Abtei lung V
E-2913/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Tellenbach, Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. April 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 27.
Juli 2005 und reiste am 1. August 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 4. August 2005 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle Vallorbe befragt. B._______ hörte ihn am 14. September 2005 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, als
1997 Kabila an die Macht gekommen sei, sei sein Vater getötet worden. 1998
habe er ein Studium an der Universität begonnen und sei dort mit der „Union pour
la Démocratie et le Progrès Social“ (UDPS) in Kontakt gekommen. Am 10. Januar
2005 habe er in Kinshasa an einem von der UDPS organisierten Marsch
teilgenommen und sei dabei festgenommen worden. Während der Haft sei er
fotografiert worden. In der Folge seien alle Gemeindebüros mit seinen Fotos
beliefert worden, damit er umgehend festgenommen werden könne, sobald er
gegen das Gesetz verstossen würde. Nach zwei Tagen sei er unter der Auflage,
an keinen Märschen mehr teilzunehmen, freigelassen worden. Im Mai 2005 habe
er zusammen mit Kollegen Flugblätter für eine Kundgebung vom 30. Juni 2005
verteilt. Dabei seien sie Soldaten begegnet, indes hätten sie fliehen können.
Seither werde er gesucht, insbesondere hätten sich die Soldaten dreimal zuhause
nach ihm erkundigt. Trotzdem habe er am 30. Juni 2005 an besagtem Marsch an
vorderster Front teilgenommen. Plötzlich hätten Soldaten das Feuer eröffnet, es
sei zu einer Massenpanik gekommen und er sei verhaftet worden. Er sei in ein
Büro an der C._______ gebracht und mit dem Tod bedroht worden. Anschliessend
sei er in eine Zelle gebracht und von einem Soldaten vergewaltigt worden. In der
dritten Nacht seines Gefängnisaufenthalts sei er von Soldaten nach D._______
gebracht und dort - auf dessen Intervention - seinem Onkel übergeben worden.
Die Soldaten hätten ihn dabei aufgefordert, das Heimatland so schnell wie möglich
zu verlassen. Bis zur Ausreise am 27. Juli 2005 habe er sich bei einem Freund
seines Onkels versteckt gehalten.
B. Mit Verfügung vom 12. April 2007 - eröffnet am 18. April 2007 - trat das BFM auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 25. April 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Vertreterin, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegebenenfalls sei die Verfügung des
BFM zu kassieren. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens der in Aussicht gestellten
3Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E. Am 27. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. April 2007 zu den Akten.
F. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
ohne Replikrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Nach Art. 32
Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben (Bst. a), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Bst. c).
44.
4.1 Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung des Gesuchs schriftlich auf die
entsprechende Bestimmung des Gesetzes hingewiesen worden. Er habe indes
den Asylbehörden innerhalb der erforderlichen Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben. Es sei daher zu prüfen, ob er glaubhaft machen
könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer
habe erklärt, er sei mit dem Reisepass eines Franzosen afrikanischer Herkunft von
Brazzaville beziehungsweise Addis Abeba nach Rom geflogen. Auf internationalen
und inbesondere Interkontinentalflügen würden jedoch Passagiere an den
Flughäfen einzeln und in der Regel mehrmals aufgefordert, ihre Reisepapiere
persönlich vorzuweisen, damit sie auf ihre Identität überprüft und die Person einer
genauen Kontrolle unterzogen werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine
hinreichenden Angaben zu dem von ihm angeblich verwendeten französischen
Pass machen können. Dies sei realitätsfremd, denn Fluggäste müssten bei
Kontrollen jederzeit damit rechnen, nach ihrer genauen Identität gefragt zu
werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar über
relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem BFM aber vorenthalte. Somit
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
Weiter sei bei Papierlosigkeit zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen
nötig seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen.
Er habe geltend gemacht, seit Mai 2005 von der Armee überall gesucht worden zu
sein und sich deswegen eine Woche bei Freunden versteckt zu haben. Angesichts
dessen erstaune, dass er anschliessend wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
obwohl er auch dort gesucht worden sei. Weiter führe er aus, nachdem er am 30.
Juni 2005 verhaftet worden sei, sei er am 3. Juli 2005 von den Soldaten nach
D._______ gefahren worden, wo er dank der Intervention seines Onkels
freigelassen worden sei. Die Soldaten hätten ihm dabei befohlen, dass Land so
rasch als möglich zu verlassen, ansonsten er wieder verhaftet und getötet werde.
Dieses Vorgehen der Armee sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer
geltend gemacht habe, sein Foto sei überall hin geschickt worden und er sei
landesweit gesucht worden. Sodann sei vor dem Hintergrund der angedrohten
erneuten Verhaftung und Tötung nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer noch rund dreieinhalb Wochen mit der Ausreise zugewartet
habe. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Er habe
weder Angaben zu seinen Mithäftlingen noch klärende Aussagen zu seiner
Freilassung machen können. Der Beschwerdeführer erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, gemäss Art. 37 AsylG seien
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der
Gesuchseinreichung zu treffen und summarisch zu begründen. Der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch im August 2005 eingereicht, der
5Entscheid des BFM datiere vom 12. April 2007. Angesichts dieser zeitlicher
Verhältnisse sei ein Nichteintretensentscheid nicht zulässig. Des Weitern habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung eine „Attestation de perte de
pièces“ zu den Akten gegeben. Dazu habe er ausgeführt, dieses Dokument sei
nach dem Sturz von Mobutu das einzige Identitätspapier gewesen, das in der
Demokratischen Republik Kongo erhältlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer
sei auch die Frage nach der Beschaffung von weiteren Identitätspapieren nicht
gestellt worden. Vielmehr sie ihm mitgeteilt worden, dass für ihn das „orange
Blatt“ nicht von Belang sei. Ferner sei aus den Befragungsprotokollen ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer Opfer von physischer und psychischer Folter
geworden sei. Der anlässlich der kantonalen Anhörung anwesende
Hilfswerksvertreter habe deshalb eine psychologische und medizinische Betreuung
für den Beschwerdeführer angeregt. Allerdings habe der Beschwerdeführer bis
jetzt noch keine Gelegenheit zu einer entsprechenden Abklärung erhalten.
Schliesslich erstaune, dass im Wegweisungspunkt die Darstellung der
gegenwärtigen Situation in der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2004
aufhöre. Nach den Wahlen im Herbst 2006 habe sich die Situation im Heimatland
des Beschwerdeführers massiv verschärft und sei nach wie vor sehr angespannt.
4.3 Das BFM äussert sich in der Vernehmlassung nicht zu den in der
Rechtsmitteleingabe erhobenen Vorwürfen.
5. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst zu Recht geltend gemacht, dass
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 37 AsylG in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen
seien. Dazu ist indes festzustellen, dass sich bereits die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts einlässlich mit der Anwendbarkeit von Art. 37 AsylG
auseinandergesetzt hat (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 15) und vorliegend
keine Veranlassung besteht, von dieser zutreffenden Rechtsprechung
abzuweichen. Bei der Frist von Art. 37 AsylG handelt es sich um eine so genannte
Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Das BFM hat demnach beim
Vorliegen der Tatbestände von Art. 32 bis 34 AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, auch wenn die Entscheidungsfrist unbegründet
überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht
nachgekommen wurde. Diesem Umstand hat es allerdings insoweit Rechnung zu
tragen, als bei der Bemessen der Ausreisefrist die Dauer des Verfahrens zu
berücksichtigen ist, was vorliegend seitens der Vorinstanz durchaus korrekt getan
wurde. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unzutreffend.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die
Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den
6Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der
Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112
Ia 110).
6.2 Vorliegend wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er habe kein gültiges Reise-
oder Identitätspapier eingereicht und könne dafür auch keine entschuldbaren
Gründe anführen. Aufgrund der Akten ergibt sich indes, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung eine „Attestation de perte de
pièces“ abgegeben und dazu ausgeführt hat, dieser Ausweis sei nach dem Sturz
von Mobutu das einzige in der Demokratischen Republik Kongo erhältliche
Identitätspapier gewesen. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung die Frage 14 nicht gestellt wurde und er dahingehend
informiert wurde, dass er dem „orangen Blatt“ nicht Rechnung tragen müsse (vgl.
A1, S. 4). In der angefochtenen Verfügung hat das BFM das eingereichte
Dokument und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers mit keinem
Wort erwähnt, geschweige denn sich damit auseinandergesetzt. Angesichts
dessen, dass es dem Beschwerdeführer Papierlosigkeit und das Fehlen
entschuldbarer Gründe vorwirft, ist dieses Unterlassen seitens der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar. Dem BFM ist daher vorzuwerfen, es habe die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt, mithin dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
6.3 Im Wegweisungpunkt äussert sich die Vorinstanz zur allgemeinen Situation in der
Demokratischen Republik Kongo. Die diesbezüglichen Erwägungen enden im
Jahre 2004 und setzen sich nicht mehr mit der weiteren Entwicklung der Lage im
Heimatland des Beschwerdeführers auseinander. Weshalb sich das BFM zur
aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo nicht weitergehend
äussert, ist nicht einsichtig, dies umso mehr, als sich das Land seit 2003 in einer
Übergangsphase befand, deren Abschluss die Präsidentschaftswahlen Ende Juli
2006 bildeten, auch in der Folge noch grosse Unsicherheit über die politische
Entwicklung des Landes herrscht(e), neueste Lageberichte von einem Quasi-
Kollabieren des Staates in den Bereichen Justiz, Gesundheit und Bildung
sprechen, über 1,6 Millionen Personen intern vertrieben worden sind, die
Sicherheitslage als prekär eingestuft wird und es beispielsweise im August 2006
im Nachgang zu den Präsidentenwahlen in Kinshasa zu Strassenschlachten
gekommen ist. Bei dieser Sachlage hat sich das BFM vorwerfen zu lassen, die
ihm obliegende Begründungspflicht und damit auch in diesem Punkt den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
6.4 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungs-
beschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
7grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004
Nr. 38 E.7.1); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung
an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Eine Kassation drängt sich aber insbesondere dann auf, wenn die
Verfahrensverletzung auf einem Versehen beruht oder das Ergebnis einer
gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E.
a.a.O.).
6.5 Vorliegend hat das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht verletzt. Einerseits hat es in seinem
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ein eingereichtes
Ausweispapier sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt, andererseits hat es hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug keine vollständige Lageanalyse vorgenommen. Beide Mal
dürfte kein Versehen vorliegen, sondern vielmehr eine unsorgfältige
Verfahrensführung durch die Vorinstanz. Eine Heilung ist daher nicht angezeigt,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren ist.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, welchem
Beweismass beziehungsweise Prüfungsgrad die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG unterliegen, ob die Ausführungen des BFM in Erwägung I.2 zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen diesem Beweismass standhalten und es vorliegend
angezeigt gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen und damit das Asylgesuch materiell zu prüfen
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E.
E. [D-688/2007, N _______]).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem
es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art.
49 Bst. b VwVG). Eine Heilung dieser Verfahrensverletzungen fällt ausser
Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 12. April
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird sich im Rahmen des wieder aufzunehmenden
erstinstanzlichen Verfahrens mit der eingereichten „Attestation de perte de
pièces“, den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, mit dem Hinweis
in Punkt 14 des Empfangsstellenprotokolls auseinander zu setzen und sich zur
aktuellen Lageentwicklung in der Demokratischen Republik Kongo zu äussern
haben. Im Falle eines erneuten Nichteintretens auf das Asylgesuch wird zudem
vorgängig zu prüfen sein, ob die Anforderungen an das Beweismass, dem Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG unterliegt, erfüllt sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007
gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
87.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Die
Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 5. Juni 2007 eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 300.-- zu den Akten gereicht. Dabei konkretisiert sie weder den
zeitlichen Aufwand, den Stundenansatz noch die Barauslagen. Aufgrund der
Aktenlage erscheint der in Rechnung gestellte Betrag jedoch als angemessen. In
Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteienschädigung entsprechend
dem Antrag der Vertreterin auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM
wird angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 12. April 2007 wird aufgehoben und die Akten
werden zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 300.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertreterin, 2 Expl.
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N
_______)
- B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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