B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-291/2015
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frank-
reich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
Die Beschwerdeführenden ersuchten im [90er Jahre] beziehungsweise im
[90er Jahre] erstmals um Asyl in der Schweiz und wurden in der Folge vor-
läufig aufgenommen. Nachdem ihnen im [2000er Jahre] eine Aufenthalts-
bewilligung erteilt wurde, teilte ihnen das damals zuständige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) mit, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Die
Beschwerdeführenden reisten im [2000er Jahre] nach Sri Lanka zurück.
II.
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 17. August 2014 und reisten noch am selben Tag mit einem
von den französischen Behörden ausgestellten Visum nach Frankreich.
Von dort aus gelangten sie am 12. September 2014 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Im Rahmen der Befragung vom 1. Oktober 2014 wurde ihnen das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches Land gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei.
C.
Am 29. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz Frankreich um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive Abs. 3 Dublin-
III-VO. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. Dezember
2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut.
D.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an das BFM wiesen die Beschwer-
deführenden auf ihre Verbundenheit mit der Schweiz hin und ersuchten um
Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. Zum Beleg der geltend ge-
machten Vorbringen wurden diverse Unterlagen eingereicht.
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E.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – eröffnet am 8. Januar 2015 – trat
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung
nach Frankreich sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Frankreich sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig, da den Beschwerdeführenden die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten mit einem französischen Vi-
sum ermöglich worden sei und Frankreich das Gesuch um Aufnahme der
Beschwerdeführenden guthiess. Im Übrigen sei es nicht von Relevanz,
welche Ausreisemöglichkeiten die Beschwerdeführenden gehabt hätten
und ob ihnen die Auswirkungen der Dublin-III-VO bewusst gewesen seien.
Auch vermöge der Umstand, dass sie Frankreich nicht kennen würden, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin nicht zu widerlegen. Fer-
ner würden keine Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführe. Schliesslich sei es nicht Sache der asyl-
suchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu
bestimmen.
Diese Verfügung war adressiert an A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), und es
wurde ausdrücklich festgehalten, die Verfügung beziehe sich (lediglich) auf
den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Verfügung
vom 30. Dezember 2014, S. 8).
F.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und
diese zu behandeln. Weiter wurde darum ersucht, das SEM sei anzuwei-
sen, von der Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich bis auf weite-
res abzusehen und den Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen, son-
dern die bisherige Aufnahme weiterzuführen. In prozessualer Hinsicht
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wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht. Sodann wurde geltend gemacht, die Gerichtskorrespondenz solle
sowohl den Beschwerdeführenden wie auch der [Beratungsstelle] eröffnet
werden. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden verschie-
dene Dokumente eingereicht.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus,
dass sie im Jahr [2000er Jahre] aus humanitären Gründen eine B-Bewilli-
gung erhalten hätten, was belege, dass sie damals die erforderlichen Kri-
terien (wie humanitäre Gründe, Integrationsfähigkeit und tragendes sozia-
les Netz) erfüllt hätten. Aufgrund ihres früheren Aufenthalts in der Schweiz
könnten sie auf verschiedene Beziehungen bauen. Zudem sei dem Be-
schwerdeführer am (…) 2014 ein Schweizer Führerschein (…) ausgestellt
worden und die Beschwerdeführenden würden mit Leichtigkeit eine Anstel-
lung finden, zumal sie zwischen [90er Jahre] und [2000er Jahre] in der
Schweiz in diversen Berufen erfolgreich tätig gewesen seien. Überdies
würden sie die deutsche Sprache beherrschen und hätten nach der Ein-
schätzung der Verantwortlichen des Durchgangszentrums von Anfang an
die Kriterien für selbständiges Wohnen in einer Gemeinde erfüllt. Nach ver-
schiedenen Umzügen in Sri Lanka aufgrund des Verlustes der Staatsbür-
gerschaft wegen des (…)jährigen Auslandsaufenthaltes hätten die drei Kin-
der bereits begonnen, sich an das den Eltern vertraute Schweizer Umfeld
zu gewöhnen – zwei von ihnen würden den Deutschunterricht besuchen –
und wären bei einer Überstellung nach Frankreich in einem französisch-
sprachigen Umfeld neuen Herausforderungen ausgesetzt. Schliesslich sei
der Beschwerdeführer als erster zur Begleitung von Kindern unterschiedli-
cher Herkunft zum Deutschunterricht in die Nachbardörfer ausgewählt wor-
den.
G.
Mit Telefax vom 15. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde werde gutgeheissen, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgelehnt.
Zudem führte es aus, dass die Instruktionsverfügung nur den Beschwerde-
führenden eröffnet werde, da in Bezug auf die [Beratungsstelle] weder eine
Vollmacht vorliege noch [Beratungsstelle] im Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung getreten sei. Im Übrigen er-
suchte es die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 an der
angefochtenen Verfügung fest.
Im Wesentlichen trug sie vor, dass Sachverhalte wie namentlich der Erhalt
einer B-Bewilligung vor über einem Jahrzehnt oder das Ausüben verschie-
dener Berufe über einen längeren Zeitraum in der Schweiz zwar durchaus
ein Indiz für eine, zumindest im damaligen Zeitraum, gelungene Integration
seien. Entscheidend sei im vorliegenden Fall jedoch nicht in erster Linie die
Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführenden, die grundsätzlich nicht an-
gezweifelt werde, sondern die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl-
verfahren. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass Frankreich
alle hierfür relevanten Konventionen ratifiziert habe, weshalb keine Zweifel
vorliegen würden, dass die französischen Behörden für eine angemessene
Aufnahme und Unterbringung der gesamten Familie sowie für die korrekte
Prüfung ihrer Asylgesuche sorgen würden. Im Übrigen sehe die Dublin-III-
VO keine Zuständigkeit für Asylverfahren gestützt auf einen früheren, lang
zurückliegenden Aufenthalt vor. Auch würde die Behauptung, die Kinder
hätten begonnen, sich ans Schweizer Umfeld zu gewöhnen und zwei von
ihnen würden bereits einen Deutschkurs besuchen, keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich begründen, denn es liege kein
Grund zur Annahme vor, den Kindern würde die Integration in Frankreich
bei einer Wegweisung dorthin erschwert werden. Ferner seien alle drei Kin-
der in Sri Lanka geboren und keines von ihnen habe einen besonderen
Bezug zur Schweiz, weshalb auch die Berücksichtigung des Kindswohls
nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Zuständigkeit führe. Schliess-
lich sei das Vorbringen, die Beschwerdeführenden würden mit Leichtigkeit
hierzulande eine Anstellung finden, eine rein hypothetische Annahme.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Verfügung vom 28. Januar 2015
den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz
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zur Kenntnisnahme zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert
Frist eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Replik vom 9. Februar 2015 führten die Beschwerdeführenden mit Hin-
weis auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus, dass die Schweiz immer ihr Ziel-
land gewesen sei. Aufgrund der problematischen Situation der Tamilen in
Sri Lanka sei aber einzig eine Ausreise nach Paris möglich gewesen. Im
Übrigen wurde erneut dargetan, dass eine Überstellung nach sowie eine
Integration in Frankreich – anders als in der Schweiz – die Familie vor zahl-
reiche Schwierigkeiten stellen würde. Zudem würde die Ausschaffung nach
Frankreich speziell für die Kinder eine grosse zusätzliche Belastung be-
deuten. Es handle sich vorliegend um einen humanitären Härtefall mit weit-
reichenden negativen Folgen für ihre soziale Entwicklung.
Beiliegend wurden diverse Unterlagen zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5. Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1. Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die antragsstellende Per-
son ein gültiges Visum – oder ein solches, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist und mit welchem die Person in das Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, so ist
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag
eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
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gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [Visakodex] erteilt wurde.
5.2. Die Beschwerdeführenden haben weder im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, dass die fran-
zösischen Behörden ihnen ein Visum ausgestellt haben. Damit verfügten
sie im massgelblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten, nämlich am 12. September 2014, über
ein von Frankreich ausgestelltes Visum, welches seit weniger als sechs
Monaten abgelaufen ist (gemäss eigenen Angaben gültig vom (…) 2014
bis (…) September 2014). Im Übrigen stimmten die französischen Behör-
den am 29. Dezember 2014 der Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
Weder die Ausführungen in der jeweiligen Befragung noch die Argumente
auf Beschwerdeebene vermögen gemäss den anzuwendenden Bestim-
mungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offen-
sichtlich umzustossen. Demnach ist Frankreich als für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständiger Staat zu
betrachten.
6.
6.1. Weiter bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Auch darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.
Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), ergeben. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die fran-
zösischen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren ver-
sperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden bis anhin gar nie um eine
Aufnahme in das französische Asylsystem bemüht.
Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist mithin nicht gerechtfer-
tigt.
6.2. Vorliegend ist sodann auch kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal auf Beschwerdestufe nichts
vorgebracht wird, was im Rahmen dieser Ermessensklausel Berücksichti-
gung finden könnte. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass das Dublin-
System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch un-
ter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt). Auch der Umstand, dass sie keine
anderen Ausreisemöglichkeiten gehabt hätten und ihnen die Auswirkungen
der Dublin-III-VO nicht bewusst gewesen seien, entfaltet vorliegend keine
Relevanz.
Zudem kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situa-
tion der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben Probleme
mit (…) habe und Medikamente einnehme (vgl. C7/12 S. 11), offensichtlich
nicht zu.
6.3. In der angefochtenen Verfügung ist das SEM auf die individuellen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden (insbesondere den früheren langjähri-
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Seite 11
gen Aufenthalt in der Schweiz) nicht eingegangen. Im Rahmen seiner Ver-
nehmlassung hat es nunmehr den humanitären Gründen gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Rechnung getragen.
7.
Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und hätte – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind – gestützt auf Art. 44 AsylG richtiger-
weise die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Vorliegend wurden die Kinder der Beschwerdeführenden jedoch nicht als
Verfügungsadressaten in der angefochtenen Verfügung aufgenommen.
Zudem wurden sie weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung erwähnt, weshalb auch kein Sachzusammenhang
hergestellt werden kann; die Verfügung bezieht sich vielmehr explizit (An-
merkung des Gerichts: lediglich) auf den Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin 2 (vgl. Verfügung S. 8). Diesem formellen Mangel kann
nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getra-
gen werden, zumal sich die Frage einer Heilung des Verfahrensmangels
vorliegend nicht stellt.
8.
Die Beschwerde ist demnach (einzig aufgrund des formellen Mangels) gut-
zuheissen und die Sache an das SEM zum Erlass einer neuen Verfügung
zurückzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung wird obsolet.
9.2. Es ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwer-
deführenden verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs.
1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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