B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2898/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) April 2013 auf dem Luftweg verliess und am (…) April 2013 in
Genf-Cointrin eintraf, wo er gleichentags im Transitbereich des Flugha-
fens Genf ein Asylgesuch einreichte,
dass am 29. April 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der
Beschwerdeführer am 3. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei in B._______ aufgewachsen und
gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an, welche in Pakistan
erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sei,
dass er nach seiner Schulzeit während ungefähr sechs Monaten in Kara-
chi und danach während zweier Jahre in Islamabad gelebt und gearbeitet
habe, er aber beide Wohnorte habe verlassen müssen, nachdem seine
Zugehörigkeit zur Ahmadiyya entdeckt worden sei,
dass in der Zwischenzeit das Haus seiner Familie in B._______ von Mul-
lahs konfisziert worden sei, woraufhin die Familie in ein anderes Quartier
habe umziehen müssen,
dass er nach seiner Rückkehr aus Islamabad im konfiszierten Familien-
haus seine persönlichen Gegenstände habe abholen wollen und dabei
von den Hausbesetzern krankenhausreif geschlagen worden sei,
dass er sich wegen den vorgenannten Gründen und den ständigen Dis-
kriminierungen wegen seiner Religionszugehörigkeit schliesslich zur Aus-
reise aus Pakistan entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Mai 2013 – eröffnet am 14. Mai 2013 – ablehnte und ihm die Ein-
reise in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen angab, der Beschwerde-
führer habe widersprüchliche Aussagen gemacht und seine Vorbringen in
keiner Weise belegen können,
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dass er insbesondere die Umstände seiner Ausreise aus Pakistan nicht
nachvollziehbar geschildert habe und bezeichnenderweise auch den Na-
men der Fluggesellschaft nicht habe nennen können,
dass im Übrigen die eingereichten Kärtchen zum Nachweis seiner Zuge-
hörigkeit zur Ahmadiyya untauglich seien, da eine Karte bereits im Okto-
ber 2007 abgelaufen sei und die andere Karte lediglich seine Teilnahme
an Sportanlässen belegen könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft
erachtet würden, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe, zumal die Ah-
madiyya zwar 1974 von der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen
worden sei, indessen eine Mehrheit der Ahmadis ihre Religion immerhin
im privaten Bereich in Frieden ausüben könnten,
dass ausserdem nicht von einer generellen Gewaltbereitschaft gegenüber
den Ahmadis auszugehen sei, weshalb eine Kollektivverfolgung ausge-
schlossen werde könne,
dass die Mehrheit der in B._______ lebenden Menschen der Ahmadiyya
angehöre und auch die Familie des Beschwerdeführers dort lebe und er
als junger, gesunder Mann bei seiner Rückkehr dorthin seinen Lebensun-
terhalt wieder als (…) werde bestreiten können,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. Mai 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auszuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um eine Nachfrist von 30 Tagen ersuch-
te, um die von ihm offerierten Beweismittel einzureichen sowie seine Be-
schwerdebegründung zu ergänzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbe-
hältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass auf die Beschwerde demzufolge einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Flughafenverfahren schon aus zeitlichen Gründen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a
Abs. 1 AsylG)
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz ih-
ren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben,
dass sie einerseits die Pflicht hat, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wobei
dieser als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Ent-
scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungs-
weise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass andererseits der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 28-33
VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teil-
aspekte umfasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in
Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf
Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32
VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise
durch die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass sich spezifische Teilgehalte des Gehörsanspruch auch unmittelbar
aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl
verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl.
aus der Literatur etwa MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2005, S. 285 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOT-
TELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux,
2. Aufl., Bern 2006. S. 606 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.),
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dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung
gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungspflicht der Parteien aus-
serdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass sich daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa auch ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER,
a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.),
dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht zwar nicht
mit jeder tatbeständlichen Behauptung, zumindest aber mit den wesentli-
chen, entscheidrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen hat,
dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund der eingereichten Unterlagen
und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. a und b VwVG) den rechtserhebli-
chen Sachverhalt offenbar als erstellt erachtete, weshalb sie auf weitere
Beweismassnahmen – insbesondere auf die in Bezug auf die behauptete
Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden
Abklärungen – verzichtete,
dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise
sowie zu den Vorfällen in Pakistan als unglaubhaft und die eingereichten
Kärtchen zum Nachweis seiner Religionszugehörigkeit als untauglich be-
zeichnete,
dass sie insofern die Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
anzweifelte, ohne sich konkret mit seinen Aussagen auseinander zu set-
zen, in welchen er die Diskriminierungen gegenüber den Ahmadis in Pa-
kistan und seine persönlichen Behelligungen in diesem Zusammenhang
schilderte,
dass sie allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung offensichtlich dennoch von
seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ausging (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 4 f.),
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dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung damit widersprüchlich ist und
zu einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
führt,
dass sich die Ahmadis in Pakistan seit längerer Zeit erheblicher religiöser
Diskriminierung ausgesetzt sehen (vgl. das Urteil E-4992/2006 vom
10. Mai 2011 E. 5.1 und 7 mit Hinweise auf die publizierte Praxis der vor-
maligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) und sich die Situa-
tion mit der Zunahme der religiösen Intoleranz in den letzten Jahren eher
noch verschärft haben dürfte,
dass im Fall der Annahme der Richtigkeit der geltend gemachten Religi-
onszugehörigkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen wäre,
dass die geltend gemachten Nachteile wohl im Wesentlichen dem ent-
sprechen, was Ahmadis im pakistanischen Alltag zu erdulden haben,
dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht feststellbar ist,
ob der Beschwerdeführer dieser Glaubensgemeinschaft tatsächlich an-
gehört, sich daraus aber immerhin konkrete Anhaltspunkte für die Rich-
tigkeit dieses Vorbringens ergeben,
dass sich das BFM im Rahmen seiner Begründung auf einen nicht hinrei-
chend erstellten Sachverhalt abstützte, die Begründung der Verfügung im
Kern nicht nachvollziehbar ist und die Begründungsdichte – insbesondere
hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers – den er-
läuterten Anforderungen nicht zu genügen vermag,
dass aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel die Beschwerde insoweit
gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 13. Mai 2013 beantragt wird,
dass die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes – vorderhand der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya – beziehungs-
weise zur erneuten Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist,
dass im Übrigen das BFM angesichts der Tatsache, dass das vorliegende
Asylverfahren wegen der noch vorzunehmenden Abklärungen nicht vor
Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuwei-
sung in den Transitbereich des Flughafens abgeschlossen werden kann,
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anzuweisen ist, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu bewilligen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen
Anträge gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegens-
tandslos wird,
dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG
der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige
Vertretungsaufwand für das Rechtmittelverfahren von Amtes wegen auf-
grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 13. Mai 2013 beantragt worden ist.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im
Sinn der Erwägungen überwiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die umgehende Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von 1'500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: