Abtei lung V
E-2898/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2898/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
5. Februar 2008 auf einem Schiff verliess und am 10. März 2008 illegal
in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer im A._______ am 20. März 2008
summarisch befragt und am 21. April 2008 vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer
_______ mit letztem Wohnsitz in B._______,
dass er als Nachfolger seines im _______ verstorbenen Vaters Dorf-
prinz ("prince du village") hätte werden sollen,
dass indessen sein Onkel die Dorfbevölkerung darüber informiert
habe, weder der Beschwerdeführer noch sein auswärtiger Zwillings-
bruder stammten von seinem vermeintlichen, _______ Vater ab,
sondern sie entstammten einem Verhältnis seiner Mutter mit einem an-
deren Mann,
dass er und seine Mutter, nachdem diese den Sachverhalt zugegeben
habe, am _______ von der Dorfbevölkerung aufgefordert worden
seien, das Dorf zu verlassen,
dass er seine Mutter, die der Aufforderung keine Folge habe leisten
wollen, am _______ tot in ihrem Bett vorgefunden habe,
dass er von der Bevölkerung aus seinem Dorf verjagt worden und
schliesslich aus Angst vor weiteren Nachstellungen aus Nigeria ausge-
reist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im erst-
instanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 21. April 2008 anlässlich
der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zum Resul-
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tat des daktyloskopischen Fingerabdruckvergleichs in der Datenbank
AFIS, wonach er am _______ in Österreich unter einer anderen
Identität erfasst wurde, gewährte,
dass es mit Verfügung vom 25. April 2008 - gleichentags eröffnet - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass aufgrund seiner unsubstanziierten und realitätsfremden Aussa-
gen zu seinen Ausweispapieren und zum Ablauf der Reise in die
Schweiz davon auszugehen sei, er habe sein Herkunftsland mit au-
thentischen Reisedokumenten verlassen und versuche, durch deren
Vorenthaltung Hinweise zu verschleiern, die seine Asylvorbringen un-
tergraben könnten,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung
seines Asylgesuchs in nicht weiter belegten, haltlosen Behauptungen
erschöpften,
dass beispielsweise sein Vorbringen, er wisse weder, wohin sein Zwil-
lingsbruder gleich nach seiner Geburt verbracht worden sei, noch, ob
ihn seine Eltern gesehen hätten, nicht glaubhaft sei,
dass er sich hinsichtlich der Suche der Dorfbewohner nach einem
Nachfolger für seinen Vater widersprochen habe, indem er bei der
Kurzbefragung geltend gemacht habe, diese hätten nach dem Tod sei-
nes Vaters, der im Jahre _______ von einer Krankheit befallen worden
sei, gesagt, sie hätten immer noch keinen Nachfolger, und im
Unterschied dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
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vorgebracht habe, die Dorfbewohner hätten sich erst nach dessen Tod
im _______ um einen Nachfolger bemüht,
dass er sich auch hinsichtlich der Ausreisegründe widersprochen
habe, habe er doch bei der Anhörung zuerst ausgesagt, er sei nach
der Flucht aus seinem Dorf ausgereist, weil er nicht gewusst habe, wo-
hin er gehen sollte, wogegen er dann später seine Ausreise damit be-
gründete, die Dorfbewohner seien willens gewesen, ihn überall in Ni-
geria zu töten,
dass seine Erklärungen auf Vorhalt dieser Unstimmigkeiten und der
Frage, weshalb ihn die Dorfbewohner ausserhalb des Dorfes töten soll-
ten, in keiner Weise zu überzeugen vermöchten,
dass schliesslich seine offensichtliche Verheimlichung der Umstände
der Aus- und Herreise in die Schweiz die Einschätzung des Bundes-
amtes, wonach seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, bekräftigen
würde,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 2. Mai 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventuali-
ter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2008 per Telefax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2008 per Te-
lefax die einverlangte, in den zugestellten Akten nicht enthaltene Seite
4 der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2008 zukommen liess,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Mai 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittel-
verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm die Gelegenheit einräumte,
innert Frist zu den Erwägungen des BFM auf Seite 4 der angefochte-
nen Verfügung Stellung zu nehmen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (BVGE E. 5.3. a.E.),
dass dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Erwä-
gungen auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
womit der Verfahrensfehler (mangelhafte Eröffnung) als geheilt zu be-
trachten ist,
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der sehr knapp gehaltenen Rechtsmitteleingabe ausschliesslich
darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asyl-
gesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detail-
lierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen in der
Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
tatsächliche Identität - gemäss Resultat des daktyloskopischen Finger-
abdruckvergleichs in der Datenbank AFIS wurde er am _______ in
Österreich unter einer anderen Identität erfasst - nicht gewillt ist, seine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht zu erfüllen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, A._______, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax)
- C._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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