B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2904/2015
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______,
C._______ und D._______, E._______ und ihren Kindern
F._______ und G._______, H._______ und ihren Kindern
I._______ und J._______; Verfügung des SEM vom 9. April
2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a B._______, C._______ und D._______, E._______ und ihre Kinder
F._______ und G._______, sowie H._______ und ihre Kinder I._______
und J._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) ersuchten am 21. Januar
2015 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung
von Schengen-Visa aus humanitären Gründen.
A.b Das Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 16. Februar 2015 ab
mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft
und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. März
2015 Einsprache beim SEM. Er führte aus, das Generalkonsulat habe die
Visumsanträge nicht sorgfältig geprüft und zu Unrecht abgelehnt. Die Ge-
suchstellenden hätten mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen und seien
nicht aufgefordert worden, weitere Dokumente zwecks Glaubhaftmachung
des Zwecks und der Bedingungen des Aufenthaltes einzureichen. Die Ehe-
männer von E._______ und H._______ (beziehungsweise Väter der Kin-
der) und der Sohn von C._______ und D._______ seien auf der Flucht
nach Europa in einem Wald zwischen Bulgarien und Serbien umgekom-
men. Die Witwen und die kleinen Kinder würden besonders unter den Fol-
gen dieses Unglücks leiden und würden in vielerlei Hinsicht Unterstützung
benötigen. Das Wohl der Kinder stehe im Vordergrund, deshalb müsse die
Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Weil die Situation in der Türkei
unerträglich gewesen sei, seien sie nach Syrien zurückgekehrt und hielten
sich versteckt an der syrisch-türkischen Grenze auf, um bei einer Gefahr
schnell in die Türkei zu gelangen.
A.d Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. April 2015 – eröff-
net am 13. April 2015 – ab.
B.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 6. Mai 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, die Visumsgesuche seien gutzuheis-
sen und den Gesuchstellenden sei die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der
Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
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2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
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Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen.
3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die
Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu
erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewil-
ligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden
Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
3.4 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
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die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer
konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird
vielmehr davon ausgegangen, der betreffende Visumsinhaber reiche ein
Asylgesuch ein, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die
Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
die Gesuchstellenden müssten angesichts der sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien über aussergewöhnliche famili-
äre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Per-
sonen aufgrund des Bürgerkriegs versuchten, sich ins Ausland zu bege-
ben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslo-
sen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Ge-
suchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Be-
suchervisums dorthin zurückkehren würden, sei in der Einsprache nicht
hinreichend dargelegt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums seien somit nicht erfüllt.
Wenn sich eine Person bereits in einem Drittstaat befinde, sei in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die länderspe-
zifischen Abklärungen hätten ergeben, dass unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben bestehe. Die Gesuchstellenden
würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise
Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor, und es gebe keine Hin-
weise darauf, die Gesuchstellenden wären im Aufenthaltsstaat von Verfol-
gung oder Schikanen betroffen. Deshalb werde auch die Ausstellung eines
humanitären Visums abgelehnt.
Schliesslich komme die inzwischen aufgehobene Weisung des BFM (Bun-
desamt für Migration, heute SEM) vom 4. September 2013 nicht zur An-
wendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht wor-
den seien.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, das
SEM habe die Gesuche nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft.
Die Erwägungen seien sehr allgemein geblieben und hätten sich auf allge-
meine Beurteilungen und Mutmassungen ohne Bezug zur Realität be-
schränkt. Das SEM habe es unterlassen, das Dossier an das kantonale
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Migrationsamt weiterzuleiten, und sei auf die einzelnen Punkte der Ein-
sprache nicht eingegangen. Aufgrund der erwiesenermassen schwierigen
Situation der Gesuchstellenden hätte ein humanitäres Visum erteilt werden
müssen. Sie könnten das Unglück, bei dem die drei Männer ums Leben
gekommen seien, nicht vergessen, würden unter seelischen Problemen
leiden und seien auf medizinische Betreuung angewiesen. In einem Land,
das vom Bürgerkrieg zerstört worden sei, könnten sie ihre Kinder nicht al-
lein erziehen und ernähren. Sie könnten die Situation kaum noch bewälti-
gen und bräuchten dringend Hilfe.
Die Bedingungen für syrische Flüchtlinge in der Türkei seien gesundheits-
schädigend und lebensgefährlich. Die Gesuchstellenden seien in der Tür-
kei obdachlos gewesen und hätten ständig die Unterkünfte wechseln müs-
sen, welche zum Wohnen nicht geeignet gewesen seien. Sie seien deshalb
enttäuscht, niedergeschlagen und schockiert nach langem Warten nach
Syrien zurückgekehrt, da sie keine andere Wahl gehabt hätten.
Die Vorinstanz wisse zu wenig über die Lage der syrischen Flüchtlinge in
der Türkei. So würden beispielsweise die Spitäler in Istanbul syrischen
Flüchtlingen die Behandlung verweigern, weil sie Kurden seien. Hass und
Feindseligkeit gegenüber Kurden seien in der Türkei keine Seltenheit, und
Frauen und Kinder seien in Flüchtlingslagern vor Übergriffen und Entfüh-
rungen nicht geschützt.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits
in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Auch in der Ein-
sprache vom 4. März 2015 hatte der Beschwerdeführer nicht explizit zu
diesen Voraussetzungen Stellung genommen, und keinerlei Unterlagen
eingereicht, welche beispielsweise die ausreichenden Mittel für eine solche
Visums-Erteilung belegen würden. Aufgrund der gesamten Umstände kann
zudem nicht geschlossen werden und wird in der Beschwerde auch nicht
geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristge-
recht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Vi-
sums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in
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Betracht. Das SEM war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Ge-
suchsakten an die kantonale Migrationsbehörde weiterzuleiten, zumal
keine ergänzenden Abklärungen notwendig waren. Im Folgenden ist daher
einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums
aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass am Vorbringen, die Gesuchstellenden wür-
den sich zum heutigen Zeitpunkt wieder in Syrien befinden, aufgrund der
gesamten vorliegenden Umstände grosse Zweifel bestehen. Die Behaup-
tung, sie seien nach Syrien zurückgekehrt, wurde in der Beschwerdeschrift
nicht näher substantiiert. Insbesondere fehlen nähere Angaben zu ihrem
Aufenthaltsort und ihren dortigen Lebensbedingungen, und es wurden
auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Überdies erscheint
die Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimatland angesichts der dort
herrschenden Bürgerkriegssituation trotz der vorgebrachten schwierigen
Situation in der Türkei und des angegebenen Aufenthalts in Grenznähe
nicht als plausibel. Unter diesen Umständen ist vielmehr anzunehmen,
dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten.
Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach.
Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren
Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und
wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die tür-
kische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele
Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht
davon auszugehen, die Flüchtlinge beziehungsweise konkret die Gesuch-
stellenden seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung
in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen
Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist.
Das Gericht verkennt nicht die persönliche und familiäre Tragik der drei
schrecklichen Todesfälle in Bulgarien. Auch wenn sich dadurch die Situa-
tion für die Gesuchstellenden zusätzlich erschwert hat, vermag dieser
schwere Verlust an der Einschätzung, dass sie sich nicht in einer beson-
deren Notsituation befinden, nichts zu ändern.
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6.2 Nach dem Gesagten vermochten die Gesuchstellenden nicht darzule-
gen, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon
auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet
sind, in der Türkei nicht mehr besteht.
6.3 Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Vi-
sumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, wel-
che gegenüber den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger
sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels belegter Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde sind nicht die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden
massgebend – abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden indessen ausnahmsweise
keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub