtenen Verfü-
gung nur in der Aufzählung der Beweismittel genannt, nicht hingegen zur
Begründung herangezogen wird. Verwaltungsbehörden sind unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs jedoch nicht gehalten, sich mit allen
Parteistandpunkten einzeln auseinanderzusetzen. Erforderlich ist nur,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist vorliegend ohne Zweifel der Fall, wie schon die ausführliche
Beschwerde zeigt. Soweit die Vorinstanz das Beweismittel als unerheblich
einstufte, weil es ohnehin von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
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Beschwerdeführers ausging, konnte es auch auf eine Übersetzung ver-
zichten (welche überdies gegebenenfalls durch den Beschwerdeführer
hätte beigebracht werden müssen [Art. 8 Abs. 2 AsylG]).
6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine famili-
äre Verbindungen zur LTTE nicht ausreichend berücksichtigt, wirft er Fra-
gen der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG) beziehungsweise des Vorliegens
begründeter Furcht (Art. 3 AsylG) auf. Unter dem Titel des rechtlichen Ge-
hörs ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzuwerfen.
6.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Berücksichtigung sei-
ner LTTE-Verbindungen auch unter dem Titel des Untersuchungsgrundsat-
zes. Die Vorhaltung verfängt nicht; zur Begründung ist auf die obige
E. 6.1.5 zu verweisen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten
und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung
der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhalt-
bare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann vorliegend nicht von
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein.
6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt des Untersu-
chungsgrundsatzes, dass die Vorinstanz die Authentizität der von ihm ein-
gereichten sri-lankischen Gerichtsdokumente nicht hinreichend abge-
klärt habe.
Dieser Vorwurf ist begründet. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben an die
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Seite 10
Schweizerische Botschaft in Colombo die Authentizität verschiedener ein-
gereichter Dokumente prüfen lassen und insbesondere nachgefragt, wel-
che Gerichtsakten unter der Verfahrensnummer (…) hinterlegt seien (vgl.
Akten der Vorinstanz, A18). Die Schweizerische Botschaft hat ohne nähere
Begründung geantwortet, die eingereichten Dokumente seien gefälscht;
die auf den Dokumenten angeführte Verfahrensnummer (…) existiere nicht
(vgl. Akten der Vorinstanz, A20). Die Vorinstanz folgt dieser Einschätzung
in der angefochtenen Verfügung und zieht sie sogar als zentrale Argumen-
tationslinie für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers (vgl. II. 4. c) der angefochtenen Verfügung [S. 6-
7]), was an sich schlüssig erscheint. Allerdings bringt der Beschwerdefüh-
rer zu Recht vor, dass die Schweizerische Botschaft in ihrem Antwort-
schreiben eine falsche Verfahrensnummer referenziert; aufgrund des
Schriftenwechsels lässt sich nicht abschätzen, ob die Nennung der Verfah-
rensnummer (…) auf einem Versehen der Schweizerischen Botschaft be-
ruht und in der Akte A20 eigentlich richtigerweise von der Verfahrensnum-
mer (…) die Rede sein müsste. Jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage
aber nicht beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer unter der Verfahrens-
nummer (…) eingereichten Dokumente gefälscht seien.
Ein sri-lankisches Strafverfahrens, das gegen den Beschwerdeführer we-
gen Terrorismusverdachts geführt würde, wäre für die Beurteilung seines
Asylgesuchs von zentraler Relevanz. Entsprechend hat das SEM im vo-
rinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, von der Schweizerischen
Botschaft in Colombo jedoch – wie oben dargelegt – keine ausreichende
Antwort erhalten. Die nun vorliegenden Dokumente sind nicht geeignet,
sich ein zuverlässiges Bild über die Existenz eines solchen Strafverfahrens
zu machen. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei der Bot-
schaft in Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuha-
ken. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungs-
grundsatz verletzt.
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, indem sie es versäumt hat, bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuhaken, die auf
dem Aktenstück A20 referenziert ist. Im Übrigen erweisen sich die formel-
len Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
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Seite 11
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist
vorliegend der Fall: Es muss noch einmal die Authentizität der eingereich-
ten Beweismittel (namentlich des „Report on Detention Order“, des „De-
tention Order“ [beide vom {…}], der „Summons“, des „Investigation Report“
und des „Warrant Arrest“ [alle vom {…}]) geprüft werden; zudem ist durch
die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka abzuklären, ob am Hauptamts-
gericht in Colombo ein Verfahren mit der Nummer (…) existiert (hat) und
welche Akten dort hinterlegt sind.
7.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ver-
fügung vom 13. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an das SEM zur Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzu-
weisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. Ebenso erüb-
rigt es sich, die zahlreichen eingereichten Beweismittel einzeln zu würdi-
gen. Beides wird allerdings integraler Bestandteil des wieder aufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahrens
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
E-2897/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit
im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Er-
wägungen Einsicht in die Akten A7 und A12 zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Arthur Brunner
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