B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-291/2014
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
und deren Kinder
B._______, und
C._______,
Eritrea, zurzeit im Sudan,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Dezember 2011 liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihren Rechtsvertreter für sich und (…) beim Bundesamt ein
Asylgesuch aus dem Ausland stellen. Sie führte in ihrem Gesuch aus, sie
befänden sich zurzeit in Khartum, Sudan, wohin sie wegen ihrer Verfolgung
im Heimatstaat hätten flüchten müssen.
Konkret machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Eritrea verlas-
sen müssen, weil sie wegen ihres Ehemannes, der im (…) 2010 in den
Sudan geflüchtet sei, von den Behörden verfolgt, verhaftet und eine Woche
lang festgehalten worden sei. Sie sei mit der Auflage freigekommen, ihren
Ehemann auszuliefern oder ein Bussgeld von 50'000 Nafka zu leisten. Da
sie diese Summe nicht habe aufbringen können, sei sie am (…) 2010 aus-
gereist und habe sich ebenfalls in den Sudan begeben. Dort hätten sie sich
als registrierte Flüchtlinge ab dem (…) 2010 im Flüchtlingslager Shegerab
aufgehalten. Aufgrund der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage im
Flüchtlingslager sei sie am (…) 2010 nach Khartum gezogen, wo sie seit-
her allein mit (…) lebe. Den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes
kenne sie nicht. Sie könne nur dank der Hilfe grosszügiger Menschen so-
wie der Kirche existieren.
Zum Beleg ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien ihrer
Identitäts- und Flüchtlingsausweise zu den Akten reichen.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desamt um Auskunft zum Verfahrensstand nachfragen, zumal sie seit Ein-
reichen des Asylgesuches seitens des BFM keinerlei Instruktionen erhalten
habe.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um
Auskunft zum Stand des hängig gemachten Asylverfahrens und wies dabei
darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche
Person mit einem Kleinkind handle.
Das BFM bestätigte in der Folge mit Schreiben vom 27. Juni 2012 den
Eingang und die Registrierung des Auslandgesuchs der Beschwerdeführe-
rin und führte aus, aufgrund der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei
es "im Moment" nicht möglich, einen bestimmten Zeitpunkt für den Asylent-
scheid festzulegen.
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Am 17. Januar 2013 ersuchte der Rechtsvertreter unter erneutem Hinweis
auf die Verletzlichkeit seiner Mandanten um Vornahme der anstehenden
Verfahrensschritte.
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das BFM – unter Verweis auf ein
Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 – mit,
dass eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin auf dieser Bot-
schaft aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen nicht
möglich sei. Das schriftliche Asylgesuch lasse jedoch noch einige ent-
scheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
daher schriftlich zu beantworten seien. Das BFM forderte die Beschwerde-
führerin unter Fristansetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbeson-
dere zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in
Drittstaaten, zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen, zur
Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan) zu den Akten zu rei-
chen.
Die Beschwerdeführerin liess am 19. Februar 2013 durch ihren Rechtsver-
treter ihre Stellungnahme zu den einzelnen Fragen (in englischer Sprache)
zu den Akten reichen.
D.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter um baldige Weiterbehandlung des seit Dezem-
ber 2011 hängigen Asylgesuchs.
E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 23. Dezember 2013
– verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Kin-
des in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In-
haltlich wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; (…)
am (…) sei in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; ihr und ihren Kin-
dern sei gestützt auf aArt. 20 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventuell
sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
Mit der Beschwerde wurden mehrere Kopien von Ausweisschriften zu den
Akten gereicht.
G.
Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 22. Januar
2014 fest, zu dem offenbar erstmals in der Beschwerde geltend gemachten
Vorbringen, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführen-
den habe im September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, wür-
den sich im Zentralen Migrationssystem keine entsprechenden Einträge
finden. Aus diesem Grund werde Gelegenheit gegeben, diese Parteibe-
hauptungen innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu belegen.
H.
Die Beschwerdeführerin liess in der Folge am 24. Januar 2014 die Kopie
des N-Ausweises des Ehemannes/Vaters, eine Vollmacht desselben für
den Rechtsvertreter (unterzeichnet am 15. Januar 2014) sowie Farbkopien
von Geburtsregisterauszügen ihrer (…) Kinder einreichen.
I.
Der Instruktionsrichter übermittelte am 31. Januar 2014 die Beschwerde-
akten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme
innert Frist ein.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Unter anderem führte die Vorinstanz dabei aus, die Beschwer-
deführerin hätte dem BFM – auch wenn dies letztlich keine neuen erhebli-
chen Tatsachen darstellen würde – die Geburt (…) sowie den Umstand,
dass ihr Ehemann im September 2013 in die Schweiz eingereist sei, mit-
teilen müssen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass allein die Anwe-
senheit des Ehemannes in der Schweiz, der als Asylbewerber über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, keine enge Bindung im Sinn von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstelle. Sollte der Ehemann in der Schweiz Asyl
erhalten, würde sich diesem die Möglichkeit eröffnen, bei den zuständigen
kantonalen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzu-
reichen.
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Seite 5
J.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzen einer
Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) am 18. Februar 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 5. März 2014 vollum-
fänglich an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 (…) am (…) (…) der Beschwerdeführerin wird
antragsgemäss in das Asylverfahren (…) Mutter einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung
von Art. 106 Abs.1 Bst. AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit]
auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. das Urteil
D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation vorgesehen).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Vorliegend datiert das Asylgesuch aus dem Ausland vom 15. Dezember
2011, weshalb diese bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM über-
weist (vgl. aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht aArt.
10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1).
4.3 Die Tatsache, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM einge-
reicht worden ist, schadet nicht (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die
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Eingabe vom 15. Dezember 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Aus-
land entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund er mass-
geblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und
Einreisebewilligungen sowie in Berücksichtigung der Aktenlage festzuhal-
ten, dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet
werden durfte respektive von der Vorinstanz mit der Einladung zu einer
Stellungnahme vom 24. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrecht-
lichen Anforderungen Genüge getan wurde. Schliesslich wurde im Rahmen
der Eingabe vom 19. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen
einlässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeiten zur Darlegung der Gesuchsgründe auch genutzt hat.
4.4 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person,
die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zu-
gemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 21). Bei
dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qua-
lität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie vorliegend – in einem Dritt-
staat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten
ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber
praxisgemäss im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betref-
fende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz
gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu
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prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweige-
rung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs fol-
gendermassen: Aufgrund der Akten sei zwar davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt habe. Sie habe sich aber beim Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und
lebe mit (…) in Khartum. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylsuchende im Sudan, wobei die Situation für diese Menschen
vor Ort sicher nicht einfach sei; es gebe aber keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen zudem
zumutbar sich als registrierte Flüchtlinge – welche auch einem Flüchtlings-
lager zugeteilt würden – im Bedarfsfall beim UNHCR zu melden. Aufgrund
des mehrjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz vorliegend nicht unüberwindbar seien.
Zudem würden eine schwierige Lebenssituation, und insofern humanitäre
Überlegungen, nicht bereits zur Bewilligung der Einreise führen, zumal im
Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Lands-
leute weitgehend Unterstützung biete.
5.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt nochmals dargelegt und da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (…) Kinder habe und der
Ehemann als Asylbewerber in der Schweiz lebe.
5.2.1 Der Verfügung sei keine hinreichende Begründung für die Schluss-
folgerung zu entnehmen, der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau
mit (…) Kindern sei ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten; es sei der
Verfügung nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der einer verletzlichen Personengruppe angehören würden; auch eine Aus-
einandersetzung mit der individuellen persönlichen Situation im Sudan sei
in der Verfügung nicht zu erkennen. Ebenso wenig sei die geltend ge-
machte Beziehungsnähe zur Schweiz vom BFM rechtsgenüglich beurteilt
worden.
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5.2.2 Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der ka-
tastrophalen Lage im Osten des Sudans, wo sich auch das Flüchtlings-
camp Shegerab befinde, nicht zumutbar, sich dort in die vermeintlich si-
chere Obhut des Lagers zu begeben, zumal verschiedenste Quellen hier
über Entführungen, Lösegelderpressungen und Verschwinden von Flücht-
lingen sprechen würden. Ausserdem verbinde die Beschwerdeführerin
keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan. Die Situa-
tion für die Beschwerdeführerin mit (…) kleinen Kindern, die sie alleine ver-
sorgen müsse, und damit ihre Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe,
sei unberücksichtigt geblieben und ihre dargelegte Beziehungsnähe zur
Schweiz nicht ausreichend beurteilt worden. Ein weiterer Verbleib im Su-
dan sei für die Beschwerdeführerin und die Kinder daher unzumutbar.
5.2.3 In der Replik wird ausserdem bestritten, dass die Beschwerdeführe-
rin mit Bezug auf die Geburt des (…) Kindes und den Umstand, dass ihr
Ehemann zwischenzeitlich in die Schweiz gelangt und hier ein Asylverfah-
ren hängig sei, ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Ehemann sei
zu einem Zeitpunkt in die Schweiz gelangt, als die Vorinstanz das Asylge-
such der Beschwerdeführerin bereits abgelehnt gehabt habe; sie habe die-
sen Sachumstand daher erst auf Beschwerdeebene anbringen können.
Bezüglich der Geburt des (…) Kindes, dessen Abstammung vom Bundes-
amt nicht bestritten werde, sei vorliegend nicht erheblich, dass die Geburts-
mitteilung erst auf Beschwerdeebene erfolgt sei. Erheblich seien hingegen
folgende zwei Fakten: Die Geburt des (…) Kindes und die Tatsache, dass
sich der Ehemann im nationalen Asylverfahren befinde. Dieser letzte
Sachtatbestand sei durchaus als enge Bindung mit der Schweiz anzuse-
hen, zumal der Ehemann im wehrdienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea
ausgereist sei. Selbst wenn er dabei "nur" als anerkannter Flüchtling vor-
läufig aufgenommen würde, wäre dieser Status als gefestigt zu beurteilen,
da bei einem eritreischen Flüchtling die Aufhebung einer solchen vorläufi-
gen Aufnahme – erteilt zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
– "wahrlich nur theoretischer Natur" sei. Was die Bedrohungssituation erit-
reischer Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern im Sudan betreffe, hätten sie
diese mit dem Verweis auf den UNHCR-Bericht vom 25. Januar 2013 be-
legt. Gemäss der Argumentation des BFM habe die Beschwerdeführerin
demnach die Wahl zwischen der äusserst prekären Versorgungssituation
in Khartum und einer objektiven Bedrohungssituation im (…) Sudan, wo
sich das UNHCR-Lager D._______ befinde. Beide Alternativen seien nicht
zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe in Khartum keine gesicherte Un-
terstützung seitens Dritter. Sie erbettle sich ihren Lebensunterhalt bei der
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Kirche und lebe mit ihren Kindern in einem kleinen Zimmer. Von ihrem Ehe-
mann und der ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester erhalte sie
keine Unterstützung, da diese beiden Personen selber fürsorgeabhängig
seien.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der Flucht ihres Eheman-
nes von den eritreischen Behörden verfolgt und einmal für eine Woche
festgehalten worden zu sein. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird
vom BFM nicht nur nicht bestritten; vielmehr geht dieses ausdrücklich da-
von aus, gemäss Akten sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in
Eritrea "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den" gehabt habe.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser
Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal dieses Kernvorbringen
der Beschwerdeführerin durch entsprechende Aussagen des Ehemannes
anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt werden (vgl. Protokoll der Befra-
gung zur Person des Ehemannes S. 8; im erstinstanzlich hängigen Asyl-
verfahren des Ehemannes mit der Verfahrensnummer N (…) wurde neben
der Befragung zur Person bisher die Zuständigkeit der Schweiz respektive
der Abbruch eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens festgestellt).
6.3 Es ergeben sich bei dieser Aktenlage somit konkrete Hinweise auf das
Vorliegen einer Anschlussgefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als militärdienst-
pflichtige Frau illegal aus Eritrea ausgereist und habe auch deshalb be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen
im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (was für sich allein im vor-
liegenden Verfahrenskontext allerdings nicht relevant wäre, vgl. BVGE
2012/26 E.7 m.w.H.).
E-291/2014
Seite 11
7.
Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit von aArt. 52 AsylG.
7.1 Die Beschwerdeführerin wohnt nach ihren Angaben mit ihren Kindern
zurzeit in einem kleinen Zimmer in Khartum und ist nicht in der Lage, selber
für sich und die kleinen Kinder zu sorgen. In dieser schwierigen Situation
wird sie offenbar von einer hilfsbereiten Privatperson sowie von der Kirche
unterstützt. Ihr Ehemann und die Schwester, die beide in der Schweiz le-
ben, sind von der Fürsorge abhängig und können die Beschwerdeführerin
nicht unterstützen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgerichts war in den letzten Jahren wiederholt
mit Ausland-Asylverfahren von Frauen konfrontiert, die sich – mit oder ohne
Kinder – ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljäh-
rige Verwandte in einem Drittstaat aufhielten und deswegen nicht nur in
ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen
Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten. Das Gericht stellte dabei
jeweils fest, dass der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als
unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei, falls die
Asylsuchenden – insbesondere durch den in der Schweiz lebenden Ehe-
mann – über eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und
zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte existieren würden (vgl. in
diesem Zusammenhang etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, E-2247/2009 vom 9. August
2010 E. 7, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7,
E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6,
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8, E-5089/2011 vom 17. Januar
2012 E. 5.3.10, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8,
D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, E-326/2013 vom 15. März 2013
E. 8, D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.5, D-3160/2013 vom 13. No-
vember 2013 E.6.2.2, D-4086/2013 vom 26. November 2013 E. 7.4).
7.3 Gemäss Akten lebt die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihren
(…) kleinen Kindern ohne nahe Familienangehörige oder weitere Ver-
wandte im Sudan unter sehr schwierigen Lebensbedingungen. Hinweise
auf eine spezielle kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan ergeben
sich aus den Akten nicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass sich die Be-
schwerdeführenden bereits seit einiger Zeit im Sudan aufhalten, was an-
gesichts der Trennung vom Ehemann/Vater, der seit September 2013 in
der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer prekären Aufenthalts-
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Seite 12
bedingungen zweifellos eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Hin-
weise auf eine spezifische persönliche Nähe zu andern Staaten als der
Schweiz sind den Akten nicht zu entnehmen.
7.4 Dass das vor einem Jahr eingeleitete Asylverfahren des Eheman-
nes/Vaters der Beschwerdeführenden noch nicht abgeschlossen ist, er-
scheint vorliegend entgegen der Auffassung des BFM (vgl. Vernehmlas-
sung S. 2) nicht als entscheidwesentlich: Erstens betrifft das vorliegende
Verfahren nicht Fragen des Familiennachzugs respektive eines Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder in eine vorläufige Aufnahme
des Ehegatten/Vaters (vgl. Art. 51 AsylG, Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]),
bei denen die Statusfrage direkt und unmittelbar interessiert; vielmehr han-
delt es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland, bei dem die Nähe der
persönlichen Beziehung der Gesuchstellerin zur Schweiz zu prüfen ist. Der
gefestigte Status eines nahen Verwandten in der Schweiz ist zwar natur-
gemäss geeignet, sich diesbezüglich positiver auszuwirken als ein blosser
Aufenthalt des Angehörigen beispielsweise im Rahmen eines hierzulande
hängigen Asylverfahrens; der Asylstatus des Angehörigen in der Schweiz
oder die Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft ist aber nicht zwin-
gende Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen Beziehung der
Gesuchstellerin zu unserem Land. Zweitens wären den beigezogenen Ak-
ten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des
Ehemannes/Vaters würde mit einem anderen Resultat als der quasi pra-
xisgemässen (zumindest faktisch) langfristigen Aufenthaltsberechtigung
für den eritreischen Asylsuchenden enden. Und
drittens verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester, der hier be-
reits im Jahr 2011 Asyl gewährt worden ist (Verfahren N […]), eine weitere
nahe Bezugsperson zur Schweiz.
7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der weitere Verbleib der Be-
schwerdeführenden im Drittstaat als unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs.
2 AsylG zu qualifizieren ist.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz zu bewilligen.
E-291/2014
Seite 13
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65
VwVG gegenstandslos wird.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten auf Fr. 1'000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkos-
ten) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das
BFM zu entrichten.
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E-291/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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