B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2906/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (…).
E-2906/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 24. November 2009 und reiste am 26. November 2009 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung
fand am 1. Dezember und die Anhörung zu den Asylgründen am 23. De-
zember 2009 statt. Er reichte keine Ausweispapiere, aber einen Geburts-
schein in Kopie samt englischer Übersetzung ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 – eröffnet am 19. April 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des BFM vom 17 . April
2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, ihm sei das
Spruchgremium bekannt zu geben, und im Falle eines Entscheides durch
das Bundesverwaltungsgericht sei er in der Sache vorab anzuhören, es
seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen und ihm eine
Frist zur Beibringung weiterer Ergänzungen respektive Beweismittel an-
zusetzen. Der Beschwerde wurden 66 Beweismittel beigelegt.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter wunschgemäss
die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, wies
die Anträge auf Ansetzung von Fristen zur Beschwerdeergänzung und
Einreichung weiterer Beweismittel sowie auf Neubefragung des Be-
schwerdeführers ab, verlegte die Behandlung der weiteren Anträge auf
einen späteren Termin und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–,
welcher am 21. Juni 2013 fristgerecht geleistet wurde
E.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
acht Beweismittel ein und beantragte wiederum eine Frist, um noch mehr
Beweismittel einreichen zu können.
E-2906/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden. Die sri-lankischen Behörden haben
die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
E-2906/2013
Seite 4
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die
Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuch-
te sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden
Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend die
Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 17. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die Beschwerdeinstanz kann die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich selbst hergestellt, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der
Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die un-
terbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise
der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vo-
rinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
E-2906/2013
Seite 5
4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung als voll-
ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag ge-
stellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November
2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 und D-62/2010 vom
14. Januar 2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 21. Juni 2013 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der
entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdefüh-
rer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines
Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2906/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. Juni 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: