B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2902/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
per Postadresse: Schweizer Vertretung in Katar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
E-2902/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. März 2010 an die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Be-
schwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, um Einreisebewilligung und
Asylgewährung. Zur Begründung brachte er vor, unermessliche Probleme
zu haben, weshalb er sich von 1990 bis 1994 in Indien aufgehalten habe.
Er schwebe in Lebensgefahr.
In der Beilage reichte er Kopien eines Schreibens des Internationalen Ko-
mitees des Roten Kreuzes vom 22. Februar 2010, einer Registrierungs-
karte und einer Bestätigung einer Klageeinreichung vom 8. Dezember
2009 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein.
A.b Mit Schreiben vom 8. März 2010 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf.
In der Antwort vom 8. März 2010 (Eingang Botschaft: 7. April 2010) machte
er geltend, seit 1986 Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation
Front (EPRLF) zu sein. Wegen der Bedrohung durch die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) sei er nach Indien ausgereist. 1994, als sich die
Lage normalisiert habe, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. 1995 seien
Mitglieder der EPRLF bedroht worden, darunter auch er. Unbekannte hät-
ten sein Haus beschädigt, weshalb er den Ortsoffizier informiert habe. Er
habe sich fortan im Dickicht versteckt. 1998 habe er B._______ verlassen.
Er sei auch von der Karuna-Gruppe verfolgt worden, was ihn und seine
Familie in finanzielle Nöte gebracht habe. 2009 habe er mit Freunden über
den Seeweg nach Australien auszureisen versucht. Die sri-lankische Ma-
rine habe ihn abgefangen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn für einen
Kämpfer der LTTE gehalten. Deshalb sei er sporadisch und an unter-
schiedlichen Orten durch Angehörige des Criminal Investigation Departe-
ments (CID) befragt worden. Sein Leben sei in Gefahr.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Ausweise bei der EPRLF, ei-
nes Flüchtlingsausweises, von Schreiben vom 28. Februar 1991 und
12. März 1991, eines Geburtsscheins samt Übersetzung, einer sri-lanki-
schen Identitätskarte und eines Auszugs aus dem Reisepass ein.
A.c Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 wurde er von der Botschaft zur
weiteren Substantiierung seiner Angaben aufgefordert.
E-2902/2015
Seite 3
Im Schreiben vom 6. Mai 2010 wiederholte er im Wesentlichen Bekanntes.
Er fügte dem an, nach dem Jahr 1994 in Not und Armut gelebt zu haben.
Er habe schon damals den Gedanken gehegt, das Land zu verlassen.
Nachdem er von der sri-lankischen Marine bei seinem Ausreiseversuch
nach Australien abgefangen worden sei, sei er im (…)-Gefängnis neunzig
Tage festgehalten worden, obschon er nicht zur LTTE-Bewegung gehört
habe. In der Beilage reichte er Kopien bekannter Beweismittel, eines
Schreibens des Verteidigungsministeriums vom (…) 2009 und eines
indischen Flüchtlingsausweises ein. Dem Schreiben des
Verteidigungsministeriums vom (…) 2009 ist u.a. zu entnehmen, dass die
Anordnung einer 90-tägigen Untersuchungshaft gegen den
Beschwerdeführer wegen begründeten Verdachts einer Zugehörigkeit zu
einer terroristischen Organisation verfügt wurde.
A.d Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 30. Juni 2010 die
Akten der Vorinstanz zur Prüfung. Dabei teilte sie dem BFM mit, von einer
mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers sei abgesehen worden, weil
die Botschaft wegen Personalmangels zur Durchführung von Befragungen
nicht in der Lage sei. Zudem sei keine ernsthafte Verfolgung während der
letzten zwölf Monate geltend gemacht worden und das Gesuch basiere im
Wesentlichen auf finanziellen und humanitären Gründen.
A.e Mit Zwischenverfügung des BFM vom 15. April 2013 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von einer mündlichen Befragung
abgesehen werde und sein Asylgesuch sowie das Gesuch um
Einreisebewilligung mutmasslich abzulehnen seien, da er nicht
schutzbedürftig erscheine. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 orientierte die Botschaft das BFM, dass
sie die Zwischenverfügung vom 15. April 2013 zur Zustellung der sri-
lankischen Post an den Beschwerdeführer übergeben, von diesem aber
keine Stellungnahme erhalten habe.
A.f Die Schweizer Vertretung in Katar hörte am 27. Oktober 2014 den
Beschwerdeführer zu seinen Asyl- und Ausreisegründen an, nachdem er
seine Anschrift in Katar der Botschaft bekannt gegeben hatte. Aus der
Anhörung ergeben sich folgende Asyl- und Ausreisemotive:
Er habe zwar keine Verbindungen zur Schweiz, aber er ersuche die
Schweiz gleichwohl um Asyl. Von der Schweiz aus könnte er seiner Familie
in Sri Lanka genügend Geld zukommen lassen. Er lebe in Katar, weil er
E-2902/2015
Seite 4
sich sowohl vor den LTTE als auch vor den sri-lankischen Behörden
fürchte. Angehörige der LTTE hätten im Jahr 1998 auf sein linkes Bein
geschossen. Er werde von den sri-lankischen Behörden zu Unrecht als
LTTE-Mitglied verdächtigt. Er habe deswegen eine dreimonatige
Gefängnisstrafe abgesessen. Er halte sich in Katar seit April 2010
respektive April 2011 auf. Er wolle sein Leben nicht in Katar verbringen, wo
er keine Aussicht auf eine Einbürgerung habe und sich lediglich
arbeitshalber aufhalten dürfe. Seine Firma in Katar erneuere für ihn jährlich
die Aufenthaltsbewilligung – es habe mit der Erneuerung noch nie
Probleme gegeben. Er habe keine Kenntnis von einer Zwischenverfügung
des BFM vom 15. April 2013. Das erste Mal sei er im Mai 2013 nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Er habe damals zwei Monate lang zu Hause
gewohnt und keine Probleme gehabt. Bei seiner zweiten Rückkehr im
September 2013 hätten ihn Tamilisch sprechende Unbekannte (drei
Personen) bedroht. Ein Grund hierfür könnte sein, dass er Mitglied der
EPRLF gewesen sei. Er gehöre seit 2001 dieser Organisation nicht mehr
an. Er gehe davon aus, dass diese Unbekannten entweder Mitglieder der
LTTE oder der CID (Sri Lanka Intelligence Service) gewesen seien. Er
habe sich bis zur Ausreise vom 26. Oktober 2013 im Haus der Tante in
Colombo aufgehalten. Es habe nie Probleme mit sri-lankischen Behörden
bei Aus- oder Einreisen nach Sri Lanka gegeben. Eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative mit seiner Familie in Colombo sei ausgeschlossen.
Zwar lebe dort seine Tante, aber er könne es sich finanziell nicht leisten,
dort zu leben.
Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl von Dokumenten ein. Neben
Bekanntem wurden Kopien von Reisepassauszügen mit Einreise- und
Ausreisestempelungen sowie Bestätigungen vom 24. September 2009
(samt Übersetzung), vom 11. und 13. Dezember 2009 eingereicht.
Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2014 überwies die Schweizer Ver-
tretung in Katar die Akten der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 – zugestellt durch die Schweizer
Vertretung in Doha – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch-
sprachigen Eingabe vom 27. April 2015 (Eingang Botschaft: 3. Mai 2015)
E-2902/2015
Seite 5
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beim SEM. Er bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
In der Beilage reichte er ein übersetztes Schreiben vom 24. September
2013 ein.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 reichte die Ehefrau des
Beschwerdeführers ein bereits aktenkundiges Beweismittel und die Kopie
der angefochtenen Verfügung nach. Unter dem Titel "Application for an
entry visa" berichtete sie darüber, dass Unbekannte sie in ihrem Haus auf
brutale Art und Weise angegriffen, Hab und Gut zerstört und sie nach ihrem
Ehemann gefragt hätten. Sie hätten ihn töten wollen. Der Ortsoffizier sei
über das Ereignis informiert. Ausserdem merkte sie an, dass auf ihren
Ehemann vor der Heirat geschossen worden sei. Er benötige die
Einreiseberechtigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingaben des Beschwer-
deführers (und seiner Ehefrau) sind auf Englisch abgefasst. Auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist aus prozessökonomi-
schen Gründen praxisgemäss zu verzichten, da den in Englisch verfassten
Beschwerdeeingaben genügend klare Rechtsbegehren und eine verständ-
liche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber be-
funden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E-2902/2015
Seite 6
Die angefochtene Verfügung wurde in Katar dem Beschwerdeführer eröff-
net, nicht in Sri Lanka per Post. Die Eröffnung erfolgte am 12. April 2015
(vgl. Begleitnotiz vom 3. Mai 2015), womit die Eingabe vom 3. Mai 2015
fristgerecht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nie Partei im Vorverfahren,
wurde zur Verfahrensführung vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt
und ist demzufolge von einer Beschwerdeführung ausgeschlossen. Folg-
lich ist auf ihre Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2015, die den Titel "Ap-
plication for an entry visa" trägt, nicht einzutreten. Die Eingabe der Ehefrau
kann indessen als weiteres Beweismittel, mithin als Ergänzung im Be-
schwerdeverfahren ihres Ehemannes, Berücksichtigung finden.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
2.
2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang
Botschaft: 5. März 2010) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012
gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
E-2902/2015
Seite 7
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschlies-
send habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine akute Gefährdung
des Beschwerdeführers, denn es fehle ihm an der erforderlichen Schutz-
bedürftigkeit. Selbst wenn die von ihm geschilderten Ereignisse mit den
LTTE und mit den sri-lankischen Sicherheitskräften bei der illegalen Aus-
reise 2009 so stattgefunden hätten und die familiäre und finanzielle Situa-
tion seiner Familie bedauerlich sei, bedeuteten diese Umstände keine ein-
reiserelevante akute Gefährdung. Beim jüngsten Ereignis vom September
2013 handle es sich um einen Übergriff durch unbekannte Dritte. Es wäre
ihm zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich an die sri-lankischen Behör-
den zu wenden, was er nicht getan habe. Da letzterem Vorfall aufgrund der
mangelnden Intensität kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungscha-
rakter zukomme, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Im Wesentlichen basie-
ren seine Ausführungen auf der Behauptung, er würde durch Vertreter der
CID (oder evtl. anderer Sicherheitskräfte [unknown persons] oder gar der
LTTE oder von einer ihrer abgespalteten Organisationen wie die Karuna-
Gruppe oder anderer Organisationen) weiterhin bedrängt und mit dem Tod
bedroht. Der Vorfall vom 23. September 2013 habe es gezeigt. Er sei nicht
in der Lage, mit seiner Familie unbehelligt und in finanziell erträglichem
Rahmen im heimatlichen Distrikt (C._______) zu leben. Er habe sich seit
seinem Aufenthalt in Katar zweimal in Sri Lanka aufgehalten. Das zweite
Mal sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er keine Arbeit gehabt habe.
Seine Familie habe ihn in Colombo besucht. Er besitze in Katar eine jähr-
lich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung. Sollte er dort keine Arbeit mehr
finden, könnte er nach Sri Lanka ausgeschafft werden. Er habe zwar
E-2902/2015
Seite 8
Kenntnis, dass die Kader der EPRLF mit ihren Familien in Colombo lebten.
Aber er dürfte dort keine ständige Bleibe finden, da das Cylon Investigation
Departement etwas dagegen einzuwenden hätte. Ausserdem wären dort
Entwicklung und Erziehung seiner Kinder in Frage gestellt.
3.3 Die Argumente in der Eingabe vom 27. April 2015 sind lediglich Wie-
derholungen von im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, ohne dass sich der Beschwerdeführer substanziell mit der Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Die LTTE,
deren Nachfolgeorganisationen oder die von ihr abgespaltenen Bewegun-
gen (Karuna-Gruppe) stellen seit ihrem militärischen Untergang (2009)
keine Machtfaktoren mehr dar. Seit dem jüngsten Vorfall im Jahr 2013 mit
unbekannten Personen sind keine weiteren Aktionen dieser Unbekannten,
geschweige denn Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte, der SLA
oder anderer Organisationen gegenüber dem Beschwerdeführer bekannt
geworden.
Da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit Kollegen über den Seeweg
nach Australien illegal abzusetzen versuchte, mithin zu jener Zeit analog
dem Fluchtverhalten vieler LTTE-Tigers vorgegangen ist, hat aus Sicht der
sri-lankischen Behörden genügend Grund bestanden, ihn wiederholt zu
neuen Erkenntnissen zu befragen und ihn in der Untersuchungshaft zu be-
obachten, was grundsätzlich legitim ist. Soweit er angibt, in Sri Lanka nach
dem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt (allfälligen) Übergriffsversuchen
seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt worden zu sein, ist ihm entgegen-
zuhalten, dass es ihm im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld zu-
zumuten ist, sich gegen solche Handlungen auf dem Rechtsweg zur Wehr
zu setzen. Der von ihm und seiner Ehefrau beschriebene Überfall durch
Unbekannte vom September 2013 und die damit verbundenen Beeinträch-
tigungen und Folgen stellen per se keine genügend intensiven Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes dar. Sri Lanka ist im Rahmen des Möglichen
schutzwillig und -fähig. Er hätte sich demnach schon im Jahr 2013 gegen
diesen Übergriff Dritter Hilfe bei Polizei und Gerichten holen können, was
er aber unterlassen hatte. Im Übrigen ist aus den Angaben des Beschwer-
deführers nicht zu schliessen, dass ihm die Sicherheitskräfte nach seiner
Gefängniszeit 2010/11 die Bewegungsfreiheit oder Rechte eingeschränkt
hätten, weshalb er lokal oder regional bedingten Problemen von unbekann-
ten Leuten auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen
könnte. Insbesondere ist auch seinen Schilderungen zu entnehmen, dass
er bei den Aus- und Einreisen nach Sri Lanka nie spezielle Auflagen seitens
der Sicherheitskräfte zu beachten hatte. Da er nach seiner dreimonatigen
E-2902/2015
Seite 9
Prüfungs- und Rehabilitationsphase im Gefängnis 2010/11 offensichtlich
nicht als ein Angehöriger der LTTE hatte überführt werden können, besteht
kein Grund, sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Ausserdem
war die EPRLF eine legale Partei. Der Beschwerdeführer gehört damit
nicht zu einer der Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sein können (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2). Seit 2013 sind keine neuen
Erkenntnisse, andere Massnahmen oder gar Übergriffe konkreter Sicher-
heitskräfte oder der Armee aktenkundig geworden, die diese Einschätzung
in Frage stellen könnten. Es besteht kein Grund, davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
3.4 Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon
auszugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai
2009) für jeden tamilischen Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber
nicht gegen einen weiteren Verbleib in Sri Lanka spricht. Eine schwierige
finanzielle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen
stellen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der
Einreise dar.
3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge in Katar nach wie vor unbehelligt, legal arbeitshalber und
mit Verlängerungsmöglichkeit aufhalten darf.
3.6 Weiter bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz.
3.7 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer nicht den Schutz
der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-2902/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rischen Vertretungen in Katar und Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: