B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2908/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2017 / N (…).
E-2908/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (…) August 2015 und gelangte über B._______ und
die C._______ zunächst nach D._______. Dort sei er zuerst einen Monat
eingesperrt worden. Danach habe er weitere fünf Monate in E._______
verbracht, bevor er über die F._______ und weitere ihm unbekannte Staa-
ten am 4. August 2016 illegal in die Schweiz gereist sei. An diesem Tag
stellte er ein Asylgesuch.
A.b Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 12. August
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ statt. Am
6. September 2016 führte das SEM die ausführliche Anhörung zu den Asyl-
gründen mit dem Beschwerdeführer durch.
A.c Dieser begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt:
Er sei in H._______ (Distrikt Jaffna) geboren und habe dort (…) Jahre das
College besucht, jedoch (…) das (…)-Examen nicht bestanden. In der
Folge habe er bis etwa 2013 in einem (…)geschäft in I._______ gearbeitet,
später in J._______ und im Vanni-Gebiet als Taglöhner unter anderem als
(…). Die letzten eineinhalb Jahre habe er in Jaffna eine Anstellung als (…)
innegehabt. Dabei habe er unter anderem (…) müssen.
Bereits während der Schulzeit respektive während seiner Tätigkeit im
Wachdienst habe der Schulleiter seines früheren Colleges ihn und zwei
seiner Freunde um Mithilfe bei der Kandidatur für die Parlamentswahlen
gebeten. Der Schulleiter habe für die Tamil National Alliance (TNA) respek-
tive "(…)" kandidiert. Der Beschwerdeführer und seine beiden Freunde hät-
ten zugesagt. Am (…) August 2015 habe der Schulleiter ihnen knapp
zwanzig Plakate mit seinem Porträt, einem Wahlaufruf und dem Symbol
der TNA zum Verteilen übergeben. Trotz des ihnen bekannten polizeilichen
Verbots, wonach keine Plakate mehr aufgehängt werden dürften, hätten
sie gegen (…) Uhr zehn bis fünfzehn Plakate auf Wänden angebracht. Als
sie an einer Strassenkreuzung ein Plakat an die Mauer eines Geschäfts
hätten anbringen wollen, habe sich, von ihnen unbemerkt, eine Armeepat-
rouille auf Fahrrädern genähert. Sie seien von diesen insgesamt sechs Sol-
daten auf einem Feld zwischen J._______ und K._______ an Bäume ge-
fesselt und eine Stunde lang geschlagen und gequält worden.
In gebrochenem Tamilisch seien sie zur Preisgabe des Auftraggebers auf-
gefordert worden. Ausserdem habe man sie beschuldigt, das Bild eines
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Kandidaten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) (…) verschmiert
zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Auftraggeber
zu verraten. Nachdem schliesslich ihre Identitätsausweise kontrolliert und
die Wohnadressen registriert worden seien, habe man sie alle freigelassen.
Er sei nach Hause respektive aus Angst direkt zu einer Tante nach
J._______ gegangen, wo er auch verarztet worden sei.
Am (…) August 2015 seien zwei Soldaten der Armee zu Hause vorgefah-
ren und hätten ihn gesucht; er sei damals noch bei der Tante gewesen.
Seine Eltern hätten ihn am Abend um 20 Uhr von diesem Vorfall in Kenntnis
gesetzt und ihm zum sofortigen Aufbruch geraten. Zur Finanzierung der
Flucht habe die Familie Schmuck und ein Grundstück verkauft respektive
der Vater habe sich gegen Zins Geld geliehen und der Beschwerdeführer
habe sich einen Pass beziehungsweise ein Visum beschafft. In Begleitung
eines Dorfbewohners und des Schleppers sei er gegen Mitternacht in ei-
nem Van aufgebrochen. Am (…) August 2015 sei er (…) in Colombo ange-
kommen. Dort sei er gut eine Woche lang in einem Hotel geblieben, bevor
er mit seinem Reisepass nach B._______ ausgereist sei.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen zu den erstinstanzlichen Akten: Eine Familien-Rations-Karte
von 2016, ein Bestätigungsschreiben "To Whom It May Concern" vom
24. Mai 2016 von L._______, ein Schreiben der Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka vom (…) 2008 betreffend einen Cousin, zwei Notizhefte
mit einer medizinischen Dokumentation betreffend seine Mutter, einen
Wahlflyer von L._______, eine Röntgenbildaufnahme der Schulter seines
Vaters, eine Krankenhausbestätigung betreffend die Behandlung des Va-
ters, Bestätigungsschreiben des (…) Office vom (…) 2016 (mit deutscher
Übersetzung) und einen Identitätsausweis im Original.
B.
Mit (am 20. April 2017 eröffneter) Verfügung vom 18. April 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-2908/2017
Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen
die Verfügung vom 18. April 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde bean-
tragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheid-
findung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 9. Juni 2017 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und forderte ihn dazu auf, seine Bedürftigkeit innert Frist zu be-
legen. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde der Vorinstanz und lud
diese ein, sich zum Rechtsmittel vernehmen zu lassen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Sozial-
hilfebestätigung, darüber hinaus eine Eingangsbestätigung der Human
Rights Commission of Sri Lanka datierend vom (…) 2015 sowie einen Be-
richt derselben Organisation datierend vom (…) 2015 (je im Original) zu
den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter
nunmehr die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Bei-
gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
E-2908/2017
Seite 5
Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht und ihm Gele-
genheit gegeben, dazu innert Frist eine Replik einzureichen.
H.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 27. Juni 2017 fristgerecht zu
den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Der Stellungnahme
wurde die Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands beigelegt.
I.
I.a Am 12. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
auf, die geltend gemachten, misshandlungsbedingten Gesundheitsbe-
schwerden sowie deren Behandlung mittels entsprechender Arztberichte
zu belegen.
I.b Der Beschwerdeführer liess am 26. Juli 2017 einen Arztbericht von
Dr. med. M._______ datierend vom 24. Juli 2017 zu den Akten reichen.
Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Folter-
ambulatorium des Universitätsspitals N._______ angemeldet; entspre-
chende Berichte würden sobald als möglich nachgereicht.
I.c Nachdem der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel auch
mehrere Monate später immer noch nicht nachgerecht hatte, setzte ihm
der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2017 eine entsprechende Frist.
I.d Am 8. Januar wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals N._______,
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 6. Oktober 2017,
eingereicht.
J.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz gestützt auf die neu zu den Akten
gereichten ärztlichen Unterlagen am 18. Januar 2018 zum Einreichen einer
ergänzenden Vernehmlassung ein.
K.
K.a Das SEM liess sich am 31. Januar 2018 vernehmen und hielt weiterhin
an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. April 2017 fest.
K.b Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 Gelegenheit gege-
ben, sich zur ergänzenden Vernehmlassung zu äussern.
E-2908/2017
Seite 6
K.c Die (nach erstreckter Frist) zu den Akten gelangte ergänzende Replik
datiert vom 12. März 2018; mit dieser wurde eine aktualisierte Honorarnote
des amtlichen Rechtsbeistands eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2908/2017
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen namentlich im Zusammen-
hang mit der geltend gemachten Wahlhilfe als unplausibel und nicht nach-
vollziehbar sowie der Logik entbehrend. Ausserdem habe er seine Erleb-
nisse teilweise wenig konkret und substanzarm sowie teilweise wider-
sprüchlich vorgebracht.
Die eingereichten Beweismittel würden sich als nicht beweiskräftig erwei-
sen. So würden sie nicht den Beschwerdeführer direkt betreffen. Den drei
ihn betreffenden Bestätigungsschreiben komme einerseits aufgrund des
Gefälligkeitscharakters, andererseits aufgrund der leichten Beschaffbarkeit
nur äusserst geringer Beweiswert zu; diese Dokumente vermöchten die
festzustellenden Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen jeden-
falls nicht zu entkräften. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, keine gül-
tigen Identitätspapiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihren
persönlichen Hintergründen befragt. Allein diese Befragung stelle keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für eine Befra-
gung von Rückkehrern zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und
zur Überwachung von Aktivitäten.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men glaubhaft machen können und bis August 2015 – somit nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs noch mehr als sechs Jahre lang – im Heimatstaat
gelebt. Allfällige früher bestehende Risikofaktoren – in erster Linie die
offenbar politisch motivierte Verfolgung des Vaters und Verschleppung des-
sen Cousins – hätten demzufolge offensichtlich kein Verfolgungsinteresse
der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgelöst.
Es sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden
geraten und asylrechtliche Verfolgung erleiden sollte.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut darge-
legt und gerügt, die Vorinstanz habe denselben unvollständig festgestellt.
4.2.1 Der Beschwerdeführer habe wiederholt vorgebracht, er sei geschla-
gen worden, leide nach wie vor an Schmerzen und habe Narben am Kör-
per. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine medizinische Untersuchung
des Beschwerdeführers vornehmen und deren Ergebnisse in die Ent-
scheidfindung einfliessen zu lassen. Allfällig so festgestellte Folterspuren
wären jedoch ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Asyl-
gründe.
4.2.2 Weiter habe der Beschwerdeführer dargetan, dass sein Cousin aus
politischen Gründen mutmasslich von Armeeangehörigen verschleppt wor-
den und seither vermisst sei. Auch sein Vater sei oppositioneller Aktivitäten
bezichtigt und deswegen festgehalten und geschlagen worden. Die dies-
bezüglichen Schilderungen seien in freier Erzählung erfolgt, was praxisge-
mäss als Zeichen einer gewissen Substanziiertheit betrachtet werde. Trotz
dieser eindeutigen Vorbringen sei dieser Sachverhalt nicht untersucht und
keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Die potenzielle Asyl-
relevanz sei hier in einer drohenden Reflexverfolgung zu sehen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, wegen politischer Aktivitäten von Armeeangehörigen festgehalten
und misshandelt worden zu sein. Nach der Freilassung sei er bereits am
Folgetag wieder gesucht worden. Soweit die Vorinstanz die diesbezügli-
chen Schilderungen als widersprüchlich zur Logik respektive zur allgemei-
nen Erfahrung beurteile, könne diesen Erwägungen nicht gefolgt werden.
Vielmehr sei nachvollziehbar, dass er sich zwar der Gefahr politischer Ak-
tionen bewusst gewesen sei, aber aus jugendlichem Leichtsinn, Mut und
E-2908/2017
Seite 9
Hörigkeit gegenüber dem früheren Schuldirektor diesen dennoch unter-
stützt habe und erst "heute" die Folgen und Auswirkungen auf sein Leben
ganz verstehe. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass die Soldaten hin-
ter der Kampagne des Schuldirektors verschiedene Personen vermutet
hätten. Vor diesem Hintergrund seien deren Fragen – trotz erkennbarem
Portrait des Schuldirektors auf den Plakaten – durchaus als logisch zu be-
trachten. Auch die Erklärung, er habe kein Verräter sein wollen, sei im Zu-
sammenhang objektiv nachvollziehbar, sei doch sein Vater seinerzeit ver-
raten worden. Sodann habe der Beschwerdeführer übereinstimmend das
Motiv des Plakats, die entsprechende Partei und den Namen des Kandi-
dierenden genannt, mithin substanziierte Aussagen gemacht. Zum Grund
für seine Unterstützung habe er widerspruchsfrei dargelegt, er sei nicht
Mitglied der Partei gewesen und habe nur dem ehemaligen Direktor gehol-
fen. Diese Aussagen seien frei von Übertreibungen, was für seine Glaub-
würdigkeit spreche. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die
Eltern nicht gefragt habe, was die Soldaten bezüglich des Grundes der Su-
che nach ihm gesagt hätten, zumal dieser im Kontext des zuvor Gesche-
henen offensichtlich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nach Auf-
nahme der Personalien zunächst freigelassen, am Folgetag wieder ge-
sucht worden sei, sei naheliegenderweise dadurch zu erklären, dass die
Überprüfung der Personalien die familiären Verbindungen zu den politisch
bereits in Ungnade gefallenen Familienmitgliedern offenbart hätten. Vor al-
lem jedoch sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte regel-
mässig willkürlich Personen verfolgen und bestrafen würden, weshalb es
auch unter diesem Blickwinkel möglich sei, dass der Beschwerdeführer
trotz Freilassung wieder gesucht worden sei.
4.2.4 Soweit seine Aussagen als zu wenig konkret, detailliert und differen-
ziert erachtet würden, sei diese Argumentation des SEM zurückzuweisen.
Dass der Beschwerdeführer zum Teil erst auf Nachfrage die Antworten ge-
geben habe, sei nicht als ausweichendes Aussageverhalten zu beurteilen;
so sei gemäss eigenen Weisungen des SEM die Substanziiertheit erfüllt,
wenn der Sachverhalt auf Nachfrage hin weiter konkretisiert werden könne.
Zudem würden die Aussagen zur Festnahme einige Realkennzeichen und
Details aufweisen.
4.2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sodann die Aussagen
dazu, ob der Beschwerdeführer nach der Freilassung nach Hause oder zu
einer Tante gegangen sei, als "Verbesserung" zu bezeichnen. Solche seien
gemäss Weisungen des SEM ebenfalls nicht a priori unglaubhaft. Sofern
solche "Verbesserungen" spontan erfolgen würden, seien sie vielmehr ein
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Seite 10
Indiz für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung. Vorliegend habe
der Beschwerdeführer mit "zuhause" lediglich sein Heimatdorf gemeint,
dies dann bemerkt und entsprechend korrigiert; dies habe er bei der Anhö-
rung später nochmals bekräftigt. Damit seien hier keine Widersprüche er-
sichtlich. Sinngemässes gelte für die vermeintlichen Widersprüche zu den
Fragen, womit die Flucht bezahlt worden sei, wer den Schlepper organisiert
habe und ob nun ein Reisepass oder ein Reisvisum organisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen jeweils korrigieren respektive
vervollständigen können. Was Widersprüche zur Erstbefragung betreffe,
sei auf deren summarischen Charakter und die entsprechend reduzierte
Verwendbarkeit – nur bei diametralem Abweichen – hinzuweisen. Dass er
mit dem Gedanken "die Sache wäre vorbei", dennoch am Folgetag nicht
zur Arbeit gegangen sei und danach die Ausreise angetreten habe, sei
ebenfalls erklärbar: Der 16. August 2015 sei ein Sonntag gewesen, was
erkläre, dass er nicht arbeiten gegangen sei. Die Meinung, nach der Frei-
lassung sei die Sache vorbei, hätten seine Eltern nicht geteilt und sie hätten
ihn deswegen zur Tante gebracht. Als tags darauf die Soldaten daheim auf-
getaucht seien, hätten er, die beiden Freunde und seine Familie beschlos-
sen, dass er fliehen müsse.
4.2.6 Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen mit verschiedenen Be-
weismitteln untermauert. Die Vorinstanz habe diese zwar formell zur Kennt-
nis genommen, jedoch materiell nicht gewürdigt.
4.2.7 Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getra-
gen. Ihre Schlussfolgerung, die Aussagen seien in wesentlichen Punkten
unglaubhaft würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel
von Art. 7 AsylG beruhen. Es sei vorliegend von einem glaubhaft gemach-
ten Sachverhalt auszugehen.
4.2.8 Hinsichtlich der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der
Vorbringen wird im Rechtsmittel und in Auflistung und Zitierung zahlreicher
öffentlich zugänglicher Quellen festgehalten, dass bereits sein Vater und
der Cousin von den Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt wor-
den seien. Der Cousin sei bis heute verschollen. Der Beschwerdeführer
habe selber glaubhaft machen können, dass er verhaftet, festgehalten und
misshandelt worden sei. Damit erfülle er zwei der drei vom Bundesverwal-
tungsgericht zuletzt als besondere Risikofaktoren von sri-lankischen Rück-
kehrern definierten Merkmale, und es sei von einer begründeten Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
E-2908/2017
Seite 11
4.2.9 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und es sei
ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes
fest:
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er und zwei Freunde hätten
auf Ersuchen des ehemaligen Schuldirektors am (…) August 2015 in der
Nacht Wahlplakate geklebt. Dabei seien sie von patrouillierenden Soldaten
erwischt worden. Diese hätten sie etwa eine Stunde lang (vgl. Protokoll
A4/8 S. 7; Protokoll A8/19 S. 10) an Bäume gebunden, geschlagen, zuletzt
ihre Identitäten erfasst und sie dann freigelassen. Am nächsten Tag seien
zwei Armeeangehörige nach Hause gekommen und hätten nach dem Be-
schwerdeführer gesucht. Er sei vor diesem Hintergrund noch am selben
Abend nach Colombo aufgebrochen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer will seinem ehemaligen Schuldirektor auf des-
sen Bitte hin bei der Wahlpropaganda geholfen haben. Dabei führte er zu-
erst aus, der Direktor habe ihn während seiner Schulzeit diesbezüglich an-
gesprochen. Auf die zeitliche Ungereimtheit hingewiesen – der Beschwer-
deführer war im Wahlherbst 2015 seit mindestens drei Jahren nicht mehr
in der Schule – erklärte er, an einem auch für Ehemalige zugänglichen An-
lass in der Schule vom Direktor in dieser Sache angesprochen worden zu
sein. Dabei will er im Wissen um das Verbot des Anbringens von Wahlpla-
katen diese mit dem Porträt des Schuldirektors verteilt respektive an Haus-
wänden und Mauern angebracht haben. In diesem Zusammenhang sind
die von der Vorinstanz erwähnten ersten Zweifel nicht von der Hand zu
weisen. So ist es in der Tat wenig nachvollziehbar, dass der offenbar poli-
tisch unbedarfte Beschwerdeführer sich für solche explizit verbotenen
Handlungen überhaupt hat einspannen lassen. Weiter ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Soldaten ihn gut eine Stunde lang unter Schlägen nach
dem Auftraggeber gefragt haben sollen, zumal dieser aufgrund der Abbil-
dung auf dem Plakat – mit Porträt des Schuldirektors und Parteiemblem
der TNA – offenkundig erkennbar war. Bezeichnenderweise hat der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung nichts von derartigen Fragen er-
wähnt, sondern nur erklärt, die Soldaten hätten sie unter dem Vorwurf des
verbotenen Anbringens von Plakaten festgenommen (vgl. Protokoll A4/11
S. 7).
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Seite 12
5.2.3 Es ist zudem kaum verständlich, dass der Beschwerdeführer über die
Partei, für die er sich wissentlich verbotenerweise als Wahlhelfer hat ein-
spannen lassen, keinerlei Angaben zu machen in der Lage gewesen ist.
So konnte er weder deren Namen spontan korrekt nennen noch wusste er,
ob es sich um eine legale oder illegale Partei gehandelt habe. Weiter will
er (wie die beiden Freunde) bei diesem nächtlichen Vorfall an einen Baum
auf einem freistehenden Feld an der Grenze zwischen J._______ und
K._______ gebunden worden sein. Es habe dort keine Häuser gegeben
(vgl. Protokoll A8/19 S. 10). Auf der anderen Seite sprach er von herum-
stehenden Menschenmenge und davon, dass die Familie informiert wor-
den sei, er jedoch bei deren Eintreffen schon wieder losgebunden gewesen
und anschliessend zu Hause seine Wunden verarztet worden sei. Er sei
dann zu einer Tante gegangen, wo er die Nacht verbracht habe (vgl. a.a.O.
S. 10), respektive er sei direkt zu der Tante gegangen und dort verarztet
worden (vgl. a.a.O. 12 und 15), respektive nach dem Vorfall habe er "viel-
leicht noch eine Nacht" (vgl. a.a.O. S. 11) bei sich zu Hause verbracht. In
der Erstbefragung hatte er die besagte Tante bezeichnenderweise mit kei-
nem Wort erwähnt.
5.2.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung werden durch wei-
tere ungereimte und unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers zur
Ausreise erhärtet: Die Armee soll ihn am (…) August 2015 zu Hause ge-
sucht haben. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei der Tante gewesen, die etwas
entfernt in derselben Örtlichkeit gewohnt habe (vgl. a.a.O. S. 12). Über die
Suche hätten die Eltern ihn am Abend zwischen 20 Uhr und 20.30 Uhr in
Kenntnis gesetzt. Er sei anschliessend um Mitternacht aufgebrochen und
am (…) August 2015 in Colombo angekommen. Dort habe er etwa eine
Woche in einem Hotel verbracht (vgl. Protokoll A4/11 S. 4, Protokoll A8/19
S. 14). Auf der anderen Seite hat er angegeben, er habe am (…) August
2015 den Heimatstaat verlassen; die Ausreise sei legal erfolgt, jedoch vom
Schlepper organisiert worden (vgl. Protokoll A4/11 S. 5). Auf Vorhalt dieses
zeitlichen und inhaltlichen Widerspruchs erklärte er bei der Bundesanhö-
rung, er habe mit dem Datum des (…) August 2015 das Verlassen der
Heimatregion gemeint – wann er Sri Lanka verlassen habe, wisse er nicht
genau (vgl. Protokoll A8/19 S. 13). Ausgehend von dieser Erklärung wäre
jedoch naheliegend anzunehmen, dass die Behörden, hätten sie tatsäch-
lich ein ernsthaftes Interesse an ihm als politisch missliebigem Aktivisten
gehabt, ihre Suche überregional weitergeführt und ihn namentlich in Co-
lombo aufgespürt hätten, zumal diese gemäss seiner Aussage in der BzP
von seinem Aufenthalt in Colombo gewusst haben sollen (vgl. Protokoll
E-2908/2017
Seite 13
A4/11 S. 4). Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ange-
geben hat, es existiere kein Haftbefehl gegen ihn (vgl. a.a.O. S. 7); auch
dies spricht gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Behörden.
5.2.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch betreffend Organisation
seiner Ausreise, den dabei beteiligten Personen und dazu beschafften Do-
kumenten und finanziellen Mitteln teils unstimmige, teils wenig realistische
Ausführungen gemacht. Beispielsweise will er gemäss ersten Angaben sel-
ber einen Schlepper kontaktiert haben und direkt nach Colombo gereist
sein (vgl. Protokoll A4/11 S. 7). Dann soll ein Dorfbewohner die Reise nach
Colombo organisiert und ihn sogar bis dorthin begleitet haben respektive
der Schlepper habe ihn vom Heimatdorf bis B._______ begleitet (vgl. Pro-
tokoll A8/19 S. 11 und 13). Und die finanziellen Mittel sollen einmal durch
Geldanleihen gegen Zinsen, einmal durch Verpfändung von Schmuck und
Grundstücken beschafft worden sein (vgl. Protokoll A4/11 S 6; Protokoll
A8/19 S. 7). Diese Schilderungen sind in ihrer mangelnden Konsistenz ins-
gesamt nicht glaubhaft.
5.3 Der Beschwerdeführer führte im Zusammenhang mit dem geschilder-
ten Vorfall an, er habe wegen der erlittenen Schläge noch ab und zu
Schmerzen an den Füssen (vgl. Protokoll A4/11 S. 8), er habe Narben da-
vongetragen (vgl. Protokoll A8/19 S. 7). Weitere gesundheitliche Be-
schwerden brachte er bei den Befragungen keine an.
5.3.1 Im Rechtsmittel wird gerügt, das SEM hätte diesen Aussagen mehr
Beachtung schenken und entsprechende Abklärungen vornehmen müs-
sen; eigene beweisbildende Unterlagen wurden aber mit der (von einem
patentierten Rechtsanwalt verfassten) Beschwerde weder eingereicht
noch in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die ei-
nem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Diese
wurden dem Beschwerdeführer erklärt und er bestätigte, sie verstanden zu
haben (vgl. Protokoll A8/19 S. 2). Weiter fällt auf, dass er explizit das Be-
stehen von Beweismitteln erwähnte, zu deren Einreichen er auch aufgefor-
dert worden ist. Daraus ist zu schliessen, dass er sich der Notwendigkeit
des Beibringens beweisbildender Unterlagen (vgl. demgegenüber Replik
vom 27. Juni 2017) durchaus bewusst gewesen ist (vgl. a.a.O. S. 2 f. und
16 f.).
E-2908/2017
Seite 14
5.3.2 Den Befragungsprotokollen sind keine Merkmale zu entnehmen, die
bereits damals auf gesundheitliche Probleme, insbesondere psychischer
Natur, schliessen liessen und Anlass zu entsprechenden Abklärungen hät-
ten geben müssen. Entsprechend hat auch die bei der Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertretung gestützt auf das Protokoll keine weiteren Mass-
nahmen in medizinischer Hinsicht angeregt (vgl. dem Protokoll A8/19 bei-
gefügtes Unterschriftenblatt). Gestützt hierauf hielt die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer habe
keine spezifischen Dokumente eingereicht, die Anlass zu (medizinischen)
Abklärungen gegeben hätten. Letztlich ist nunmehr die Frage der gesund-
heitlichen Situation auf Beschwerdeebene thematisiert und hinreichend ab-
geklärt und von der Vorinstanz, namentlich in der ergänzenden Vernehm-
lassung vom 31. Januar 2018, gewürdigt worden. Dabei hielt sie fest, die
gestellten Diagnosen würden ihre Schlussfolgerungen nicht relativieren;
auch würden die in den Arztberichten enthaltenen fallrelevanten Informati-
onen teilweise erheblich vom im Asylverfahren Protokollierten abweichen.
Angesichts der unglaubhaft dargelegten Vorverfolgung sei daher auch vor
diesem Hintergrund nicht eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevan-
ter Verfolgung abzuleiten.
5.3.3 In der Replik vom 27. Juni 2017 wurden bezüglich der geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme keine Beweismittel beigebracht oder
in Aussicht gestellt. Es wurde dem Beschwerdeführer daher im Nachgang
am 12. Juli 2017 Frist zum Einreichen entsprechender beweiskräftiger Un-
terlagen gesetzt, woraufhin er zunächst das Arztzeugnis vom 24. Juli 2017
einreichte. Darin wird vorweg festgehalten, dass dies der erste Arztbesuch
überhaupt gewesen sei; subjektiv wird festgehalten, ursächlich für seine
Beinbeschwerden sei, dass er von der sri-lankischen Armee über fünf Stun-
den auf das Bein geschlagen und dieses gestreckt worden sei. Der Arzt
diagnostizierte objektiv reizlose Narben (…) und bei forcierter Fuss-Exten-
sion leichte Schmerzen und es wird die Gesamt-Diagnose eines Posttrau-
matischen Schmerzsyndroms (…) gestellt.
5.3.4 Mit Einreichen dieses ersten Beweismittels wurde am 26. Juli 2017
neu ein Bericht zur psychischen Situation in Aussicht gestellt. Dieser wurde
in der Folge erst nach gerichtlicher Aufforderung am 8. Januar 2018 nach-
gereicht. Die Vorinstanz hat sich dazu, wie erwähnt, in ihrer ergänzenden
Stellungnahme vernehmen lassen. Dabei vermerkte sie am Rande zutref-
fend, die teilweise auffallenden Divergenzen im Vergleich zu den Schilde-
rungen vor dem Bundesamt: So soll der Beschwerdeführer bei der Erhe-
E-2908/2017
Seite 15
bung der medizinischen Anamnese geschildert haben, er habe den Schul-
direkter zufällig auf dem Weg zur Arbeit getroffen, und es sei ihm nicht be-
kannt gewesen, dass kurz vor den Wahlen das Aufhängen von Wahlplaka-
ten verboten gewesen sei. Auf Drängen der herbeigeeilten Familien und
Freunde sei er freigelassen, jedoch sei sein Ausweis beschlagnahmt wor-
den. Er hätte diesen am Folgetag beim Militärstützpunkt abholen sollen.
Der Vater sei an seiner Stelle gegangen, jedoch sei insistiert worden, er
(Beschwerdeführer) müsse persönlich erscheinen. Auf Geheiss der Eltern
sei er am selben Tag und in Begleitung des Vaters nach Colombo gereist.
Damit hat der Beschwerdeführer insgesamt seine Fluchtgründe teilweise
offensichtlich deutlich unterschiedlich dargelegt. Er ist bei den jeweiligen
Arztkonsultationen durch Dolmetscher begleitet worden (vgl. je einleitend
die beiden ärztlichen Berichte). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass es bei verschiedenen Übersetzungen zu kleinen Unterschieden und
Betonungen kommen kann, lassen sich vorliegend – und entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers (Replik vom 12. März 2018 – die zahlrei-
chen (oben aufgeführten) Unterschiede in den Aussagen nicht in Einklang
bringen.
5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die in den medizinischen Be-
richten gestellten fachärztlichen Diagnosen als solche nicht in Frage. Mit
der Vorinstanz ist jedoch namentlich hinsichtlich der Narben festzuhalten,
dass diese auch andere, beispielsweise unfallbedingte Ursachen haben
können. Hinsichtlich der psychischen Gesundheit wird eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Wie soeben ausgeführt, hat
der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben
zu seinen Fluchtgründen angebracht, womit diese als nicht glaubhaft zu
beurteilen sind. Die nunmehr durch die ärztlichen Berichte zusätzlich fest-
zustellenden Divergenzen können vom Beschwerdeführer offensichtlich
nicht ernsthaft relativiert werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwer-
deführer die Narben und manchmal auftretenden Schmerzen nur beiläufig
– bei der Erstbefragung erst auf Nachfrage hin – erwähnt und offenbar
bis Juli 2017 auch nie einen Arzt konsultiert (vgl. Arztbericht vom 24. Juli
2017).
E-2908/2017
Seite 16
5.3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass namentlich die psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers, konkret insbesondere die PTBS-
Diagnose, zwar als belegt zu erachten sind. Bei der geschilderten Akten-
lage können diese Beschwerden jedoch offensichtlich nicht in den unglaub-
haften Asylvorbringen begründet sein. Die wahren Ursachen der Gesund-
heitsbeschwerden sind letztlich nicht bekannt und auch durch weitere Un-
tersuchungsmassnahmen vernünftigerweise nicht erurierbar; der Be-
schwerdeführer muss sich hier den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwir-
kungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) gefallen lassen.
5.4 In einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass die vorgebrachten
Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen
eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Die (bei der Vorinstanz)
eingereichten Bestätigungsschreiben – des Schuldirektors vom (…) 2016
und des Dorfvorstehers vom (…) 2016 – vermögen aufgrund des Gefällig-
keitscharakters dieser Dokumente zu keiner anderen Schlussfolgerung zu
führen.
5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger-
ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret und glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
E-2908/2017
Seite 17
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-
ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass
sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.5.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen.
Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen nicht auf eine relevante Vor-
verfolgung schliessen lassen. Auch kann der Beschwerdeführer weder aus
dem Profil seines Vaters, der gemäss Aussagen und aktenkundigen Unter-
lagen im Jahr 2009 in den behördlichen Fokus gelangt sei, noch wegen
des Cousins (gemäss einer Bestätigung der Human Rights Commission of
Sri Lanka im Jahr 2008, mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs ent-
führt) für sich eine konkrete Gefährdung ableiten. So hat er sich bis zur
Ausreise Mitte August 2015 in der Heimatregion aufgehalten und für diesen
Zeitraum keine weiteren Probleme (vgl. Protokoll A4/11 S. 7 f.) respektive
erst bei der Bundesanhörung – diesbezüglich mit Bezug auf seine Person
allerdings nicht objektiv konkretisierte – subjektive Ängste geltend ge-
macht. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen rele-
vanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der Landesabwesenheit.
5.5.3 Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist auch nicht von einer
objektiven anzunehmenden künftigen Gefährdung im Sinn einer allfälligen
Reflexverfolgung wegen der Familienangehörigen auszugehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das
SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
E-2908/2017
Seite 18
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2908/2017
Seite 19
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
7.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst per-
sönlich gefährdet wäre.
E-2908/2017
Seite 20
7.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Bei dem in der Eingabe vom 12. März 2018
angesprochenen, Anfang März 2018 staatlich verhängten Notrecht han-
delte es sich um eine befristete Massnahme von zehn Tagen, die ange-
sichts drohender Eskalation latenter Spannungen zwischen Buddhisten
und Muslimen verhängt worden war und inzwischen wieder aufgehoben
worden ist. Daraus kann jedenfalls aktuell nicht auf eine allgemein beste-
hende Gewaltsituation geschlossen werden, die eine Unzumutbarkeit des
Vollzugs zur Folge hätte.
7.3.3 Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, hielt das Referenzurteil zusammenfassend fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug dorthin als zumutbar zu erachten sei, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.).
7.3.3.1 Der junge Beschwerdeführer stammt aus H._______/J._______,
wo er über Bezugspersonen (Eltern, Geschwister, Tante) verfügt, auf deren
Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat das (…) besucht und als
(…) und später im (…) gearbeitet (vgl. Protokoll A4/11 S. 4, Protokoll A8/19
E-2908/2017
Seite 21
S. 4). Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimat-
staat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist auf-
grund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleis-
tet sein wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die
persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht
folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten.
7.3.3.2 Beim Beschwerdeführer ist eine PTBS diagnostiziert worden. Wie
in den Erwägungen zum Asylpunkt festgestellt, sind die Ursachen der Ge-
sundheitsbeschwerden letztlich nicht bekannt. Immerhin ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslö-
sende Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben muss;
mutmasslich könnten Vorfälle während der langen Reisedauer in Betracht
fallen. Diese Frage muss letztlich nicht abschliessend geklärt werden: So
ist dem Bericht vom 6. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer zwar unter Grübeln und Gedankenkreisen sowohl zukunfts- als
auch vergangenheitsbezogen leide, sorgenvoll und nachdenklich, nicht
aber gedrückt im Affekt sei. Weiter leide er unter Schlafstörungen, die me-
dikamentös jedoch deutlich gebessert hätten. Es sei kein sozialer Rückzug
festzustellen und es gebe keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung. Aktuellere Berichte zu seinem Gesundheitszustand hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht eingereicht.
7.3.3.3 Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden
kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
7.3.3.4 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas weist
nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel
auf. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwen-
dige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
E-2908/2017
Seite 22
im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen
staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chava-
kachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätz-
lich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO
"Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Grup-
pentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Perso-
nen an. Falls die im Oktober 2017 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre
dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden.
Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre
eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre
eine allfällige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in
Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich
kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfü-
gung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten
das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.).
7.3.3.5 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Sri Lanka seinen psychischen Zustand anfänglich negativ
beeinflussen könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber
auch positive Aspekte zeitigen (vertraute Umgebung, Kommunikation in
der Muttersprache), mithin wären die Erfolgschancen auch bei einer Rück-
kehr als intakt zu bezeichnen. Zudem kann den Bedürfnissen des Be-
schwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getra-
gen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im Bericht vom
6. Oktober 2017 angesprochene ambulante Therapie angefangen worden
sein sollte, könnte im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit der behandelnden
Therapeutin der Beschwerdeführer gezielt auf seine Rückkehr vorbereitet
werden.
7.3.3.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Die
psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Weg-
weisungsvollzugshindernis dar.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten in Be-
rücksichtigung aller vorliegenden Sachverhaltsfaktoren als zumutbar.
E-2908/2017
Seite 23
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni
2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
9.1 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gestützt auf Art. 64
VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
9.2 Das Honorar des beigeordneten amtlichen Rechtsbeistands ist durch
die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 12. März 2018 eingereichte Hono-
rarnote weist einen Gesamtaufwand in Höhe von mehr 4800 Franken aus,
dies bei einem Zeiteinsatz vom fast 15 Stunden und einem Stundenansatz
von Fr. 300.–. Der zeitliche Aufwand erscheint den konkreten Verfahrens-
verhältnissen nicht angemessen und ist ebenso zu kürzen wie der Hono-
raransatz (auf Fr. 220.–, vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017). Das
Gesamthonorar ist gemäss Akten auf Fr. 3000.– festzusetzen (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch die Gerichtskasse ein Honorar
von insgesamt Fr. 3000.– vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay