B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2900/2016
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und anlässlich der Befragung zur Person vom 31. März 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Frage nach den Gründen
für das Verlassen des Heimatstaates im Wesentlichen erklärte, dass er in
Äthiopien geboren und im Jahre (…) mit der Familie freiwillig nach Eritrea
umgezogen sei und dieses Land (…) wegen seiner Befürchtung, dereinst
zum überlangen Militärdienst rekrutiert zu werden, präventiv verlassen
habe,
dass er am (…) 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches zwar
nach kurzem abgelehnt worden sei, aber zur Ausstellung einer „Permesso
soggiorno“ aus humanitären Gründen – aktuell gültig bis 2019 – geführt
habe,
dass er im Jahre 2012 anlässlich eines Besuchsaufenthaltes im B._______
seine heutige eritreische Konkubinatspartnerin kennengelernt habe, wel-
che er (…) 2013 anlässlich eines weiteren Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz zufällig wieder getroffen habe und die sich mit den (…) gemein-
samen Kindern (N […]) in der Schweiz aufhalte, ohne dass sie jemals zu-
sammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten,
dass der Grund seiner (illegalen) Einreise vom 16. März 2015 in die
Schweiz einzig in seinem Wunsch nach einem gemeinsamen Familienle-
ben und der Verheiratung mit seiner Frau bestehe,
dass er in Italien keinen Familiennachzug für seine Frau und Kinder bean-
tragt habe, weil er dort nur über eine humanitär begründete Aufnahme ver-
füge, wogegen seine Frau in der Schweiz den besseren Status (Aufent-
haltsbewilligung B nach Asylgewährung) habe,
dass er im Übrigen gesund sei und eine (…)-Behandlung in Italien vor dem
baldigen Abschluss stehe,
dass er im Rahmen des ihm mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu
einer möglichen Wegweisung nach Italien in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erklärte, eine solche Wegweisung würde „wohl
gemäss Recht passieren“, jedoch würde er lieber in der Schweiz bei seiner
Familie bleiben,
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dass das Innenministerium Italiens dem SEM am (…) 2015 auf entspre-
chende Anfrage hin bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Italien über
eine „permit of stay for subsidiary protection“, gültig bis (…) 2019, verfüge,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2015
das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Italien ge-
währte und ihn gleichzeitig um weiterführende Informationen betreffend
seine Beziehung zu seiner angeblichen Familie und betreffend allfälliger
Hinderungsgründe zur Beantragung eines Familiennachzuges in Italien
aufgrund seines dortigen subsidiären Schutzes ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (und
Ergänzung vom 6. Oktober 2015) dem SEM mitteilte, er habe seit dem
Treffen im (…) 2013 in der Schweiz persönlich intensiven Kontakt mit sei-
ner Familie gehabt und diesen nach seiner Rückkehr nach Italien telefo-
nisch aufrecht erhalten, bis er nach einem Monat die Kontaktdaten seiner
Freundin verloren habe,
dass er seine Familie durch Vermittlung Dritter im (…) 2014 in der Schweiz
wieder getroffen und seither von Italien aus regelmässig telefonischen Kon-
takt gehabt habe,
dass er in Italien bislang kein Familienzusammenführungsgesuch gestellt
habe, weil sein Aufenthaltsausweis nur drei Jahre gültig sei und die Situa-
tion dort im Vergleich zur Schweiz für Asylsuchende, Familien mit Kindern
und Arbeitsuchende schwierig sei, weshalb die Familie in der Schweiz blei-
ben möchte, zumal nun ein DNA-Test seine Vaterschaft zu den (…) Kindern
belege, inzwischen ein Kindsanerkennungsverfahren hängig sei und er
Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe,
dass die italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 14. Dezember
2015 dem SEM auf dessen Gesuch hin die Rückübernahme des über eine
„protezione internationale“ und eine bis (…) 2019 gültige „permesso di sog-
giorno per asilo politico“ verfügenden Beschwerdeführers aufgrund des be-
treffenden bilateralen Rückübernahmeabkommens zusicherte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 3. Mai 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, unter
gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzu-
ges nach Italien sowie unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten,
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dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in wel-
chem Land der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des SEM als
Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser
Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass vorliegend aufgrund der in Italien gewährten Flüchtlingseigenschaft
zwar Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG bestünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige In-
teresse nicht vorliege, wenn bereits ein Drittstaat diesen das Non-Refoule-
ment beinhaltenden Schutzstatus gewährt habe, weshalb die Nichteintre-
tensvoraussetzungen erfüllt seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien
schliessen lassen könnten,
dass angesichts der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Non-Re-
foulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei,
dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend auch vor
Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) standhalte, da keine tatsächli-
che, gelebte und gefestigte dauerhafte Beziehung zur Familie vorliege und
das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf ein vitales Interesse an der
Aufrechterhaltung einer solchen Beziehung hindeute, zumal beim zustän-
digen Migrationsamt bislang kein Antrag auf ein Zusammenziehen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz gestellt worden sei,
dass am Fehlen einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung
auch die DNA-Bestätigung und die geltend gemachte hängige Vater-
schaftsanerkennung nichts änderten und es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten sei, den Kontakt zur Familie von Italien aus aufrechtzuerhalten,
dass vorliegend das Kindeswohl nicht gegen die Zulässigkeit spreche, da
die (…) Kinder in ihrem Alter nicht auf die dauerhafte Präsenz des Be-
schwerdeführers angewiesen seien,
dass selbst unter Annahme, die Beziehung falle in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK, der Vollzug der Wegweisung nach Italien gerechtfertigt und
verhältnismässig wäre, da das Hauptanliegen des Beschwerdeführers
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nicht in der Behandlung des – bereits in Italien durchgeführten – Asylver-
fahrens liege, sondern in der Familienzusammenführung,
dass daher die Beantragung der Familienzusammenführung und das Ab-
warten dieses Verfahrensausganges in Italien zumutbar erscheine, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sei, ausländerrechtliche Best-
immungen des Familiennachzugs zu umgehen, woran im Übrigen die Aus-
sicht auf eine Festanstellung in der Schweiz nichts ändere,
dass sodann weder die in Italien herrschende Situation noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin sprä-
chen, das Land insbesondere die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit
den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozi-
alleistungen und Zugang zu Wohnraum und medizinischer Versorgung um-
gesetzt habe, diese Ansprüche bei den dortigen Behörden einzufordern
seien und im Übrigen private Hilfsorganisationen zur Unterstützung ange-
rufen werden könnten,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei und die entsprechende Rückübernahmezustimmung
Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 10. Mai 2016 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin
deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das
Asylgesuch sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes bean-
tragt,
dass er in der Begründung zunächst seinen in Italien erhaltenen subsidiä-
ren Schutz und seine weiteren bisherigen Ausführungen zusammenfas-
send bestätigt, wobei er insbesondere bekräftigt, in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, um hier mit seiner Familie zusammenleben zu
können und seine Frau zu heiraten,
dass Art. 8 EMRK auch das Konkubinat schütze, er seit März 2015 mit sei-
ner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammenwohne, die Heirat
beabsichtigt sei und der DNA-Test seine Vaterschaft zu den Kindern be-
weise,
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dass er stets – auch in der Schweiz – um das Familienleben bemüht ge-
wesen sei und die Kinder auf ihren Vater angewiesen seien,
dass in den Phasen der räumlichen Trennung regelmässiger telefonsicher
Kontakt bestanden habe und der zwischenzeitliche Verlust des persönli-
chen Kontaktes unverschuldet erfolgt und gesamthaft von einer echten und
nahen Beziehung zu seiner Familie auszugehen sei,
dass eine erneute räumliche Trennung der Familie auf Dauer unzumutbar
sei und ein Familiennachzug in Italien nicht in Betracht falle, weil er dort
nur humanitär aufgenommen sei und bloss subsidiären Schutz geniesse,
wogegen seine Familie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung be-
sässe,
dass seine Rückführung nach Italien ein gemeinsames Familienleben in
unzumutbarer Weise erschwere, da er der Möglichkeit beraubt würde, fi-
nanziell für die Familie zu sorgen, und ein Wegweisungsvollzug somit in-
folge der Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2016 den
einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest-
stellte und mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 ferner das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG guthiess, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies
und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 3. Juni 2016
einlud, wobei das SEM auch zur Beantwortung der Fragen ersucht wurde,
ob es angesichts seiner Ausführungen in der Verfügung vorliegend von ei-
nem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG ausgehe oder nicht, und auf
welches Aktenstück beziehungsweise auf welche „Abklärungen“ es sich
abstütze, wenn es sachverhaltlich feststelle, der Beschwerdeführer sei in
Italien als Flüchtling anerkannt worden,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 mangels entscheid-
relevanter Elemente in der Beschwerde an seinen Erwägungen vollum-
fänglich festhält,
dass es zudem die erste Frage dahingehend beantwortete, dass der Be-
schwerdeführer neben dem geltend gemachten Wunsch der Familienver-
einigung auch die schwierigen Lebensumstände in Italien und damit die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin geltend gemacht
habe, womit in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs ein Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
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dass es bezüglich der zweiten Frage ausführte, dass die italienischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 14. Dezem-
ber 2015 (vorinstanzliches Aktenstück A23) den Aufenthaltstitel „asilo poli-
tico“ erteilt hätten, was die Anerkennung als Flüchtling voraussetze,
dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Replik vom
29. Juni 2016 eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK) durch das SEM bekräftigt, weil die Part-
nerin und die Kinder mit dem Asylstatus über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht in der Schweiz verfügten, ferner eine echte und gelebte Familienbe-
ziehung und seit seiner Einreise ein gemeinsamer Wohnsitz bestünden, er
somit Anspruch auf einen einheitlichen Rechtsstatus mit seiner Familie in
der Schweiz habe und seine Überstellung nach Italien daher unzulässig
sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
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die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwer-
deinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefoch-
tene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vor-
liegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass
sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung (im Sinne des weiten Verfol-
gungsbegriffs) nachsucht,
dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt und übereinstimmend erklärt
hat, einzig zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie und der
Verheiratung mit seiner Partnerin ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu
haben und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt,
dass jedoch angesichts der zu stützenden Auffassung des SEM in seiner
Vernehmlassung vorliegend von der Qualität eines Asylgesuchs auszuge-
hen ist,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerde-
führer sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen recht-
mässig mit einer aktuell bis 2019 gültigen Aufenthaltsbewilligung aufgehal-
ten hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin angesichts der von den
italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen
gültigen Aufenthaltsstatus verfügt,
dass sachverhaltlich für das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht
feststand, welcher Art und Festigkeit diese italienische Aufenthaltsberech-
tigung ist und ob der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist,
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dass die Aktenlage bezüglich dieser entscheidrelevanten Sachverhaltsele-
mente widersprüchlich ist, zumal zwar aus dem in der Vernehmlassung er-
wähnten Aktenstück A23 (inhaltlich identisch mit der zur Edition freigege-
benen anonymisierten Fassung von A24) der mit „asilo politico“ bezeich-
nete Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien hervorgeht, wel-
cher tatsächlich die Anerkennung als Flüchtling voraussetzt, wogegen aber
die Akten kein Dokument enthalten, das explizit die Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Flüchtling in Italien belegt, letzterer stets und überein-
stimmend von einer aus humanitären Gründen erhaltenen blossen „prote-
zione sussidiaria“ sprach, die Aktenstücke A4 (Kopie Ausweis „prot. sussi-
diaria“) sowie A12 beziehungsweise A13 (Auskunft des italienischen Innen-
ministeriums vom […] 2015) diesen reduzierten Schutzstatus bestätigen,
und teilweise selbst das SEM von einer blossen „protezione sussidiaria“
auszugehen schien (vgl. A17 und A21),
dass aber der Beschwerdeführer die im Vernehmlassungsverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht explizit aufgeworfene und vom SEM klar beant-
wortete Frage nach dessen Status in Italien trotz Wahrnehmung des Rep-
likrechts nicht kommentiert und insbesondere seinen dortigen Flüchtlings-
und Asylstatus nicht bestreitet, weshalb – in Übereinstimmung mit dem
SEM – sachverhaltlich von der Flüchtlingsanerkennung und vom Asyl des
Beschwerdeführers in Italien und dessen somit gefestigtem Schutz- und
Aufenthaltsstatus einer „protezione internationale“ auszugehen ist,
dass gemäss konstanter Praxis in der Schweiz grundsätzlich keine zusätz-
liche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Per-
sonen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wor-
den sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und
dorthin zurückkehren können (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6 und beispielhaft
die weiteren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2623/2015 vom
6. Mai 2015 [S. 8 f.] oder E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 [S. 6 f.]),
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist und dies auf Beschwerdestufe substanziell
auch nicht bestritten wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG) und vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
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teilt hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter
Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfü-
gung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bis-
lang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht
hat und mit seiner Flüchtlingseigenschaft vor einem Refoulement durch Ita-
lien geschützt ist,
dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage
im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung
des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK) stützt,
dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffen-
den, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss an-
gefochtener Verfügung nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Be-
schwerde zu keiner anderen Sichtweise führt,
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dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Dauerhaftigkeit, Ge-
lebtheit und Intensität der Familienbeziehung glaubhaft zu machen, schei-
tern und auch kein Anlass besteht, auf die reine biologische Vaterschaft zu
den gemeinsamen Kindern – eine zivilrechtliche liegt bislang nicht vor –
abzustellen,
dass dabei das vorinstanzlich erkannte, über mehrere und längere Zeit-
phasen auszumachende Desinteresse des Beschwerdeführers an einem
gemeinsamen Familienleben – und scheinbar ebenso an einer Heirat – zu
bestätigen ist,
dass der offizielle, dem Beschwerdeführer zugeteilte Aufenthaltsort mit der
von ihm angegebenen Postadresse identisch ist und es ihm mit der kaum
substanziierten und gänzlich unbelegten Behauptung in seiner Replik, er
lebe seit seiner Einreise in der Wohnung der Angehörigen, nicht gelingt,
eine dauerhafte (und eheähnliche) Lebensgemeinschaft glaubhaft zu ma-
chen,
dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partne-
rin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung
eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl.
ebenso die Urteile E-2623/2015 vom 6. Mai 2015 [S. 11] und E-321/2015
vom 21. Januar 2015 [E. 7.4]), dessen Begehung – ob in Italien durch den
Beschwerdeführer oder in der Schweiz durch die restlichen Familienmit-
glieder – durchaus zumutbar scheint,
dass im Übrigen vorliegend ebenso das Wohl der (nicht verfahrensbeteilig-
ten) Kinder vom SEM zurecht in die Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen
miteinbezogen und zutreffend gewürdigt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich auch zumutbar
und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum
auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen und mit Nachdruck die Irrelevanz von Erwerbsaussichten (in Italien
oder der Schweiz) zu stützen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung je-
doch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2900/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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