Abtei lung V
E-2914/2010/rim
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2914/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Novem-
ber 2007 das Heimatland über die syrisch-türkische Grenze zu Fuss
verliess, sich in der Türkei am 4. März 2008 aufhielt und darauf über
unbekannte Länder am 11. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er vom BFM am 3. April 2008 im Transitzentrum Altstätten sum-
marisch zu den Personalien und Ausreisegründen und, nach Zuteilung
zum Kanton C._______ als Aufenthaltskanton, am 13. November 2008
(Abbruch wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der türkisch-kurdi-
schen Dolmetscherin) respektive am 24. Juli 2009 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er am 13. November 2008 eine undatierte und nicht unterschrie -
bene Bestätigung der Organisation "Kurdische Demokratische Progres-
sive Partei in Syrien, Schweizerische Organisation" (Partîya Demoqratî
Pêsverû Ya Kurd Li Sûryê, Rêxistina Siwîsra) einreichte, welche ihm
am 8. Juli 2010 (Datum des Poststempels) zugestellt worden war.
dass er im Wesentlichen in den Anhörungen geltend machte, syrischer
Kurde zu sein und aus der Region (...) zu stammen,
dass er als Sympathisant der Progressiven Syrischen Partei (Hizb
Taqadummi Fi Syria) an deren Sitzungen teilgenommen und bei Tätig-
keiten wie dem Verteilen von Zeitungen und der Vorbereitung von An-
lässen mitgewirkt habe,
dass er beispielsweise während einer Demonstration die kurdische
Flagge getragen und "es lebe Kurdistan" gerufen habe,
dass (...),
dass er einen Tag nach den gewalttätigen Ereignissen in (...) vom (...)
2004 an einer Kundgebung in (...) teilgenommen habe,
dass er drei bis vier Wochen später von Angehörigen des politischen
Sicherheitsdienstes (Amen al-Siyasi) zu Hause verhaftet und nach kur-
zen Transitaufenthalten letztlich nach Damaskus überstellt worden sei,
wo er (...) misshandelt worden sei,
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dass er nach (...) ins Gefängnis (...) verlegt worden sei, wo er während
(...) Tagen misshandelt worden sei,
dass er anschliessend unter einer Brücke in Damaskus ausgesetzt
worden und nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er in der Folge alle drei bis vier Monate bis zum (...) 2007 von
Angehörigen der Staatssicherheit (Amen al-Dawla) oder Mitgliedern
des politischen Sicherheitsdienstes (Amen al-Siyasi) mitgenommen,
vorgeladen und zur Mitarbeit aufgefordert worden sei,
dass er am (...) 2007 in (...) demonstriert habe und dabei offenbar von
Angehörigen des Nachrichtendienstes erkannt worden sei, weil er vom
(...) erfahren habe, dass ihn die Behörde anschliessend zu Hause
gesucht habe,
dass er sich deshalb bei (...) aufgehalten habe,
dass ihn der (...) zur türkisch-syrischen Grenze gebracht habe, die er
am (...) 2007 illegal überquert habe,
dass er nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei in die Schweiz
gereist sei,
dass er an Parteisitzungen und Kundgebungen der schweizerischen
Sektion der (...)-Partei teilgenommen habe,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM am 3. August 2009 die Schweizerische Vertretung in Da-
maskus mit Abklärungen beauftragte, welche mit Schreiben vom 6. Ja-
nuar 2010 mitteilte, gemäss Abklärung des von der Botschaft beauf-
tragten Rechtsanwalts habe der Beschwerdeführer mit seinem (...) in
(...) ausgestellten syrischen Reisepass Nr. (...) sein Heimatland am
(...) 2008 über den Flughafen von (...) verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar
2010 Gelegenheit gab, zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2010 die
Offenlegung aller Aktenstücke des Verfahrens, die Bekanntgabe der
Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft und deren Unterlagen
sowie die Bekanntgabe der Einschätzung der Abklärungsresultate
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durch das BFM und diverse Präzisierungen forderte, andernfalls es
ihm unmöglich erscheine, fundiert Stellung zu nehmen,
dass er gleichzeitig um Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme
nachsuchte, falls das BFM den vorstehenden Antrag ablehnen würde,
dass das BFM die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die
Verfahrensakten vom 11. Februar 2010 und auf weitere Auskünfte mit
Schreiben vom 17. Februar 2010 ablehnte und ihm die Frist für eine
Stellungnahme bis 26. Februar 2010 erstreckte,
dass seine Stellungnahme vom 26. Februar 2010 datiert,
dass der (...) dem BFM am 29. Juli 2009 nach Aktenstudium mitteilte,
nichts Staatsschutzrelevantes festgestellt zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch vom 11. März 2010 mit Verfügung vom
23. März 2010 – eröffnet am 25. März 2010 – abwies, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass mit Eingabe vom 26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese BFM-Verfügung erhoben wurde,
dass in der Beschwerde beantragt wurde, es sei
– Einsicht in die Akten A8, A10, A11 und A17 zu gewähren (Antrag 1),
– eventualiter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt
der Akten A8, A10, A11 und A17 zu gewähren (Antrag 2),
– dem Beschwerdeführer nach vollumfänglicher Einsicht in die entspre-
chenden Akten beziehungsweise entsprechender Gewährung des
rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 3),
– die Verfügung des BFM vom 23. März 2010 aufzuheben, zur rechts-
genüglichen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Antrag 4),
– eventualiter die Verfügung des BFM vom 23. März 2010 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Antrag 5),
– eventualiter die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzu-
erkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Antrag 6),
– eventualiter die Verfügung vom 23. März 2010 aufzuheben und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 7),
– eventualiter die Verfügung vom 23. März 2010 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 8),
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– dem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde bezie-
hungsweise einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung einzuräumen (Antrag 9),
– im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens im Asyl- oder im
Wegweisungspunkt dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
zur Einreichung eines Arztberichtes eines Spezialisten (...) zu
gewähren (Antrag 10),
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Vielzahl von Be-
weismitteln einreichte und für weitere Einzelheiten zu diesen Beweis-
mitteln auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2010 den Eingang
der Beschwerde der Vollzugsbehörde anzeigte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 eine Beschwerdeergän-
zung nachreichte, worin er erneut um Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung eines Arztberichts ersuchte,
dass er mit Schreiben vom 18. Juli 2010 den Arztbericht eines (...) vom
24. Juni 2010 einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010
das Akteneinsichtsgesuch im gesetzlich zulässigen Umfang in Bezug
auf die Aktenstücke A8, A10 und A11 guthiess, den Antrag auf Ein-
sicht in die Akte A17 und die Anträge auf Fristansetzungen zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung, zur Einreichung eines ärztli -
chen Zeugnisses und einer Honorarnote abwies, und einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhob mit der Begründung, die
Prüfung der Akten und Beweismittel habe die mutmassliche Aussichts-
losigkeit der Beschwerdeanträge ergeben,
dass zugleich die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren
Termin verschoben wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 geforderte Kosten-
vorschuss am 5. August 2010 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 aus-
führen liess, mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Partei
sei seine exilpolitische Tätigkeit bewiesen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug
auf den rechtlichen Gehörsanspruch ausführte, die Akteneinsicht wer-
de regelmässig erst nach Abschluss der Untersuchungen gewährt,
dass es zur Begründung der Gesuchsablehnung im Wesentlichen aus-
führte, erhebliche Punkte der Asylbegründung würden den Tatsachen,
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen
und seien realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert worden,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Verhaftung
und die Haftmodalitäten keine Realkennzeichen enthalten würden und
keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar sei,
weshalb seine Behauptungen, namentlich bezüglich Haftdauer ohne
Einleitung eines Strafverfahrens, kaum zutreffen dürften, zumal auch
der immense Aufwand, den die Sicherheitsorgane betrieben haben
sollen, weder deren Vorgehensmuster entspreche noch zweckmässig
gewesen sei,
dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien aufgrund der
Botschaftsabklärung legal und unter Vorweisen seines Reisepasses
erfolgt sein müsse, was es sehr unwahrscheinlich mache, dass er sei -
tens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei,
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dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers nicht von einer Qualität seien, die zu einer konkreten Ge-
fährdung bei einer Rückreise nach Syrien führen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers somit unglaubhaft seien,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass bezüglich der Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung
verwiesen wird,
dass in der Beschwerde und den späteren Ergänzungen vorab die
Aktenführungs- und Akteneditionspraxis des BFM beanstandet, die
Verletzung seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht behauptet,
eine nicht genügende Beachtung der Verhältnismässigkeit sowie der
Angaben, Anträge und Beweismittel gerügt sowie eine sich auf
Mutmassungen bewegende Begründung kritisiert werden,
dass das BFM nicht aufgezeigt habe, wie die Botschaftsresultate kon-
kret zustande gekommen sind, und die Abklärungen der Botschaft ob-
jektive Nachfluchtgründe geschaffen habe,
dass in materieller Hinsicht keine erheblichen Unglaubhaftigkeitsmerk-
male in den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar seien, die Vor-
halte des BFM somit ungerechtfertigt seien und zudem von unrealisti -
schen Einschätzungen des BFM zeugten,
dass der Beschwerdeführer seine Gründe glaubhaft und nachvollzieh-
bar dargelegt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Kritik an der Verfahrensführung
der Vorinstanz als unangebracht betrachtet,
dass der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers vom BFM nicht in
einer zur Kassation der angefochtenen Verfügung führenden oder un-
zulässigen Weise eingeschränkt hat, zumal ihm aus Gründen des
öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung und zum Schutz der bei
den Abklärungen involvierten Personen das in seinem Fall gewählte
Vorgehen der Botschaft nicht im Detail zu schildern ist und es sich von
selbst versteht, dass die Botschaft sensible Informationen über aus-
gewählte Vertrauenspersonen beschaffen muss,
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dass die auf Beschwerdestufe erkannten formellen Mängel nach er-
folgter Heilung (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010 und Stel -
lungnahme vom 9. August 2010) gegenstandslos geworden sind,
dass nach Durchsicht aller Behauptungen und Beweismittel keine
stichhaltigen Hinweise erkennbar sind, die darauf schliessen lassen,
dass die Botschaftsabklärungen mängelbehaftet sind,
dass vielmehr festzuhalten ist, dass der für den Ausgang des Ver-
fahrens erhebliche Sachverhalt hinreichend erfasst wurde und das
BFM die entscheidwesentlichen Aspekte im Endergebnis in einer
rechtsgenüglichen Weise gewürdigt hat, weshalb der Rückweisungs-
antrag abzuweisen ist,
dass auch in materieller Hinsicht die in der Beschwerdeschrift vorge-
brachten Argumente zu verwerfen ist und die angefochtene Verfügung
als rechtens erscheint,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Demonstration vom (...)
2007 während fünf Monaten offenbar unbehelligt in Syrien aufgehalten
hat, weshalb er in den Anhörungen in Erklärungsnotstand geraten sein
dürfte, als er sich über Zeitpunkt und Art der Ausreise zu erklären
hatte,
dass er – im Gegensatz zu seinen Behauptungen – Syrien mit dem
Flugzeug und unter Benutzung seines Passes verlassen hat und sich
demzufolge in diesem Zeitpunkt nicht mehr verfolgt gefühlt haben wird,
da kaum ein von den syrischen Behörden tatsächlich Verfolgter unter
eigener Identität eine Ausreise über den streng kontrollierten Flugha-
fen von Damaskus wagen würde,
dass die protokollierten Aussagen auch weitgehend von einem auf-
fälligen Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, wes-
halb der Eindruck einer erfundenen Geschichte noch verstärkt wird,
dass somit der Beschwerdeführer nach der Demonstration von keiner
Verfolgung betroffen war,
dass die behaupteten exilpolitischen Betätigungen, welche mit zahlrei -
chen Dokumenten und Fotos belegt werden, keine für die Entstehung
der Flüchtlingseigenschaft relevanten subjektiven Nachfluchtgründe
darstellen, da in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumen-
tation keine hervorragende Stellung des Beschwerdeführers erkennbar
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ist, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden zu einem be-
deutsamen und ernstzunehmenden Regimegegner machen würde,
dass demzufolge kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach
einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der
Beschwerde, den Ergänzungen und deren Beilagen und die weiteren
Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, und zur Vermeidung von
Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung
der Beweismittel auf die überzeugenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift gesund-
heitliche Probleme geltend macht, welche in einem fachärztlichen Be-
richt vom 24. Juni 2010 als (...) diagnostiziert worden sind,
dass er in der ersten Anhörung die Frage, ob nach den angeblich er-
littenen Misshandlungen eine ärztliche Behandlung notwendig gewor-
den sei und es noch andere Gründe gegeben habe, Syrien zu ver-
lassen, verneinte und keinen Hinweis auf ein (...)leiden gab (A1 S. 5),
und auch anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2009, also nach ärzt-
lichem Erkennen des (...), sich auf die Antwort beschränkte, er habe
nach den angeblichen Misshandlungen den Gang zum Arzt nicht als
notwendig empfunden (A13 F60), ohne auf seine mittlerweile in der
Schweiz erfolgten ärztlichen Kontrollen hinzuweisen,
dass der festgestellte (...)fehler gemäss ärztlichem Bericht nicht ope-
rierbar ist, zurzeit keine medikamentöse Therapie nötig ist und ledig-
lich eine jährliche Grippeimpfung, eine (...)-Impfung, (...), gute
Dentalhygiene und Prophylaxe zur Vermeidung einer Entzündung (...)
sowie eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen wird,
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dass damit kein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Patienten er-
kennbar ist, das einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um eine Person mit Er-
fahrungen im (...)bereich (A13 F16) und einem intakten, breit
gefächerten Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt, was ihm bei der
Rückkehr in sein Heimatland von Nutzen sein wird,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der eine
syrische Identitätskarte abgegeben hat und wohl auch noch über sei-
nen für die Ausreise benutzten Reisepass verfügt, obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. August 2010
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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