Abtei lung V
E-291/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-291/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch
islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 25. Dezember 2006 verliess und von Italien her kommend am
31. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo er am 1. Juni 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Juni 2009 im
Wesentlichen geltend machte, sein Grossvater sei ein Angehöriger der
BNP und (...) ein (...) beziehungsweise (...) gewesen,
dass der Beschwerdeführer auch ein Anhänger der BNP gewesen und
von den Leuten der Awami League immer wieder zu Unrecht angezeigt
worden sei,
dass die Lage für ihn gefährlich geworden sei, weshalb sein
Grossvater beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken,
dass er im Februar 2007 in Italien ein Asylgesuch stellte,
dass er zuerst in C._______bei der Caritas, dann bei verschiedenen
Leuten und zuletzt wieder bei der Caritas gewohnt habe,
dass er in Italien insgesamt drei Mal daktyloskopisch erfasst worden
sei,
dass das Asylverfahren zwar noch hängig sei, er jedoch nicht mehr
gewusst habe, wo er habe wohnen sollen, weshalb er in die Schweiz
gekommen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen
Befragung - in Bestätigung seiner Aussagen - mitteilte, angesichts des
Vergleichs der Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank
(europäisches Datenbanksystem, in dem die Fingerabdrücke von
Asylbewerbern gespeichert werden) sei erwiesen, dass er am
5. Dezember 2008 und am 26. Januar 2009 von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um Asyl
nachgesucht habe,
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dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu
ausführte, in Italien habe er kein Dach, kein Essen und es gebe keine
ärztliche Versorgung, und er könne dort auch nicht arbeiten,
dass zudem in Italien ein Landsmann lebe, der mit Drogen handle und
mehrmals versucht habe, ihn zu ermorden,
dass das BFM am 18. September und am 5. Oktober 2009 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis
heute unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am
13. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach Italien und den
Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stünde fest, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
3. Oktober 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen
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sei, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
akzeptiere,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 im Hinblick auf eine
Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er
keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die
Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz anzuordnen ist,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 18. Januar 2010 und
einer schriftlichen Eingabe gleichen Datums (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme um aufschiebende Wirkung ersuchte,
dass von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden habe,
dass er zudem in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der (stellvertretende) Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts gleichentags das Migrationsamt des Kantons Aargau mit
Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Itali-
en vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat,
der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei-
ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandslos wird,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-
Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am
5. Dezember 2008 und 26. Januar 2009 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Juni 2009
von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland
am 25. Dezember 2006 bis zur Einreise in die Schweiz am 31. Mai
2009 in Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 1. Juni 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung
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[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Mo-
nate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist,
dass bezüglich des Einwandes über die schwierige Lage der
Asylsuchenden in Italien (Unterkunft, Arbeit, Zugang zur
medizinischen Infrastruktur) sowie Verfolgung durch einen
bengalischen Staatsangehörigen festzuhalten ist, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist
und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben - bereits
zweimal während mehrerer Monate bei der Caritas in C._______
untergebracht und dort betreut wurde,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
kann,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in
der Beschwerdeschrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die
italienischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen,
dass die Vorinstanz zwar knapp, dennoch rechtsgenüglich den
Wegweisungsvollzug nach Italien geprüft und begründet hat,
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dass demnach die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht dazu konkret geäussert
habe, wie der Beschwerdeführer Schutz vor seinem Landsmann und
seinen Gefolgsleuten finden soll, nicht zutrifft,
dass der Beschwerdeführer bei den italienischen Behörden um Schutz
vor diesen Leuten ersuchen kann,
dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach Italien nicht willens
und in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor kriminellen
Ausländern zu schützen,
dass auch keine weiteren individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach
Italien schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach
Italien zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
faktisch möglich ist, da von der Zustimmung seiner Rückübernahme
der dortigen Behörden auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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