B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2902/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der kurdische Beschwerdeführer im Au-
gust 2015 seinen Heimatstaat legal in Richtung Türkei (mit eigener Identi-
tätskarte und Reisepass) und gelangte schliesslich am 20. September
2015 über Istanbul sowie weitere ihm unbekannte Länder mit einem Per-
sonenwagen ohne Reisedokumente illegal in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 29. September 2015 sowie
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2016
machte er zur Begründung seines Asylgesuchs folgenden Sachverhalt gel-
tend:
Er habe im nordirakischen B._______ zusammen mit seinen Eltern, zwei
Schwestern sowie seinem Bruder und dessen Ehefrau zusammengelebt.
Sein Bruder habe infolge einer psychischen Erkrankung oft Wutanfälle und
würde ihn jeweils schlagen, da er glaube, er würde seiner Frau schöne
Augen machen. Er habe den Gesundheitszustand, die Aggressivität sowie
die Wutanfälle seines Bruders nicht mehr ausgehalten und sich Ruhe ge-
wünscht. Deswegen habe er sich entschieden, den Irak zu verlassen. Er
trage zudem die Verantwortung für die ganze Familie, weil sein Bruder auf-
grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, einer Arbeit
nachzugehen. Es sei im Irak zur Zeit schwierig, eine Arbeit zu finden.
B.
Mit am 11. April 2016 eröffneter Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und
beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar oder unzulässig sei, und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einschliesslich der Entbindung von der Vorschusspflicht
und Ausrichtung einer Parteientschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Diese Massnahmen können staat-
licher oder nicht-staatlicher Natur sein und sind asylrelevant, wenn infolge
ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird, so dass sich die
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht entziehen kann.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, den gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Gewaltausbrüchen des Bruders komme
keine Asylrelevanz zu. Auch wenn die Lebenssituation für den Beschwer-
deführer nicht einfach sei, stelle sie keine Zwangslage dar, welcher er sich
nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Namentlich habe er den
Wutausbrüchen ausweichen können und bei Freunden von Zeit zu Zeit Un-
terkunft gefunden. Letztlich habe der Beschwerdeführer nach eigenen An-
gaben den Irak wegen der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ver-
lassen. Zudem habe er sich nach Möglichkeiten für einen Nachzug des
Bruders umsehen wollen, damit diesem im Ausland eine bessere medizini-
sche Behandlung zuteil werden würde. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten problematischen Lebensumstände seien Ausdruck allgemeiner
erschwerter wirtschaftlicher Bedingungen, die in seinem Heimatstaat
herrschten und seien deshalb nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vor-
instanz ohne Einschränkung an, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten schwierigen Lebenssituation keine Asylrelevanz zukommt.
Diese hat sich aufgrund der erschwerten wirtschaftlichen Situation im Irak
ergeben. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer nicht in einer
Zwangssituation, welcher er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entzie-
hen können. Er lebte über zehn Jahre mit der Krankheit des Bruders und
konnte vor dessen Gewaltausbrüchen jeweils zu Freunden ausweichen. In
der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern, zumal er im Wesentlichen seine bereits
bekannten Vorbringen wiederholt. Er fügt lediglich an, dass sich das Ver-
halten seines Bruders in den vergangenen Jahren verschlimmert habe,
und dieser mit einem Messer auf ihn habe einstechen wollen. Diesbezüg-
lich hätte sich der Beschwerdeführer jedoch an die Polizei von B._______
wenden können, nachdem den Behörden die Probleme mit dem Bruder
bekannt waren (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2). Es mutet ausserdem selt-
sam an, dass der Beschwerdeführer einen dermassen schweren Vorfall,
der sich kurz vor seiner Flucht ereignet haben soll, weder in der BzP noch
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in der einlässlichen Anhörung erwähnte, weshalb diese Behauptung als
nachgeschoben gelten muss. Die Schwierigkeit, Arbeit zu finden, ist
schliesslich Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Nordirak,
welcher keine Asylrelevanz zukommt. Zusammengefasst hat die Vo-
rinstanz somit zu Recht die Asylrelevanz verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, und verwies dabei auf das jüngste Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4.5). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist in den vier Provin-
zen der Autonomen Kurdischen Region heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Gericht auch in individu-
eller Hinsicht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer, als jungem und
gesundem Mann mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in seiner Heimat,
zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec