B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2901/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks
Familienzusammenführung zu Gunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 anerkannte die Vorinstanz ihn
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung zu Gunsten seiner Söhne C._______, angeblich geboren am
(…) 1998, sowie B._______, angeblich geboren am (…) 2001, ein.
C.
C.a Die Vorinstanz ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. August 2016, bis zum 3. Dezember 2016 zur Feststellung der Vater-
schaft einen DNA-Test zu machen sowie weitere Beweismittel einzu-
reichen.
C.b Aus dem Bericht der D._______, vom 17. Oktober 2016 geht hervor,
dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers von B._______ und
C._______ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen ist.
D.
D.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Ge-
such um Einreisebewilligung sowie Familienzusammenführung für
C._______ ab, da dieser zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits
volljährig gewesen sei.
D.b Gleichentags forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Be-
antwortung weiterer Fragen betreffend B._______ bis zum 19. Januar 2017
auf. Insbesondere wurde er darum ersucht, von der Mutter von B._______
eine schriftliche Bestätigung auf Verzicht der elterlichen Sorge einzu-
reichen.
D.c Am 17. Dezember 2016 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Ant-
wortschreiben ein.
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Seite 3
E.
E.a Am 20. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
letztmals um Einreichung einer Erklärung der Mutter von B._______ be-
züglich des Verzichts auf die elterliche Sorge.
E.b Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer diese
ein.
F.
Die Vorinstanz erteilte B._______ am 15. Februar 2017 die Einreisebewil-
ligung (gültig vom 1. März 2017 bis 1. Juni 2017) zwecks Familienzusam-
menführung. Die Schweizer Botschaft in E._______ sei ermächtigt, das
entsprechende Visum auszustellen.
G.
G.a Mit E-Mail vom 6. März 2017 teilte die Schweizer Botschaft in
E._______ der Vorinstanz mit, nachdem B._______ auf der Botschaft vor-
gesprochen habe, würden Zweifel an dessen Minderjährigkeit bestehen.
G.b Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft mit E-Mail vom
9. März 2017 um Veranlassung einer Handknochenanalyse bei
B._______.
H.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, die Einreisebewilligung für B._______ sei zwecks weiterer Ab-
klärungen einstweilen sistiert worden. B._______ werde zu einer Kno-
chenanalyse aufgeboten. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf,
den Taufschein im Original sowie weitere Dokumente betreffend
B._______ einzureichen, aus welchen dessen Geburtsdatum ersichtlich
sei.
I.
Die Abklärung des F._______ vom 7. März 2017 ergab aufgrund der Un-
tersuchung des Ellbogens, des Handgelenks sowie des Schlüsselbeins
von B._______ ein wahrscheinliches Knochenalter von über 18 Jahren.
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J.
J.a Mit Schreiben vom 21. März 2017 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse
von B._______.
J.b Mit Stellungnahme vom 4. April 2017 reichte der Beschwerdeführer
den originalen Taufschein von B._______ mit Geburtsdatum (…) sowie je-
weils ein Passfoto von B._______ und C._______ ein.
K.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 widerrief die Vorinstanz betreffend
B._______ die Einreisebewilligung vom 15. Februar 2017 und lehnte das
Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR
142.31) ab.
L.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreisebewilligung
von B._______ nicht zu widerrufen. Es sei die Einreise von B._______ zu
bewilligen. Es sei das Gesuch um Familiennachzug betreffend B._______
gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben
jeweils im Original – ein Gesundheitsbüchlein, vier Schulzeugnisse, eine
Studentenkarte, einen Taufschein von B._______, Fotos von B._______
sowie ein Zustellcouvert zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und ersuchte die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
N.
Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 16. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienvereinigung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt sodann
voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden
hat, die gesuchstellende Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings ge-
trennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungs-
weise Beschwerdeentscheides massgebend (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1,
m.w.H.).
3.2 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten Vor-
aussetzungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwach-
sen sind (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2010, Rz. 1224). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs
vor, ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1227 f.). Das Asylgesetz enthält
keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilli-
gung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässig-
keit eines Widerrufs beurteilt sich daher im vorliegenden Verfahren nach
den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen.
3.3 Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wo-
bei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann.
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Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechts-
fehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor,
wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundla-
gen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein-
getreten ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1229).
3.4 Der Widerruf einer Verfügung ist ein Spezialfall des Vertrauensschut-
zes (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1228). Der Grundsatz des
Vertrauensschutzes beinhaltet, dass die Privaten Anspruch darauf haben,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624). Die
Berufung auf den Vertrauensschutz setzt das Vorhandensein eines Ver-
trauenstatbestandes beziehungsweise einer Vertrauensgrundlage voraus
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Die Verfügung stellt im
Rahmen des Widerrufs eine qualifizierte Vertrauensgrundlage dar (vgl. HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1228). Auf den Vertrauensschutz kann
sich überdies nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis
hatte, nichts von einer allfälligen Fehlerhaftigkeit wusste und auch nicht
hätte wissen sollen. Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten
Treuen erwarten, dass die von den Behörden erweckten Erwartungen er-
füllt werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.). In den
Fällen betreffend Widerruf von Verfügungen kann sich die betroffene Per-
son auch auf den Vertrauensschutz berufen, wenn keine Dispositionen ge-
stützt auf das Vertrauen vorgenommen wurden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 661).
3.5 Nachstehend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung der Vorinstanz
vom 15. Februar 2017 ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft ist. In ei-
nem nächsten Schritt ist sodann der Frage nachzugehen, ob die Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind und diesem kein überwie-
gendes öffentliches Interesse entgegensteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Widerrufs der Einreisebewil-
ligung aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit des Sohnes B._______
des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Trotz mehrfacher Aufforderung
habe der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente seines Sohnes zu
den Akten gegeben. Er habe zwar den Taufschein im Original eingereicht,
dessen Beweiswert sei jedoch sehr gering, da solche Dokumente leicht
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käuflich erwerbbar seien. Zudem habe er im Laufe des Verfahrens unter-
schiedliche Angaben zum Alter seiner Kinder gemacht. Im Rahmen seines
eigenen Auslandgesuches habe er angegeben, B._______ sei im Jahr (…)
geboren, beim Gesuch um Familiennachzug hingegen im Jahr (…). Die in
der Schweiz wohnhafte Tochter (N […]) habe anlässlich ihrer Befragung
zur Person (BzP) am 21. April 2009 angegeben, ihr Bruder B._______ sei
momentan (…) Jahre alt. Sodann sei zwar korrekt, dass das alleinige Ab-
stellen auf das Ergebnis einer Handknochenanalyse nicht zur Bestimmung
des Alters einer Person tauglich sei. Sie eigne sich jedoch als eines von
vielen Indizien. Neben dem Handknochen sei vorliegend auch das Schlüs-
selbein analysiert worden. Beide Knochen würden eindeutig die Charakte-
ristiken einer volljährigen Person aufweisen. Zusammen mit dem äusseren
Erscheinungsbild von B._______, den fehlenden rechtsgenüglichen Iden-
titätspapieren und den widersprüchlichen Angaben zum Geburtsjahr gehe
die Vorinstanz deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon aus,
dass B._______ volljährig sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe im
Gesuch um Familiennachzug vom 25. Juli 2016 bezüglich seiner Söhne
B._______ und C._______ jeweils falsche Geburtsdaten angegeben.
C._______ sei in Wirklichkeit am (…) 1996 und B._______ am (…) 1998
geboren. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (25. Juli 2016) sei
C._______ bereits 20 Jahre alt gewesen. Da C._______ an Asthma und
Epilepsie gelitten habe, habe der Beschwerdeführer entschlossen, ihn zwei
Jahre jünger zu machen. Folglich habe er auch B._______ jünger machen
müssen, da nicht beide im Jahr (…) hätten geboren werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich nun entschlossen, die Wahrheit zu offenba-
ren, da er es nicht auf sich beruhen lassen könne, dass aufgrund seiner
falschen Angaben B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert
werde. Der DNA-Test habe ergeben, dass B._______ sein Sohn sei. Dies
sei von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Zusätzlich habe er sich
von einem anderen Sohn in Eritrea weitere Unterlagen wie den Impfpass,
Schulzeugnisse, einen Studentenausweis und Fotos schicken lassen. Aus
diesen Dokumenten gehe hervor, dass der (…) 1998 das richtige Geburts-
datum von B._______ sei. Auf dem nun echten und im Original eingereich-
ten Taufschein sei ebenfalls dieses Geburtsdatum vermerkt. Die ganze Fa-
milie sei grossgewachsen, weshalb B._______ wohl älter aussehe als er
tatsächlich sei. Zur Handknochenanalyse sei anzumerken, dass diese bis
zu einer Divergenz von drei Jahren abweichen könne. Das Alter könne
demnach auch 15 Jahre betragen. Die Handknochenanalyse sei als Be-
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weismittel nur zulässig, wenn der Unterschied zwischen dem angegebe-
nen und tatsächlichen Alter mehr als drei Jahre betrage. Diese Vorausset-
zung sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Handknochenanalyse kein
Beweiswert zukomme. Schliesslich seien die Zweifel hinsichtlich des Alters
von B._______ erst nach dessen Vorsprache auf der Schweizer Botschaft
aufgekommen. Offenbar lasse das äusserliche Erscheinungsbild den
Schluss zu, er sei nicht minderjährig. Die unterschiedlichen Geburtsdaten
sowie das Anhörungsprotokoll seien der Vorinstanz bereits bekannt gewe-
sen. Insofern würden keine neuen Gründe vorliegen, lediglich die vorge-
brachten Zweifel durch die Botschaft. Zusammenfassend sei B._______
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht volljährig gewesen.
Dies könne mit den neu eingereichten Unterlagen glaubhaft, wenn nicht
sogar bewiesen werden. Damit liege keine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
vor. Darüber hinaus würde auch keine nachträgliche Fehlerhaftigkeit vor-
liegen, da keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten sei.
4.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, die Erklärung, wes-
halb der Beschwerdeführer C._______ jünger gemacht habe, überzeuge
in logischer Hinsicht nicht. Trotz des angepassten Alters sei er zum Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung volljährig gewesen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bereits einmal die Geburtsdaten seiner Söhne ver-
fälscht habe, führe zu massiven Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Die
nachgereichte Taufurkunde im Original vermöge an der Einschätzung
nichts zu ändern, wonach B._______ zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung volljährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rah-
men des Gesuchs um Familiennachzug eine andere angebliche Original-
Taufurkunde eingereicht. Infolge dessen sei nicht ersichtlich, weshalb
diese nun echter sein sollte, zumal solche Dokumente bekanntlich einen
sehr geringen Beweiswert aufweisen würden.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers ge-
genüber B._______ unbestritten ist.
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug das
Geburtsdatum von B._______ unterschiedlich angegeben hat. Im Aus-
landsgesuch hat er als dessen Geburtsdatum den (…) 1999 genannt (vgl.
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SEM-Akten A6/8). Anlässlich der BzP und im Gesuch um Familienzusam-
menführung hat er als Geburtsdatum von B._______ den (…) 2001 ange-
führt (vgl. SEM-Akten B4/24 Ziff. 3.01, F1/3). In der Rechtsmitteleingabe
erklärt er nun, B._______ sei am (…) 1998 geboren, was sich auch aus
den neu eingereichten Beweismitteln (Taufschein, Schulzeugnisse, Ge-
sundheitsbüchlein) ergebe. Damit liegen insgesamt drei verschiedene, we-
sentlich voneinander divergierende Geburtsdaten von B._______ vor. Be-
reits dieser Umstand erweckt Zweifel an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit von B._______ und stellt darüber hinaus die persönliche Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers in Frage.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer, er habe
im Gesuch um Familiennachzug falsche Angaben zu den Geburtsdaten
seiner Söhne B._______ und C._______ gemacht. Er hält indes weiter an
der Minderjährigkeit von B._______ fest und nennt als dessen Geburtsda-
tum den (…) 1998. Diesbezüglich erscheint auffällig, dass B._______ im
Gegensatz zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers plötzlich
im Oktober und nicht mehr im November geboren sein soll. Weder dazu
noch zur weiteren Diskrepanz in Bezug auf das im Auslandsgesuch noch-
mals anders lautende Geburtsdatum ([…] 1999) äussert sich der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe. Damit bleiben unvereinbare
Datenangaben bestehen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Eingabe, wonach er
das Alter von C._______ wegen dessen Gesundheitszustand angepasst
habe, logisch nicht nachvollziehbar sei. Dies umso mehr, als C._______
auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur bei der Einreichung des Ge-
suchs um Erteilung einer Einreisebewilligung immer noch volljährig war.
Zudem gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP an,
C._______ sei am (…) 1998 geboren. Insofern fand im Rahmen des Ge-
suchs um Familiennachzug keine Anpassung von dessen Geburtsdatum
statt (vgl. SEM-Akten B4/14 Ziff. 3.01). Schliesslich gesteht der Beschwer-
deführer ein, bereits einmal einen gefälschten Taufschein eingereicht zu
haben. Mit Blick auf die Tatsache, dass solche Dokumente leicht käuflich
erwerbbar und fälschbar sind, erscheint der Beweiswert der nun im Rah-
men der Rechtsmitteleingabe neu eingereichten Dokumente (Schulzeug-
nisse, Gesundheitsbüchlein, Taufschein) noch geringer. Es bestehen somit
erhebliche Zweifel am geltend gemachten Geburtsdatum und der behaup-
teten Minderjährigkeit von B._______.
5.4 Diese Zweifel werden durch das Ergebnis der am 20. März 2017 dur-
geführten radiologischen Knochenaltersuntersuchung des Handgelenks,
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Seite 10
des Ellbogen sowie des Schlüsselbeins weiter bestätigt, wonach
B._______ mehr als 18 Jahre alt ist. In Bezug auf die Handknochenanalyse
ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das Ergebnis einer radi-
ologischen Handknochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert aufweist, wenn das von
der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren
liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar
keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten
Person gezogen werden; sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung
jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise
Volljährigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6976/2016 vom 2. No-
vember 2017 E. 5.2). Jedoch wurden von B._______ nicht nur die Hand-
knochen untersucht, sondern auch der Ellbogen sowie das Schlüsselbein.
Auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen be-
schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters haben,
so wird die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der
drei Analysen bedeutend erhöht. Das Resultat des Altersgutachtens ist da-
her als deutliches Indiz für die Volljährigkeit von B._______ zu bewerten
(vgl. Urteil des BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2.).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer be-
wusst über das Geburtsdatum von B._______ zu täuschen versuchte, es
ihm mithin nicht gelungen ist, dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuchs um Familiennachzug vom 25. Juli 2016 glaubhaft
zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass alle
angegebenen Geburtsdaten auf die Minderjährigkeit von B._______ hin-
deuten. Die Verfügung vom 15. Februar 2017, mit welcher die Vorinstanz
die Einreise zwecks Familienvereinigung bewilligt hat, erweist sich demzu-
folge als ursprünglich fehlerhaft.
An diesem Schluss vermag der in der Eingabe zu Recht erhobene Ein-
wand, wonach der Vorinstanz die unterschiedlichen Geburtsdaten auf-
grund der zum Zeitpunkt der Erteilung der Einreisebewilligung am 15. Feb-
ruar 2017 hätten bekannt sein müssen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz
hat sich insoweit eine gewisse Unsorgfalt vorhalten zu lassen.
6.
6.1 Hinsichtlich des Anspruchs auf Vertrauensschutz führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer könne diesen
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Seite 11
nicht geltend machen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei das Gesuch
für den Sohn C._______ abgelehnt worden, weil er im Moment der Einrei-
chung des Einreisegesuches bereits volljährig gewesen sei und deshalb
die Voraussetzungen für die Einreisebewilligung nicht erfüllt habe. Insofern
müsse der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gekannt und folg-
lich auch gewusst haben, dass in Ermangelung der Voraussetzung der
Minderjährigkeit die Einreise von B._______ nicht hätte bewilligt werden
dürfen. Damit habe der Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig sein und
berechtigt auf die Einreisebewilligung vertrauen können.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die aus-
gestellte Einreisebewilligung habe bis zur Vorsprache von B._______ bei
der Schweizer Botschaft Gültigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe
somit nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass diese nach
wie vor gültig sei. Er habe gestützt darauf die Weiterreise seines Sohnes
organisiert. Zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Einrei-
sebewilligung sistiert werde, da es keinen ersichtlichen Grund dafür gege-
ben und er auch keine entsprechende Verfügung erhalten habe. Die Vo-
rinstanz habe sein Gesuch unter Beizug der nötigen Unterlagen, welche
bereits zur Verfügung gestanden haben, gutgeheissen. Gestützt auf dieses
Vertrauen habe er vor allem finanzielle Dispositionen getätigt. Darin sei
eine Vertrauensbetätigung zu sehen, die nicht ohne wesentlichen Nach-
teile rückgängig gemacht werden könne. Ein überwiegendes öffentliches
Interesse stehe dem Vertrauensschutz nicht entgegen. Die Vorinstanz sei
an das von ihr geschaffene Vertrauen gebunden. Sie habe dadurch eine
Gefährdung des Kindswohls in Kauf genommen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe zugestanden,
falsche Geburtsdaten seiner Söhne angegeben zu haben. Insofern kann er
sich nicht auf sein Vertrauen in das Verhalten der Vorinstanz berufen. Wie
bereits vorstehend dargelegt, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz be-
rufen, wer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hat. Ob der Be-
schwerdeführer bereits Dispositionen getätigt hat, spielt dabei keine Rolle.
Sodann teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, entgegen seinem
Einwand, am 14. März 2017 die Sistierung des Verfahrens schriftlich mit
(vgl. SEM-Akten F19/2). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Be-
schwerdeführer bezüglich der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom
15. Februar 2017 nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Die Vor-
instanz hat demzufolge zu Recht die Einreisebewilligung für B._______ wi-
derrufen und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. Die
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Seite 12
Ausführungen zu Art. 8 EMRK und der KRK sind unerheblich, weshalb da-
rauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-7400/2015 vom
28. Juni 2017 E. 7.3.1).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihre Be-
gehren nicht aussichtslos erscheinen.
8.2 Der Entscheid über die Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten
zu fällen. Insoweit wurde in casu vorerst auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
Das vorliegende Verfahren hat indes gezeigt, dass der Beschwerdeführer
bewusst falsche Angaben zum Geburtsdatum von B._______ gemacht und
unechte Taufscheine als echte Originaldokumente eingereicht hat. Vor die-
sem Hintergrund ist die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen, wes-
halb es sich nicht rechtfertigt, dem Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung stattzugeben.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: