Abtei lung V
E-2903/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
und deren Sohn
B._____, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2903/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 21. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte am
22. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 4. Oktober 2006 erfolgte die Kurzbefragung im
C._____ und am 27. Oktober 2006 in Anwesenheit der ihr
beigeordneten männlichen Vertrauensperson die Anhörung zu ihren
Asylgründen durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons
Solothurn.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei ivorische Staatsangehörige aus D._____ (Stadt im
Südosten des Landes, (..., Anm. BVGer). Ihr Vater sei kurz nach ihrer
Geburt gestorben. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie im Jahr 2005
oder 2006 nach Abidjan zu ihrem Onkel väterlicherseits gezogen, der
sie mit einem älteren Mann (E._____, Anhörungsprotokoll S. 5)
zwangsverheiratet habe. Nach der Zwangsheirat habe sie ihr Mann
unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen
und zu Hause eingesperrt. Nachdem sie im (...) eine Tochter zur Welt
gebracht habe, sei sie eine Zeit lang in Ruhe gelassen worden, und
sie habe das Haus verlassen und in der Stadt Einkäufe tätigen
können. Dabei habe sie einen ehemaligen Kollegen aus ihrem
Heimatort getroffen und ihm ihre Geschichte erzählt. Dieser habe ihr
bei einem weiteren Treffen Hilfe versprochen. Eines Tages sei eine
Bekannte dieses Kollegen vorbeigekommen und habe sie zu dessen
Haus begleitet, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 7. Februar 2007 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin
auf, innert Frist notariell beglaubigte Urkunden betreffend die Geburt
ihrer Tochter und das Kindesverhältnis einzureichen. In ihrer Stellung-
nahme vom 6. März 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihre da-
malige Rechtsvertreterin anführen, sie habe diesbezüglich ihren Kolle-
gen kontaktiert, der ihr Hilfe versprochen habe. Die Beschaffung der
Dokumente sei jedoch zeitaufwendig, weil sie notariell beglaubigt wer-
den müssten und die Familie des Vaters ihrer Tochter nicht kontaktiert
werden könne. Deshalb sei ihr eine dreimonatige Nachfrist für das
Einreichen der Dokumente zu gewähren.
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B.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 – eröffnet am 27. März 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 22. September 2006 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2007 beantragte die Beschwer-
deführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten. Zur
Stützung der Vorbringen reichte sie zwei Geburtsurkunden, ein "CAR-
NET DE SANTE DE LA MERE ET DE L'ENFANT", ein Schreiben vom
25. März 2007 und Kopien von Fotografien zu den Akten und stellte
eine Fürsorgebestätigung in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 30. April 2007 liess die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis
vom 24. April 2007 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 30. April 2007 einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verzichtete vorbehältlich der Einreichung der in
Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung innert Frist auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über den Antrag auf
Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
Am 7. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Asyl-Betreuerteams der
Region (...) zu den Akten reichen.
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F.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 entzog die Beschwerdeführerin ihrer
damaligen Rechtsvertreterin das Mandat.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2007 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Mit am 21. Mai 2007 per Telefax eingereichter Eingabe informierte der
jetzige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über das neue
Mandatsverhältnis und reichte gleichzeitig eine Vollmacht vom 20. April
2007 zu den Akten.
H.
In ihrer Replik vom 26. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin mit
entsprechender Begründung an den gestellten Rechtsbegehren fest
und reichte mehrere Dokumente (Schreiben vom 25. März 2007 und
vom 2. Juli 2007, Bestätigung der Nationalität vom 22. Februar 2007,
Auszüge aus dem Zivilstandsregister [Côte d'Ivoire] vom 20. Februar
2007 und 8. März 2007, Bestätigung vom (...) betreffend Geburt eines
Kindes) ein.
I.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 informierte der Rechtsvertreter
das Bundesverwaltungsgericht über die bevorstehende Geburt des
Sohnes der Beschwerdeführerin und ersuchte subsidiär um humani-
täre Aufnahme.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._____ zu Welt.
J.
Am 30. August 2010 und 31. August 2010 reichten die Rechtsvertre-
tungen (vormalige und aktuelle) ihre Kostennoten zu den Akten.
K. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2007 wird geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung ihre Aussagen
zu den erlittenen Vergewaltigungen in Gegenwart ihrer männlichen
Vertrauensperson machen müssen. Zwar habe sie zu Beginn der An-
hörung die Frage, ob es sie störe, dass ein Mann anwesend sei, ver-
neint. Von einer siebzehnjährigen, schüchternen Gesuchstellerin kön-
ne indessen nicht erwartet werden, dass sie den Mut habe, zu wider-
sprechen, weshalb eine nochmalige Anhörung durch eine psy-
chologisch geschulte Person ohne die Anwesenheit eines Mannes an-
gezeigt erscheine. Die Anwesenheit der männlichen Vertrauensperson
bei der Anhörung sei umso erstaunlicher, als die Beschwerdeführerin
bereits bei der Empfangsstellenbefragung ausgesagt habe, von
Zwangsheirat und Vergewaltigung betroffen zu sein.
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3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfol-
gung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn
sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität
des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und
b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Aus-
wahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das
Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen
und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestal-
tung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemes-
sen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei
und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzei-
tig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu ge-
währleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asyl -
suchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen,
sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie grund-
sätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen
asylsuchende Person auf die Befragung durch eine Person gleichen
Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er aus-
drücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.).
3.3 Mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Emp-
fangsstellenbefragung, sie sei nach der Zwangsverheiratung von ihrem
Ehemann vergewaltigt worden (Akten BFM A1/11 S. 5), lagen konkrete
Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche zwin-
gend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu hätten geben müs-
sen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Be-
schwerdeführerin in der Folge durch ein reines Frauenteam zu ihren
Asylgründen anzuhören. Wie bereits vorstehend (E. 3.2) erwähnt, ist
Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret
erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Scham-
gefühlen schildern können. Zudem dient sie dazu, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
aus Scham gegenüber der bei der Anhörung anwesenden männlichen
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Vertrauensperson eine detailliertere und erlebnisreichere Schilderung
der Vergewaltigung unterlassen hat. Zudem kann angesichts der Tat-
sache, dass es die Befragerin anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen unterlassen hat, die Beschwerdeführerin über ihre diesbe-
züglichen Rechte aufzuklären, deren Antwort auf die entsprechende
Frage, die Anwesenheit eines Mannes sei kein Problem für sie, er
könne bleiben (A10/20 S. 2), nicht dahingehend interpretiert werden,
sie habe auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausdrücklich
verzichtet. Es ist vielmehr zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin
mangels Kenntnis ihrer Rechte und damit verbunden allenfalls auch
aus Angst vor negativen Konsequenzen keine Einwände gegen die An-
wesenheit eines Mannes anlässlich der Schilderung ihrer Vergewal-
tigung vorgebracht hat.
3.4 Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es die Be-
schwerdeführerin trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgrün-
den anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig fest-
gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Angesichts der formellen
Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt von vornherein keine
Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1
auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.
4.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grundsätz-
lich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charak-
ter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die
Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-
rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erfor-
derlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004
Nr. 38 E. 7). Vorliegend ist es insbesondere nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhö-
rung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuho-
len. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine
Überprüfungsinstanz verloren.
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5.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. März 2007 ist aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das
Asylgesuch neu zu entscheiden.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und die diesbezüglichen Ausführungen zur Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sowie die zu deren Stützung eingereichten
Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, zu-
mal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese vor der Neubeur-tei-
lung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu be-
rücksichtigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gegenstandslos wird.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
ver-hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in den Kostennoten vom 30. August 2010 und
31. August 2010 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das
BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren somit
entsprechend den Kostennoten eine Parteientschädigung im Betrag
von insgesamt Fr. 3230.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. März 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne
der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3230.60 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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