B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2908/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. März 2009 sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juli
2009 nicht eintrat. Eine dagegen am 5. August 2009 eingereichte Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August
2009 teilweise gut. Nach der darauf folgenden Einzelfallabklärung bestä-
tigte das BFM die Wegweisung mit Verfügung vom 5. Januar 2010. Die
gegen diese Verfügung am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereichte Beschwerde, wurde mit Urteil vom 12. Mai 2001 vollum-
fänglich abgewiesen. Am 16. Juni 2011 reiste der Beschwerdeführer un-
kontrolliert aus.
B.
Am 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz ein. Am 3. April 2012 wurde er befragt und am 16. April
2012 zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem
Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hin-
sicht, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur
Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie der Verbeiständung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
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stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
4.
4.1. Den mit Verfügung vom 21. Mai 2012 in Anwendung vom Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das
BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft seien und das erste Asylverfahren seit dem 12. Mai 2011
rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiter seien den neuen Sachverhalts-
schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach dem Abschluss
dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er im
(…) in B._______ von zwei Albanern zusammengeschlagen worden sei
und sich dabei eine schwere (…) zugezogen habe, welche er in
C._______ habe behandeln lassen. Aufgrund der materiellen Auseinan-
dersetzung mit seinen Fluchtvorbringen, habe die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Vorbringen als nicht auf
den ersten Blick haltlos ansehe. Sie habe deshalb unzulässigerweise ei-
ne umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zu Un-
recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
5.
5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in B._______ wahrscheinlich
aufgrund seiner Ethnie (Roma) von zwei Albanern zusammengeschlagen
worden zu sein, den Vorfall jedoch nicht zur Anzeige gebracht zu haben.
Die vorgebrachten Fluchtgründe sind jedoch, ungeachtet deren Glaubhaf-
tigkeit, asylrechtlich nicht relevant, weil grundsätzlich vom Schutzwillen
und der Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden vor
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nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen ist und die geltend gemachten
Vorkommnisse Übergriffe Dritter darstellen (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai
2011 E. 4.7). Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. So-
weit er geltend macht, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine um-
fassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, ist ihm insoweit zuzu-
stimmen, als die vorgenommene Prüfung in der Tat ungewöhnlich aus-
führlich ausgefallen ist, jedoch ist darin keine Verletzung von Bundesrecht
zu sehen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und die Vorinstanz auf das Asylge-
such zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
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Seite 6
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2007/10 E.5). Den individuel-
len Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegeweisung sei
nicht zumutbar, da die Nachbehandlung seiner Knöchelverletzung in Ko-
sovo nicht gewährleistet sei, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Schrei-
ben des D._______ vom 3. Mai 2012 geht klar hervor, dass eine spezielle
Behandlung seiner Verletzung in der Schweiz nicht erforderlich und eine
Nachbehandlung in Kosovo zweifellos möglich sei. Im Übrigen hat das
Bundesverwaltungsgericht die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung bereits im Urteil (…) geprüft, weshalb auf die Erwägungen in
diesem Urteil verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug erweist
sich somit als zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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9.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art.
63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2908/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: