B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-290/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Tanja Bühler, (…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde sie durch die
Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am 11. November
2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesent-
lichen an, ihr Ehemann sei seit dem Jahr (…) von Soldaten gesucht wor-
den. Er habe sich seither und auch nach ihrer Heirat im Jahr (…) in seinem
Heimatort versteckt gehalten. Ab Mai 2014 sei sie behelligt und mehrfach
aufgefordert worden, etwas über den Verbleib ihres Mannes zu sagen. Da
sie sich bei Nachbarn habe verstecken müssen, sei sie nicht persönlich
angetroffen, sondern lediglich gesucht worden und habe keinen Kontakt
mit den Behörden gehabt. Es sei klar gewesen, dass die Behörden unter-
wegs zu ihr gewesen seien, um sich nach dem Verbleib ihres Mannes zu
erkundigen. Dies sei eine allgemeine Vorgehensweise. Sie selbst habe
keine Vorladung für den Militärdienst erhalten, habe aber befürchtet, dass
sie nach dem Verschwinden ihres Mannes festgenommen würde. Fünf Mal
sei sie den Soldaten nur knapp entronnen und habe durch den hinteren
Ausgang von zu Hause weggehen können. Seit ihrer Ausreise sei sie nicht
mehr gesucht worden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und
ein Foto ihrer Heiratsurkunde ein.
B.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 12. Dezember 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr in der Schweiz die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
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sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Ver-
beiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführe-
rin ersucht, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen.
Ihre Rechtsvertreterin wurde gebeten, dem Gericht ihre fachlichen Qualifi-
kationen offen zu legen.
F.
Am 21. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gutheissung der
unentgeltlichen Prozessführung für den Zeitraum ab Beschwerdeeinrei-
chung bis zum Ergehen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für
den Zeitraum ab Ergehen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab. Ferner wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbei-
ständung ab.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin
ersucht, bis zum 29. März 2019 mitzuteilen, ob sie aufgrund der Praxisän-
derung des Bundesverwaltungsgerichts mit Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017, die Beschwerde zurückziehen möchte.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterun-
gen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE
2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führt sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie
sei im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes behelligt und
mehrmals aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preis zu geben. Ihre
Angaben dazu seien trotz mehrmaliger Nachfrage sehr allgemein und ein-
silbig ausgefallen. Sie habe lediglich gesagt, nicht mehr darüber erzählen
zu können und gehört zu haben, dass man auch nach anderen Leuten ge-
sucht habe. Weiter habe sie weder Auskunft darüber geben können, wann
sie von der behördlichen Suche erfahren habe, noch von wem sie diese
Information erhalten habe. Dies sei erstaunlich, zumal sie gemäss ihren
Aussagen den Soldaten fünf Mal knapp in ihrem Haus entgangen sei.
6.2 Weiter habe sie anfänglich zu Protokoll gegeben, sie sei mehrere Male
aufgefordert worden, etwas über den Verbleib ihres Mannes zu sagen. Zu
einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung hingegen, habe sie im Wider-
spruch zu ihrer vorherigen Aussage gesagt, sie sei nicht persönlich ange-
troffen worden und habe im Zusammenhang mit den Problemen ihres Man-
nes nicht in persönlichem Kontakt mit den Behörden gestanden. Auf die
Ungereimtheiten angesprochen, habe sie ausgeführt, man habe das Ziel
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gehabt, mit Hilfe ihrer Aussagen ihren Mann zu finden. Da die Beschwer-
deführerin auch in der BzP ausgesagt habe, sie hätte keinen Behörden-
kontakt gehabt, stehe fest, dass sie im Zusammenhang mit dem Weggang
ihres Mannes keinen persönlichen Kontakt mit den Behörden gehabt habe.
6.3 Ferner habe sie ausgesagt, ihr Mann sei von den Behörden gesucht
worden, weil er der Aufforderung Militärdienst zu leisten, nicht nachgekom-
men sei. Er habe sich in der Folge bis im Jahr 2014 in seinem Heimatort
versteckt gehalten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wieso
ihr Mann in diesen (…) Jahren nie von den Behörden aufgegriffen worden
sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass ihr Mann die ganze Zeit
über von den Behörden gesucht worden sei.
Angesichts ihrer unsubstantiierten, widersprüchlichen und unplausiblen
Angaben müssten die Aussagen der Beschwerdeführin als unglaubhaft be-
urteilt werden.
6.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten
weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst
desertiert. Sie habe angegeben, keine Vorladung für den Militärdienst er-
halten und diesbezüglich auch keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu
haben. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen habe und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
habe, erfülle sie die Anforderungen für die Feststellungen einer begründe-
ten Frucht vor zukünftiger Verfolgung nicht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit geltend, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und
verletze damit Bundesrecht.
7.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin allgemein, einsilbig, unsubstantiiert, wider-
sprüchlich, nicht plausibel, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussa-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin
äussert sich über mehrere Seiten hinweg allgemein kritisch über die An-
wendung der neuen Praxis durch die Vorinstanz. Sie nimmt dabei aber in
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keiner Weise Bezug auf die vorinstanzlichen Beurteilung in der angefoch-
tenen Verfügung oder setzt sich mit den Erwägungen auseinander. Ihre
Ausführungen bleiben allgemein und beziehen sich nicht auf ihre persönli-
che Situation, womit sie nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Im Übrigen beruft sie
sich alleine auf ihre angeblich illegale Ausreise, enthält sich aber auch in
dieser Hinsicht weiterer Ausführungen. Um Wiederholungen zu vermeiden
kann vollumfänglich auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens richtig ange-
wendet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes
Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
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Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 vorläu-
fig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea
keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil,
E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland illegal verlassen hat.
8.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Au-
gen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie selbst nie in
Kontakt mit den Behörden gestanden und selbst kein Aufgebot zum Mili-
tärdienst erhalten. Mithin liegen keine Anknüpfungspunkte vor, die sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
liessen und es ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Ver-
folgung auszugehen.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage ist der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem Zeitpunkt des Er-
gehens des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 abgewie-
sen, indes bis zu diesem Zeitpunkt gutgeheissen. Seither sind keine wei-
teren Eingaben durch die Beschwerdeführerin erfolgt, mithin sind ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Da mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist der Beschwerdefüh-
rerin keine Entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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