Abtei lung V
E-2901/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BF vom 28. April 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2901/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 17. Dezember 2008 verliess und am 4. Januar 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 19. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so die summarische sowie am 2. April 2009 die direkte Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, in seinem Heimatdorf gebe es eine Vereini-
gung, welche jedes Jahr einem mittellosen Kind – die Auswahl erfolge
über eine Prüfung – ermögliche, eine Ausbildung zu erlangen,
dass er selber die diesbezügliche Prüfung im Jahr (...) bestanden habe
und nach seiner Ausbildung nach A._______ gezogen sei, um dort
Arbeit zu finden, was ihm im Jahr (...) geglückt sei,
dass ein Sohn seines Onkels B._______ jene Prüfung nicht bestanden
habe und dieser Onkel seither gegen den Beschwerdeführer vorgehe,
dass die genannte Vereinigung später vom Beschwerdeführer verlangt
habe, nun seinerseits einem Kind eine Ausbildung zu ermöglichen,
dass der Beschwerdeführer dies zunächst abgelehnt habe, da er sel-
ber noch nicht in einer gesicherten Arbeitsstellung gewesen sei,
dass der besagte Onkel zusätzlich die Vereinigung gegen den Be-
schwerdeführer aufgehetzt habe und diese in der Folge auf ihn Druck
ausgeübt habe,
dass im Jahr (...) sogar Verbrecher in sein Haus gesandt worden sei-
en, wobei er damals ausser Haus gewesen sei,
dass er in der Folge mit einem Visum für Venezuela mit Transitland Ita-
lien, erhalten mittels der Hilfe des Onkels C._______, ausgereist sei,
dass er aber in Italien für zwei Monate inhaftiert worden und nach der
Freilassung im (...) wieder nach Nigeria zurückgekehrt sei,
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dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe und nun seiner Ver-
pflichtung gegenüber der besagten Vereinigung habe nachkommen
können,
dass Ende (...) sein Vater sowie der Onkel C._______ bei (...)
umgekommen seien,
dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Beerdigung des Vaters
zusammen mit einem Jungen namens D._______ allein zu Hause
gewesen sei, als Einbrecher eingedrungen seien,
dass diese den Beschwerdeführer gewaltsam ins Badezimmer ge-
bracht, dieses aber nicht abgeschlossen hätten, und anschliessend
den Jungen mit einer Schusswaffe getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern, von seinem On-
kel B._______ sowie den Angehörigen des getöteten Jungen der Tat
beschuldigt und ihm unterstellt worden sei, er habe dies getan, um die
Ausbildung von D._______ nicht finanzieren zu müssen,
dass der Beschwerdeführer auf Anraten und mit Unterstützung eines
Freundes seines verstorbenen Onkels C._______ den Heimatstaat
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechen-
der Aufforderung und Fristansetzung bis heute keine solchen nachge-
reicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Haltlosigkeit, Widersprüchlichkeit und offensichtlichen Unlogik in ihrer
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Gesamtheit nicht geglaubt werden könnten, und der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie von Verfahrenskosten sei zu verzichten, und es sei ihm eine an-
gemessene Parteientschädigung auszurichten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde die bei
den Befragungen gemachten Aussagen wiederholt, wonach ihm so-
wohl Reisepass als auch Identitätsausweis gestohlen worden seien,
dass er zum Beleg die bereits bei der Vorinstanz als Faxkopie einge-
reichte Bestätigung (...) erneut einreicht,
dass er dazu in der Beschwerdeeingabe ausführt, die besagten Identi-
tätspapiere seien ihm auf dem Weg von Lagos in sein Dorf – wo er an
der Beerdigung des Vaters habe teilnehmen wollen – gestohlen wor-
den,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber bei den mündlichen Befra-
gungen angab, diese Dokumente seien anlässlich des Einbruchs ge-
stohlen worden, bei dem der Junge D._______ getötet worden sei,
dass die diesbezüglichen Angaben zeitlich widersprüchlich sind, da-
tierte der Beschwerdeführer doch bei den Befragungen diesen Ein-
bruch auf den (...) (dieser habe zwei Tage nach der Beerdigung des
Vaters stattgefunden; vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5 und 6,
Protokoll Direktanhörung S. 4 Fragen D. 17 ff.), währenddem aufgrund
der Ausführungen in der Beschwerdeschrift die angebliche Ent-
wendung seiner Ausweispapiere vor der Beerdigung des Vaters, somit
vor (...) geschehen sein soll,
dass gemäss den Angaben im Empfangszentrum der Diebstahl des
Koffers einmal am (...), dann wiederum zwischen dem (...) geschehen
sein soll (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3 und 5),
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dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung zwar auch aus-
sagte, die Identitätsdokumente seien samt eines Koffers gestohlen
worden, nachfolgend auf die Frage nach dem Inhalt jenes Koffers le-
diglich Fotokopien seiner Arbeitsdokumente, sein Curriculum Vitae so-
wie die Einladung zu einer Hochzeit aufzählte und bestätigte, dies sei
alles (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 4 Fragen D. 20 und D. 21),
dass das eingereichte Bestätigungsschreiben, welches lediglich als
Faxkopie vorliegt, die oben aufgeführten klaren Widersprüche nicht zu
entkräften vermag, dieses nach dem Gesagten vielmehr als Falsifikat
zu beurteilen ist,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Identitätsausweise widersprüchlich
ausgefallen und nicht plausibel sind,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuld-
baren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zutreffend erkennt,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezügli-
che Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diesen vorin-
stanzlichen Erwägungen nichts Konkretes entgegenhält,
dass in der englischsprachigen Beschwerdebeilage davon die Rede
ist, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei kürzlich von bezahl-
ten Killern ermordet worden,
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dass dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert oder belegt wird
und selbst ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen nicht behauptet
wird, weshalb auf diese Sachverhaltsdarstellung nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen auch festzuhalten ist, dass im Anschluss an einen Einbruch-
diebstahl mit Mord eingeleitete Ermittlungsmassnahmen der Aufklä-
rung eines strafrechtlichen Deliktes dienen würden, mithin allfälligen
Untersuchungen, in die der Beschwerdeführer – als angeblicher
Hauptzeuge und Geschädigter – involviert worden wäre, keine asyl-
rechtlich motivierten Verfolgungsabsichten zugrunde gelegen wären,
dass die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nament-
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lich (...) in A._______ leben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3), wo
sich der Beschwerdeführer ebenfalls vor seiner Ausreise bereits seit
(...) (vgl. a.a.O. S. 1) aufgehalten hat und wo er erwerbstätig gewesen
ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerdeschrift abzuwei-
sen ist und die Frage einer Parteientschädigung sich bei vorliegendem
negativem Ausgang des Verfahrens nicht stellt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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