B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-290/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Advokaturbüro Bodenmann,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aramäische Christin, Tochter eines syrischen und
einer türkischen Staatsangehörigen, wurde 1990 in der Schweiz geboren
und lebte hier zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern, bis die Familie
im Jahre 1998 nach Syrien zurückkehrte, wo sich der Vater politisch insbe-
sondere für die Minderheit der Christen engagierte. Am 17. August 2011
verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie Syrien, nach-
dem ihr Vater mit den syrischen und den türkischen Behörden Probleme
bekommen hatte, und reiste am darauf folgenden Tag wieder in die
Schweiz ein, wo sie zusammen mit ihrer Familie am 31. August 2011 um
Asyl nachsuchte. Ihren Eltern wurde zusammen mit den minderjährigen
Geschwistern mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 Asyl gewährt.
Am 30. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das BFM hörte sie am
27. August 2013 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres
Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, aufgrund des politischen Engage-
ments ihres Vaters in Syrien sowohl in Syrien als auch in der Türkei der
Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. In Syrien sei sie insbe-
sondere mit dem Tod bedroht worden.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – am 16. Dezember 2014 eröff-
net – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 31. August 2011 ab und wies sie aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 13. Januar 2015 liess die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in der Sache
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie den Beizug der Verfahrensakten betreffend ihre Eltern und Ge-
schwister.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde ficht die vorinstanzliche Entscheidung lediglich im Flücht-
lingspunkt an, nicht aber im Asyl- und im Wegweisungspunkt. Damit be-
schränkt sich der Prozessgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Die Ablehnung des
Asylgesuchs ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die
Wegweisung als solche ist auch nicht mehr zu überprüfen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfol-
gung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
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zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
überzeugend dargetan, weshalb sie die Vorbringen betreffend Syrien für
nicht glaubhaft erachte. Die Beschwerdeführerin hat sich damit auf Be-
schwerdeebene nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Damit erübrigt es
sich, diese Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
6.2 Was hingegen die Gefahr einer Reflexverfolgung in der Türkei aufgrund
des politischen Engagements des Vaters in Syrien betrifft, teilt die Vo-
rinstanz zwar die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin Schikanen
und Behelligungen ausgesetzt sein könnte. Entgegen der Beschwerdefüh-
rerin vertritt sie aber die Auffassung, dass in der Türkei keine Sippenhaft
im engeren Sinne herrsche, dass namentlich nicht damit zu rechnen sei,
dass gegen sie ein Strafverfahren lediglich aufgrund der Verwandtschaft
zu einem politischen Aktivisten eingeleitet würde. Der Beschwerdeführerin
gelingt es auf Beschwerdeebene nicht, dieser plausiblen Lagebeurteilung
substanziiert zu begegnen und insbesondere darzutun, dass sie bei einer
hypothetischen Niederlassung in der Türkei mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit mit ernstlichen Nachteilen von asylbeachtlicher Intensität zu rech-
nen hätte. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass sie bislang politisch nicht
in Erscheinung getreten ist und daher auch nicht davon auszugehen ist,
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dass die türkischen Behörden bereits auf sie aufmerksam geworden wä-
ren. Von einer ernstlichen Gefahr, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, kann nach dem Gesagten keine
Rede sein. Für eine auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer
Kollektivverfolgung von aramäischen Christen in der Türkei bestehen
keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Akten betreffend die Angehö-
rigen der Beschwerdeführerin wurden antragsgemäss beigezogen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: