B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2903/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2,
Eritrea,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 18. April 2015 in die Schweiz ein, ver-
brachte zehn Tage bei ihrem damaligen Partner (heutiger Ehemann) und
stellte am 28. April 2015 ein Asylgesuch. Am (…) gebar sie eine Tochter
(Beschwerdeführerin 2) und bat mit Schreiben vom 16. November 2016 um
Einbezug von ihr und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Part-
ners (C._______, geboren […], Eritrea); dessen Flüchtlingseigenschaft
wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2011 anerkannt und ihm wurde Asyl
gewährt. Mit Verfügung vom 19. April 2017, eröffnet tags darauf, verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen,
lehnte ihre Asylgesuche sowie ihre Gesuche um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Partners beziehungsweise Vaters ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
B.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien in
das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Partners respektive Vaters,
C._______, einzubeziehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Die Beschwerdeführerinnen reichten folgende Unterlagen zu den Akten:
ein Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt D._______ vom 17. Mai 2017
betreffend Ehevorbereitungsverfahren, eine Mitteilung der Kindsanerken-
nung nach der Geburt vom 17. Mai 2017, ein Gesuch des Partners bezie-
hungsweise Vaters vom 18. Mai 2017 um Einbezug der Beschwerdeführe-
rinnen in seine Flüchtlingseigenschaft sowie eine Fürsorgebestätigung der
Gemeinde E._______ vom 19. Mai 2017.
Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2017 reichten sie eine Kopie des
Familienausweises vom 29. Mai 2017 ein woraus ersichtlich wird, dass
gleichentags die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Part-
ner geschlossen worden war.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der rechtzeitigen
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwer-
deführerinnen auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung des
Ehemannes beziehungsweise Vaters einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und insbeson-
dere auf die neu eingereichten Dokumente hingewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (beim Gericht eingegangen am 13. Juni
2017) teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die Vorinstanz habe im Rah-
men der Vernehmlassung den Asylentscheid vom 19. April 2017 bezüglich
der Beschwerdeführerin 2 in Wiedererwägung gezogen und ihr sei mit Ver-
fügung vom 9. Juni 2017 Asyl gewährt worden. Eine Kopie der entspre-
chenden Verfügung reichten sie zu den Akten.
E.
Am 13. Juni 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, worin
sie bezüglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Ehemannes vollumfänglich an den Erwägungen im Asyl-
entscheid vom 19. April 2017 festhielt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 sei
zudem die Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl ihres Vaters einbezogen worden.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen frist-
gerecht die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
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führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 3 und 4
der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2017. Im Übrigen ist die Ver-
fügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des wie-
dererwägungsweise erfolgten Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters, ist die Beschwerde dies-
bezüglich gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil
des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, zur Publikation vorgese-
hen) offensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Verfügung vom 19. April 2017 kam die Vorinstanz zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb
ihre Asylgesuche abgelehnt wurden. Zur Begründung der Verneinung des
Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Partners führte die Vorinstanz aus, ein solcher Einbezug sei nur unter den
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG möglich. Insbesondere lasse
sich bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer
Person aus seinem Heimatstaat kein Recht auf einen automatischen Ein-
bezug in seine Flüchtlingseigenschaft ableiten. Zweck der Bestimmung
von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei allein die Wiedervereinigung vorbestan-
dener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund
der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Demgegen-
über diene das Rechtsinstitut des Familienasyls im Sinne der genannten
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Bestimmungen weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch
gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von
zuvor abgebrochenen Beziehungen. Unter Hinweis auf verschiedene Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts führte sie weiter aus, für die Gewäh-
rung des Familienasyls sei erforderlich, dass der Ehegatte mit dem in der
Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Ge-
meinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich
angestrebt werde. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin1 bei der
Einreise ihres Partners in die Schweiz im Jahr 2010 weder mit diesem ver-
heiratet gewesen noch habe sie mit ihm vor seiner Flucht aus Eritrea in
einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt. Sie habe ihn zwar be-
reits in Eritrea gekannt, die Beziehung habe jedoch erst im Jahr 2013 be-
gonnen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1
und ihr Partner hätten sich bereits in Eritrea gekannt, seien jedoch durch
die Flucht getrennt worden. Ihr Lebenspartner habe einen Grossteil der
Kosten ihrer Ausreise übernommen. Sie lebe in der Schweiz mit ihm in ei-
ner eheähnlichen Gemeinschaft und sie hätten eine gemeinsame Tochter.
Konstante Praxis des Bundesverwaltungsgericht sei, die nahen Angehöri-
gen beziehungsweise anspruchsberechtigten Personen, die sich in der
Schweiz befänden, in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des aner-
kannten Flüchtlings einzubeziehen, ungeachtet, ob die Familiengemein-
schaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Beschwerdeführe-
rin 1 habe sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der
Schweiz befunden und ihr Lebenspartner sowie ihr Kind würden eine Fa-
miliengemeinschaft bilden. Aus diesen Gründen sei sie in die Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl ihres zukünftigen Ehemannes einzubeziehen.
Mit der Beschwerde reicht sie die unter Buchstabe B. erwähnten Unterla-
gen ein.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz bezüglich des Einbezugs
der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
vollumfänglich an den Erwägungen im Asylentscheid vom 19. April 2017
fest und führt an, der am 29. Mai 2017 erfolgte Eheschluss vermöge eine
Änderung ihres Standpunktes nicht zu rechtfertigen. Zufolge des Verfah-
rensausgangs wird die Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 den Beschwer-
deführerinnen zusammen mit diesem Urteil zugestellt.
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6.
6.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
6.2 Mit Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation
vorgesehen) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt beson-
derer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsbe-
rechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor
deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat,
die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Ehegatten von
Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl
zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden
ist, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als
Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Befinden sich die in
Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkann-
ten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf
Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu be-
willigen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die
Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (Urteil E. 4.4.1 f.).
6.3 Die Beschwerdeführerin 1 lernte ihren Ehemann bereits in Eritrea ken-
nen und reiste danach in die Schweiz ein. Am 29. Mai 2017 wurde die Ehe
zwischen den beiden geschlossen. Sie sind Eltern eines Kindes und leben
aufgrund der Aktenlage in einem gemeinsamen Haushalt. Beide Ehepart-
ner besitzen dieselbe, nämlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit
ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu füh-
ren, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 befürchten
muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist
demnach nur in der Schweiz gewährleistet.
6.4 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehe-
gatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aufgrund der
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 steht rechtskräftig fest, dass die
Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
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nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Es steht sodann fest, dass
die Beschwerdeführerin 1 am 29. Mai 2017 ihren Landsmann C._______
heiratete und diesem am 27. Januar 2011 in der Schweiz Asyl gewährt wor-
den war. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich aus den Akten keine be-
sonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen.
6.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4
der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2017 sind aufzuheben und das
SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Gutheissung betreffend Be-
schwerdeführerin 1, wiedererwägungsweiser Einbezug der Beschwerde-
führerin 2 in Asyl und Flüchtlingseigenschaft des Vaters – sind keine Kos-
ten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr
Rechtsvertreter reichte am 22. Mai 2017 eine Honorarnote in der Höhe von
Fr. 990.– ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich
im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteient-
schädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 1
betrifft.
2.
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit
sie die Beschwerdeführerin 2 betrifft.
3.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin 1 in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewäh-
ren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 990.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast