B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2898/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – am 10. Juni
2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2010 gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den
Beschwerdeführer in den Drittstaat D._______ wegwies,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2010 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1638/2010 vom 25. März 2010 abgewiesen
wurde,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kanto-
nalen Behörden vom 15. April 2010 der Beschwerdeführer als verschwun-
den galt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht in die Türkei
zurückgekehrt war und am 4. Oktober 2010 in der Schweiz erneut um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2014 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylge-
such ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug in die Türkei anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter
Eingabe vom 13. April 2016 an das SEM gelangte und beantragte, es sei
aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes die Verfü-
gung vom 24. Juni 2014 aufzuheben, die Unzumutbarkeit und Unzulässig-
keit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass das SEM diese Eingabe als weiteres Asylgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegennahm und mit Verfügung vom 27. April
2017 – eröffnet am 28. April 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug in seinen Heimatstaat
anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2017 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des
asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der
Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei anzuordnen, dass die
Vorinstanz dem Unterzeichnenden vollumfängliche Einsicht in die Akten
des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers, eventualiter das recht-
liche Gehör hierzu gewähre,
dass nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung der Beschwerdeergän-
zung anzusetzen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm
in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen sei,
dass der Beschwerde unter anderem je ein Auszug aus einer Internetseite
des Tagesanzeigers und des sowie eine Zusammenfassung eines
Rechtsgutachtens der Venedig-Kommission zum Ausnahmezustand in der
Türkei (update vom 17. Januar 2017) beigelegt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Mai 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abwies,
dass der Beschwerdeführer angehalten wurde, bis zum 26. Juni 2017 ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten,
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dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab-
gewiesen wurde,
dass in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hierzu ausgeführt wurde,
es sei festzustellen, (Zitat:) „dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an das
SEM vom 3. Mai 2017 um Akteneinsicht betreffend das erste Asylgesuch
ersuchte, da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Verfü-
gung vom 24. Juni 2014 berufen habe,
dass das SEM mit Versand vom 5. Mai 2017 an den Rechtsvertreter – of-
fenkundig versehentlich – die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden
zweiten Asylgesuches erneut edierte, wie es diese dem Rechtsvertreter
zusammen mit der angefochtenen Verfügung bereits zukommen liess,
dass der Aktenversand des SEM vom 5. Mai 2017 am 8. Mai 2017 beim
Rechtsvertreter einging und er seit diesem Zeitpunkt vom entsprechenden
Versehen des SEM Kenntnis hatte,
dass vorliegend die Beschwerdefrist bis zum 29. Mai 2017 lief und dem
Rechtsvertreter hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, das SEM
auf das Versehen hinzuweisen und sich mit einem erneuten Gesuch um
die gewünschten Akten zu bemühen,
dass es nicht von einer angemessenen Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht
zeugt, wenn bei dieser Sachlage das offenkundige Versehen einer Be-
hörde mit der Beschwerdeerhebung gerügt und eine Frist zur Beschwer-
deergänzung angemahnt wird,
dass zudem festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung lediglich insoweit auf die Verfügung vom 24. Juni 2014 Bezug nahm,
als es gleichzeitig den entsprechenden selbstredenden wesentlichen Inhalt
aufzeigte (keine Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers aus der Türkei, innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerde-
führers in Istanbul),
dass im Weiteren festzuhalten gilt, dass in der Beschwerdeschrift vom
22. Mai 2017 selbst wiederholt auf Vorbringen des Beschwerdeführers in
der im Rahmen des ersten Asylgesuches durchgeführten Anhörung ver-
wiesen wird, von denen der Rechtsvertreter demnach Kenntnis haben
muss,
dass dem Rechtsvertreter, wie aus der Beschwerdeschrift erkenntlich wird,
zumindest das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015
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vorliegt und in diesem Urteil der im ersten Asylgesuch im Wesentlichen
geltend gemachte Sachverhalt sowie die Begründung der Verfügung des
SEM vom 24. Juni 2014 ausführlich dargelegt werden,
dass damit dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei Einsicht in die
Akten des ersten Asylverfahrens oder das rechtliche Gehör hierzu zu ge-
währen, im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinreichend Ge-
nüge getan ist,
dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur
Einreichung der Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen ist,“ (Zi-
tat Ende),
dass der Kostenvorschuss am 23. Juni 2017 geleistet wurde,
dass bis zum heutigen Datum keine Beschwerdeergänzung oder eine Er-
widerung zur Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 zu den Akten gereicht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Beschwerde gerügt wird, der asylrelevante Sachverhalt sei
vorliegend von der Vorinstanz ungenügend und unvollständig festgestellt
und in inhaltlicher Hinsicht entweder nicht ganz richtig wiedergegeben oder
falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt sowie der An-
spruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden,
dass hierzu in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe verschie-
dene eingereichte Beweismittel (Schreiben Rechtsanwalt aus der Türkei,
Schreiben Menschenrechtsverein […], Schreiben Verein […], Familienre-
gisterauszug) in der Verfügung zwar richtig aufgelistet, jedoch nicht gewür-
digt und somit in erheblichen Masse seine Begründungspflicht und somit
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zwingend zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung führe,
dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden nicht gefolgt
werden kann, da der Gehalt dieser genannten Beweismittel durch die Ge-
samtwürdigung der Sachlage in der Verfügung zumindest implizit sehr wohl
abgedeckt wird,
dass das Schreiben des Menschenrechtsvereins (...) Erklärungen des Bru-
ders I. des Beschwerdeführers enthält, weshalb dieser das Heimatland
habe verlassen müssen, und diese Vorbringen in Würdigung der gesamten
Sachlage auch im Rahmen des neuen Asylgesuchs offenkundig flücht-
lingsrechtlich nicht relevant erscheinen,
dass sich die weiteren Ausführungen im Schreiben des Menschenrechts-
vereins (...) zur allgemeinen Situation in der „Region PKK“ und derer gene-
rellen Folgen äussern und keinen direkten individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer zulassen,
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dass auch im Schreiben des Vereins (...) eine allgemeine Situationsein-
schätzung vorgenommen wird,
dass im Schreiben des Rechtsanwaltes aus der Türkei einerseits Ereig-
nisse dargestellt werden, die sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers
aus der Türkei zugetragen haben sollen und die bereits rechtskräftig beur-
teilt wurden, und andererseits generelle Aussagen zu exilpolitischen Tätig-
keiten gemacht werden, wobei diese Thematik in der angefochtenen Ver-
fügung explizit gewürdigt wurde,
dass im Weiteren aus dem eingereichten Familienregisterauszug nicht er-
sichtlich wird, in welcher Hinsicht dieser vorliegend von entscheidwesentli-
cher Bedeutung sein könnte,
dass die zusätzlich eingereichten Beweismittel sich nicht konkret auf den
Beschwerdeführer persönlich beziehen,
dass in Berücksichtigung der gesamten Umstände entgegen der Rüge in
der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die an-
gefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt hätte, und demnach
das Rechtsbegehren, die Sache sei zur neuen Abklärung und Feststellung
des asylrelevanten Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, als unbegründet abzuweisen ist,
dass im Übrigen festzuhalten gilt, dass durch eine unterschiedliche Ein-
schätzung und anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargeleg-
ten Sachverhalt allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolg-
reich gerügt werden kann,
dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die vorliegend angefochtene Verfü-
gung nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM zur Folgerung gelangt, in
Würdigung sämtlicher Umstände ergebe sich ein Bild des Beschwerdefüh-
rers, welches der grossen Masse von türkischen Staatsangehörigen zuge-
schrieben werden könne,
dass das SEM offenkundig zu Recht feststellte, es lägen keine Hinweise
vor, die eine Reflexverfolgung begründen würden, und hierzu auf die
rechts- und praxiskonformen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass ebenso unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers mit dem SEM einig zu gehen ist, dass er nicht aus der
grossen Masse regimekritischer Türken im Exil heraussticht, und davon
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auszugehen ist, dass die türkischen Behörden nach wie vor eine Differen-
zierung der Profile von Aktivisten vornehmen, weshalb der Beschwerde-
führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als militanter Aktivist
und somit als Gefahr für die türkische Regierung wahrgenommen wird,
dass auch diesbezüglich auf die ausführlichen und ausgewogenen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die
entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht keine gegenläufige Einschätzung zu bewirken ver-
mögen,
dass zudem namentlich mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen ist,
dass sich die im Nachgang des Putschversuches vom 15. Juli 2016 erfolg-
ten Festnahmen (in der Türkei) insbesondere auf Mitarbeiter des Justiz-
und Militärapparates, hochrangige Parteimitglieder der HDP und Anhänger
der Gülen-Bewegung fokussierten und der Beschwerdeführer davon nicht
betroffen ist,
dass die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend und hinreichend be-
gründet zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer wegen seines
Profils auch aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nach dem
Putschversuch vom 15. Juli 2016 entgegen seiner Befürchtung bei einer
Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG oder mit einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen müsste,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwog, der Einzug ins türkische
Militär sowie eine allfällige, in der Praxis jedoch eher unwahrscheinliche
Bestrafung wegen Refraktion, würde rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen, und es lägen keine Hinweise vor, welche auf härtere Bestrafung
oder gar Misshandlungen aufgrund der kurdischen Ethnie hindeuteten,
dass auch die Einschätzung des SEM, bei allfälligen Schikanen im Rah-
men des Militärdienstes handle es sich auch in der heutigen Sicherheits-
lage nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3
EMRK, nicht zu beanstanden ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass sich die Situation des Be-
schwerdeführers weder in persönlicher noch in objektiver Hinsicht derart
verändert hat, dass sie unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens durch das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 wesentlich anders zu be-
urteilen wäre,
dass keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer seitens des türkischen Staates Massnahmen gemäss
Art. 3 AsylG zu befürchten hätte,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde un-
ter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte
nicht stichhaltig sind,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu Recht als nicht asylrelevant erachtete und das Vorliegen einer Ge-
fährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers
verneinte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in die Türkei sowohl über ein breites familiäres
und bekanntschaftliches Beziehungsnetz in mehreren Städten als auch
über eine wirtschaftliche Grundlage (solide Schulbildung [mehrere absol-
vierte universitäre Semester], praktische Berufserfahrung) verfügt,
dass sich der Wegweisungsvollzug demnach als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass demnach keine Gründe ersichtlich sind, die einen Vollzug der Weg-
weisung in die Türkei als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erschei-
nen lassen müssten und der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger