B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2914/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste von Co-
lombo auf dem Luftweg (…). Von dort gelangte er über einen ihm unbe-
kannten Ort in einem Auto am 12. September 2011 in die Schweiz, wo er
am 15. September 2011 um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011
wurde er zur Person befragt (BzP), und am 19. Februar 2013 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, sein Vater habe die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt und sei deshalb im
(…) in B._______ gesucht worden, worauf die Familie in das von den
LTTE kontrollierte Gebiet gezogen sei. Im (…) sei er zwangsweise von
den LTTE rekrutiert worden; sie hätten ihn im (…) freigelassen. Als der
Krieg ausgebrochen sei, sei seine Familie (…) nach C._______ geflüch-
tet. Bei der Rückreise nach Sri Lanka im (…) seien er und sein Vater von
der sri-lankischen Marine festgenommen worden. Er sei vom Vater ge-
trennt worden; man habe ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche
sei er in ein Flüchtlingslager nach D._______ respektive E._______ ge-
bracht worden. Sein Onkel, welcher in Kanada lebe, habe jemanden nach
C._______ geschickt, um nach der Familie zu suchen. Nachdem er (…)
freigekommen sei, habe der Onkel seine Ausreise organisiert. Seit er auf
der Rückreise von C._______ den Kontakt zu seiner Mutter und seinen
Schwestern verloren habe, wisse er nichts über deren Aufenthaltsort.
Wegen der Aktivitäten seines Vaters wäre er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka gefährdet; persönlich habe er keine Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein vom (…) zu den Ak-
ten.
B.
Mit am 23. April 2013 eröffneter Verfügung vom 19. April 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die
Glaubhaftmachung stand.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 28. Mai 2013 ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 nahm das BFM ausführlich
Stellung zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur
Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges), hielt
vollumfänglich an der Argumentation in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 11. Juli 2013 verwies der Beschwerdeführer auf die Be-
schwerdeschrift und hielt an den dortigen Ausführungen fest. Er versu-
che, seine Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln zu untermau-
ern, und er werde Nachforschungen zur Freilassung seines Vaters und zu
einem allfälligen Strafverfahren machen.
Am 22. Juli 2013 reichte er als Beweismittel die Suchanfrage seines Ver-
wandten F._______ an das Rote Kreuz Sri Lanka vom (…) und eine Bes-
tätigung des Roten Kreuzes Sri Lanka vom (…) (inklusive Übersetzun-
gen) zu den Akten.
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H.
Das BFM liess sich zu den eingereichten Beweismitteln am 26. Juli 2013
vernehmen und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
I.
In seiner Replik vom 15. August 2013 führte der Beschwerdeführer aus,
F._______ sei kein Verwandter, sondern ein Nachbar. Er beantragte die
Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im
Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu
den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
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gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. April wird aufgehoben und die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub