B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-291/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2015 von Deutschland
herkommend in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass der vom SEM durchgeführte Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerde-
führenden am 2. November 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hat-
ten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich den Befragungen zur
Person (BzP, vgl. Protokolle in den Akten-SEM: A11/12 betreffend den Ehe-
mann, A12/10 betreffend die Ehefrau, A13/10 und A14/10 betreffend die
beiden ältesten Töchter) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sowie zum Gesundheitszustand gewährte,
dass der Ehemann diesbezüglich angab, es spiele keine Rolle, ob sein
Asylgesuch in Deutschland oder der Schweiz behandelt werde, er habe
allerdings gehört, Deutschland schicke die Leute zurück,
dass auch die Ehefrau angab, sie sei bereit nach Deutschland zurückzu-
kehren, allerdings habe sie keine Kraft mehr weiterzureisen und wolle nun
hierbleiben,
dass die Töchter angaben, sie hätten "keine Ahnung von solchen Sachen",
wobei die ältere Tochter anmerkte, man sage, Deutschland deportiere
Leute aus Afghanistan und ihr Vater wisse Bescheid,
dass die Beschwerdeführenden allesamt angaben, gesund zu sein, wobei
die Ehefrau und Mutter anfügte, sie leide unter dem Tod ihres Bruders und
habe Schmerzen im rechten Daumen und nehme deswegen Tabletten ein,
dass das SEM gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 2. November 2015 und
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige deutsche Behörde am 7. De-
zember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
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dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 9. Dezember 2015 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Ja-
nuar 2016 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
sie aus der Schweiz nach Deutschland wegwies und den Kanton Schwyz
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begrün-
dete, nachdem die Behörde dem Übernahmeersuchen der Schweiz ge-
stützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen habe,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen
sei, den für ihr Asylverfahren zuständige Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege und
nach der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei,
dass es demnach den deutschen Behörden obliege, die Asylgründe der
Beschwerdeführenden zu prüfen und keine Hinweise dafür vorlägen,
Deutschland würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen,
dass sodann keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland
würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und bei
einer Überstellung nach Deutschland nicht davon auszugehen sei, dass
die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wä-
ren, sie in eine existenzielle Notlage geraten könnten oder sie ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in ihren Heimatsstaat überstellt würden, zumal keine systemischen
Mängel in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären sowie es sei ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihnen
zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass sie die Rechtsmitteleingabe mit Gründen, die einem Vollzug der Weg-
weisung nach Afghanistan entgegenstünden, begründen und als Beilage
ein Schreiben von Caritas Schweiz vom 12. Januar 2016 einreichen, worin
ihnen die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid des SEM vom 16. Dezember 2015 erläutert wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 15. Januar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar von der ältesten Tochter, die per (…) volljährig
wurde, nicht unterzeichnet ist, eine entsprechende Regulierung jedoch im
vorliegenden Einzelfall unterbleiben kann, zumal es sich zum einen um
eine Laienbeschwerde handelt und zum anderen aufgrund der gesamten
Umstände, der klare Wille der Tochter, zusammen mit den Eltern Be-
schwerde zu führen, angenommen werden darf,
dass auch die Begründung der Beschwerde, die sich auf Wegweisungs-
vollzugshindernisse im Hinblick auf den Heimatstaat beschränkt, keiner
Verbesserung bedarf, zumal aus den Akten hinreichend hervorgeht, aus
welchen Gründen die Beschwerdeführenden die Feststellung, Deutschland
sei für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig und sie seien in diesen
Staat zu überstellen, anfechten,
dass die Beschwerde demnach fristgerecht und in der Form akzeptiert ein-
gereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung das Nichteintreten auf die
Asylgesuche ist, weshalb auf die sinngemäss gestellten Rechtsbegehren
auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung so wenig
einzutreten ist, wie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass nämlich auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und
4 AuG (SR 142.20) vorliegend nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung für den Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-
gliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständi-
ger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die deutschen Behörden dem gestützt auf den Eurodac-Treffer ge-
stellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben
ist, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten,
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dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden über einen pauschalen Hinweis hinaus, sie
hätten gehört, Personen würden aus Deutschland in ihr Heimatland zurück-
geschafft, offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan ha-
ben, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und
ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und die Akten keine Gründe für die An-
nahme enthalten, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sie auch nicht dargetan haben, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu ei-
ner Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten, sondern vielmehr selbst angaben, sie könnten auch
in Deutschland leben und es sei grundsätzlich unerheblich, ob ihr Verfah-
ren in der Schweiz oder in Deutschland durchgeführt werde,
dass offensichtlich auch keine medizinischen Umstände gegen eine Über-
stellung nach Deutschland sprechen und Deutschland gegebenenfalls oh-
nehin verpflichtet wäre, den Antragstellern die erforderliche medizinische
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Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass folglich auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung kommt,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: