B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2900/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 19. Oktober 2008 via B._______ nach C._______. Von dort sei er auf
dem Land- und Seeweg via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er
festgenommen worden sei und schliesslich einen Wegweisungsentscheid
erhalten habe. Ein Asylgesuch habe er in Griechenland nicht gestellt. Mit
Hilfe eines Schleppers habe er Griechenland am 30. Juli 2009 verlassen
und sei am 3. August 2009 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt.
Ebenfalls am 3. August 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde er unter Andro-
hung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden
gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Am 5. Au-
gust 2009 fand im EVZ Basel sodann die summarische Befragung des
Beschwerdeführers statt.
B.
Im Rahmen der EVZ-Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Nichteintretensentscheid
gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer eventuellen Wegweisung
nach Griechenland. Dieser führte dabei aus, dass er nicht nach Griechen-
land zurückkehren wolle, da man dort schlecht behandelt werde und die
Menschenrechte in der Schweiz besser seien.
C.
Am 23. Oktober 2009 stellte das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer
Griechenland ([D._______]) vom 6. November 2008 im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens an Griechenland ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers. Griechenland reagierte innert der ihm gewährten
Fristen weder auf das Übernahmeersuchen noch auf die Aufforderung,
die Übergabeformalitäten bekannt zu geben.
D.
Am 7. Januar 2010 informierte der Rechtsvertreter das BFM über die
Mandatsübernahme und reichte eine Vollmacht vom 6. Januar 2010 ein.
Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und die Einräumung des
Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2010, eröffnet am 10. März 2010, trat das
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BFM gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen nach Grie-
chenland weg. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere
Monate in Griechenland aufgehalten und sei dort datyloskopisch erfasst
worden. Das BFM bezeichnete gestützt auf das Dublin-Übereinkommen
daher Griechenland als den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständigen Staat und erklärte die Wegweisung dorthin als zulässig, zumut-
bar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die entsprechende
Verfügung verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache ans
BFM zur neuen Entscheidung. Die Eingabe wurde damit begründet, dass
der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und zumutbar
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter für sei-
nen Mandanten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 (vgl. das Verfahren E-
1624/2010) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gut und teilte dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 zog das BFM seinen früheren Ent-
scheid vom 9. März 2010 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in
Wiedererwägung und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz wie-
der auf.
I.
Mit Abschreibungsentscheid vom 31. März 2011 schrieb das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 16. März 2010 infolge Gegens-
tandslosigkeit ab. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskos-
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ten auferlegt. Das Gericht sprach ihm für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu.
J.
Am 6. Februar 2013 führte das BFM nach Wiederaufnahme des Verfah-
rens eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Für die
diesbezüglichen Angaben wird auf die Akten verwiesen. Im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Geburts-
registerauszug samt Übersetzung ins Englische, drei Zeitungsartikel, eine
Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" betreffend Tö-
tung von E._______, eine Haftbestätigung des "International Committe of
the Red Cross" (ICRC) betreffend F._______, einen Todesschein sowie
einen fremdsprachigen Auszug aus einem Polizeirapport vom (…) 2007
(alles in Kopie) zu den Akten. Auch reichte der Beschwerdeführer ein Ex-
emplar der Zeitschrift "G._______" ein (vgl. Akte 22).
K.
Mit Entscheid vom 14. März 2013, dem Beschwerdeführer direkt eröffnet
am 19. März 2013, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Den Wegwei-
sungsvollzug nach Sri Lanka erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich.
L.
Am 27. März 2013 machte der Rechtsvertreter beim BFM geltend, der
Entscheid sei fälschlicherweise direkt dem Beschwerdeführer statt ihm
eröffnet worden.
M.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 hob das BFM daher seinen Entscheid
vom 14. März 2013 wieder auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.
N.
Mit Antwortschreiben vom 15. April 2013 entsprach das BFM im Rahmen
der gesetzlichen Editionspflicht dem noch hängigen Akteneinsichtsgesuch
des Rechtsvertreters vom 7. Januar 2010. Gleichzeitig teilte es ihm mit,
dass mit der Akteneinsicht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung
eines Schriftenwechsels verbunden sei. Verspätete Vorbringen könnten
aber im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden.
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Seite 5
O.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 (Eingang beim BFM am 18. April 2013)
ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers. Eine Kopie dieses Gesuch wurde dem Bundes-
verwaltungsgericht am 29. Mai 2013 zu Handen der Beschwerdeakten
überwiesen.
P.
Mit Entscheid vom 18. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug
an. Hinsichtlich der Begründung kann auf Bst. K verwiesen werden. Der
Entscheid wurde dem Rechtsvertreter am 22. April 2013 eröffnet.
Q.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter gegen den Ent-
scheid des BFM Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Sache sei für ergänzende Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2013 um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
R.
Am 24. Mai 2013 erliess das BFM eine Rechtskraftmitteilung. Diese wi-
derrief es am 25. Juni 2013, nachdem die fristgerechte Einreichung der
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden war.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 teilte die Instruktionsrichterin
dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde wurde dem
BFM in der Folge zur Vernehmlassung überwiesen.
T.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter
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Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu neh-
men und allfällige Beweismittel einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 machte der Rechtsvertreter von seinem
Replikrecht Gebrauch. Für die diesbezüglichen Vorbringen wird auf die
Akten verwiesen.
W.
Am 8. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter ein Arztzeugnis den Be-
schwerdeführer betreffend, datierend vom 21. September 2013, zu den
Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem
(…) leide und medikamentös behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 18. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
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Seite 8
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die BFM-Akten sowie Kopien der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2013,
der Replikschrift vom 17. Juli 2013 und der ergänzenden Eingabe vom
8. Oktober 2013 samt Beilage, welche ebenfalls Prozessstoff des vo-
rinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die
weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorlie-
genden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das bereits gutgeheissene Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
(vgl. Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013) erweist sich bei dieser Sach-
lage als im Nachhinein gegenstandslos geworden.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), kann im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren doch zuver-
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lässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das BFM zu entrich-
tende Parteientschädigung auf Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
.
Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'100.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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