Abtei lung V
E-2902/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Togo,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2902/2007
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 23. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 25. September 2006 stellte das BFM fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde wies die vormals zuständige ARK mit Urteil vom 16.
November 2006 ab.
B.
Der Gesuchsteller gelangte mit einer als "Wiedererwägungsgesuch
(eventuell Revisionsgesuch)" bezeichneten Eingabe vom 19. April
2007 an das BFM, welches die Eingabe am 25. April 2007 wegen
Unzuständigkeit zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Eingabe wurde
beantragt, der Entscheid der ARK vom 16. November 2006 sei in
Revision zu ziehen. Es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vollzug der
Wegweisung sei auszusetzen. Mit der Eingabe wurden zwei
Polizeivorladungen vom 13. Mai 2005 und vom 21. Mai 2005
eingereicht.
C.
Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 26. April
2007 wurden vier Fotografien und ein undatiertes Schreiben von
B._______, zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 setzte der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, verwies
die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2007 reichte der Gesuchsteller ein
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Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 4. Mai 2007 zu den Akten.
Am 17. Juli 2007 wurde die Kopie des X._______-Ausweises des
Vaters des Gesuchstellers samt Briefumschlag eingereicht, und mit
Eingabe vom 7. August 2007 wurde eine durch einen togolesischen
Notar beglaubigte Kopie der UFC-Karte nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner
Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), gefällt wurden (vgl.
BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch
Art. 46 VGG).
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2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge
Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene
Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb
die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund
anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die
Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Mit einem
Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht
werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) sowie der neuen
erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)
geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes der
rechtlichen Gehörsverletzung wird ausgeführt, es sei im Rahmen der
Anhörungen im ordentlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden,
dass der Gesuchsteller (...), wodurch seine Aussagen stark beeinflusst
worden und womit die damals aufgetretenen Widersprüche erklärbar
seien. Dieses (...)problem und die daraus erwachsenen
Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck würden durch das am
26. April 2007 eingereichte Schreiben des B._______ bestätigt. Im
Weiteren wird die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung damit
begründet, dass die Erklärungen des Gesuchstellers anlässlich des
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Vorhalts der Widersprüche im Rahmen der Anhörungen in der Folge in
den Urteilserwägungen keinen Niederschlag gefunden hätten.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] , Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich die ARK in ihrem
Urteil vom 16. November 2006 mit den Vorbringen des Gesuchstellers
und insbesondere mit den Argumenten in der Beschwerdeeingabe in
genügender Weise auseinandergesetzt hat und sich in den
Erwägungen schlüssig ergibt, weshalb sie zu ihrem Ergebnis
gekommen ist, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Insoweit die
Ausführungen auf Revisionsebene auf eine allgemeine Kritik am
ausführlich begründeten Beschwerdeurteil der ARK vom 16. November
2006 respektive an der Verfügung des BFM vom 25. September 2006
hinausläuft, ist darauf hinzuweisen, dass für eine derartige
appellatorische Urteilskritik im Rahmen eines Revisionsverfahrens von
vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.;
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Ein Revisionsverfahren dient nicht
dazu, Versäumnisse im Beschwerdeverfahren im Rahmen des
ausserordentlichen Rechtsmittels nachzuholen. Es wäre dem
Gesuchsteller mithin oblegen gewesen, die Kritik an der Verfügung des
BFM bereits mit der Beschwerde anzubringen, weshalb er ein
diesbezügliches Unterlassen sich selber als fehlende Sorgfalt in der
Prozessführung vorzuwerfen hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 6 S. 83).
Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist
nach dem Gesagten als nicht gegeben zu erachten.
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3.2 Des Weiteren wird der Revisionsgrund der neuen und erheblichen
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
angerufen. Dazu wurden im Rahmen des Revisionsverfahrens zwei
Polizeivorladungen der Nationalpolizei von Lomé vom (...), vier
Fotografien, ein Bestätigungsschreiben vom 4. Mai 2007 sowie die
notariell beglaubigte Kopie der X._______ des Vaters des
Gesuchstellers zu den Akten gereicht.
3.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und
eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend
gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich
erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund
zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262;
BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn
sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431).
3.2.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen
im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid
geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431).
Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen
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Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
3.2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuwei-
sen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid
zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann
einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zu-
mutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie
aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat.
3.2.4 Der Gesuchsteller legt nicht überzeugend dar, weshalb es ihm
weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, die zwei
Polizeivorladungen vom (...) im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
zu beschaffen und beizubringen. Die Erklärung in der
Revisionseingabe, die Vorladungen hätten sich bei der Stiefmutter
befunden, mit der er sich nicht gut verstanden und die sich während
des Asylverfahrens anlässlich eines Telefonats geweigert habe, dem
Gesuchsteller die Vorladung zu schicken, ist ebenso als blosse
Schutzbehauptung zu werten wie die Behauptung, ein Freund des
Gesuchstellers habe in der Folge die Vorladungen bei der Stiefmutter
geholt und jene in die Schweiz geschickt, wobei es der Gesuchsteller
unterlässt, darzulegen, wann er die Telefonate mit seiner Mutter und
dem Freund geführt haben will. Wenn die Vorladungen – wie in der
Revisionseingabe dargelegt – tatsächlich am 2. März 2006 in der
Schweiz eingetroffen sind, ist im Übrigen umso weniger
nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller sie nicht im ordentlichen
Verfahren, sondern erst mit der Revisionseingabe zu den Akten
reichte. Anzufügen bleibt für den Fall, dass es sich bei der Angabe
vom 2. März 2006 um ein Versehen handeln sollte und in der
Revisionseingabe der 2. März 2007 gemeint gewesen wäre, dass auch
in keiner Weise belegt wird, dass der Gesuchsteller erst nach Erlass
des Beschwerdeurteils in den Besitz der beiden Vorladungen
gekommen ist, zumal er es auch unterlassen hat, ein entsprechendes
Versandcouvert einzureichen. Ebenso ist auch bezüglich der
nachgereichten Fotografien, welche die durch die Soldaten erlittenen
Misshandlungen dokumentieren sollen, die revisionsrechtliche Neuheit
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nicht dargetan, zumal es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten im ordentlichen Verfahren obliegt, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG). Der in der Revisionsschrift unternommene
Erklärungsversuch, es sei dem Gesuchsteller vorher gar nicht in den
Sinn gekommen, die Narben zur Bekräftigung seiner Vorbringen zu
zeigen, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Es werden
sodann offensichtlich auch keine entschuldbaren Gründe dargelegt,
weshalb der Gesuchsteller das Bestätigungsschreiben vom 4. Mai
2007 nicht schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in Auftrag
gegeben und eingereicht hat. Nicht einmal ansatzweise lassen sich auf
Revisionsebene schliesslich Erklärungen für das verspätete
Nachreichen des X._______ des Vaters des Gesuchstellers
entnehmen. Nach dem Gesagten ist somit allen unter dem
Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG eingereichten
Beweismitteln die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.
3.2.5 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz
an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]).
Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten
nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln,
welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g
S. 89 f.).
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3.2.6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gegeben, zumal mit den
nachgerichten Dokumenten nicht offensichtlich wird, dass dem
Gesuchsteller in seinem Heimatstaat Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht. So bestehen Zweifel an der
Authentizität der beiden Vorladungen. Einerseits sind diese nämlich
nicht vollständig ausgefüllt worden, da darauf weder der Grund der
Vorladungen noch die genaue Zeit des Erscheines aufgeführt sind.
Andererseits ist darauf eine uneinheitliche Schreibweise der
ausstellenden Behörde ersichtlich. Die im ordentlichen Verfahren
behaupteten und rechtskräftig als unglaubhaft erachteten
Verfolgungsmassnahmen werden mit diesen zwei Dokumenten somit
keineswegs belegt. Ebenso wenig hätten die teilweise unscharfen
Fotografien zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführt, wenn sie
zum damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten gewesen wären.
Weder ist nämlich gesichert, dass die Fotografien wirklich
Körperstellen des Gesuchstellers zeigen, noch lassen sich mit den
darauf erkennbaren Narben Rückschlüsse auf die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen respektive deren Wahrheitsgehalt ziehen. Das
Bestätigungsschreiben vom (...) ist sodann höchstens als
Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchem grundsätzlich nur ein
geringer Beweiswert beizumessen ist. Auffällig ist auf dem Schreiben
überdies, dass es sich inhaltlich nicht mit den Aussagen des
Gesuchstellers anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Verfahren
deckt, zumal darin festgehalten wird, jener habe sich vom 20. Mai
2005 bis zum 19. Juni 2005 in der Kirche aufgehalten, wogegen der
Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren deponierte, sich bis Ende Mai
2005 respektive bis zum 20. Juni 2005 in der Kirche in Lakossa
aufgehalten zu haben (vgl. A1 S. 7, A7 S. 14). Schliesslich ist auch die
beglaubigte Kopie der X._______ des Vaters nicht geeignet, eine
andere, günstigere Beurteilung des vorliegenden Falles zumindest
bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken.
Auch wenn nämlich der Vater tatsächlich ein Mitglied der Y._______
gewesen sein sollte, wird damit noch nicht eine asylrelevante
Verfolgung oder unmenschliche Behandlung des Gesuchstellers
offensichtlich.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 16. November 2006 ist demzufolge abzuweisen. Soweit
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der Gesuchsteller mit seinen weiteren Ausführungen in der
Revisionseingabe sein fehlendes Einverständnis mit dem ergangen
Beschwerdeurteil und dessen Erwägungen dartut, ist dies – wie
bereits oben unter Ziff. 3.1 dargelegt – revisionsrechtlich nicht von
Belang.
5.
5.1 Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die
Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 68
Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton Z._______(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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