B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2915/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
Armenien,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge über Russland
und die Ukraine am 10. April 2013 in die Schweiz einreisten und gleichen-
tags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der Anhörung vom
1. Mai 2013 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei
im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 18. Febru-
ar 2013 unter Druck gesetzt worden, Stimmzettel zugunsten des amtie-
renden Präsidenten, Sersch Sargsjan, zu sammeln,
dass er sich öffentlich geäussert habe, er werde den Oppositionskandida-
ten wählen und sei sicher, dass mindestens 500 Wahlberechtigte diesem
ebenfalls ihre Stimme geben würden,
dass er bei den Wahlen seinen Pass und jenen seiner Frau habe vorwei-
sen müssen und er diese danach nicht wiederbekommen habe,
dass er deshalb angenommen habe, dass ihre Pässe zum Wahlbetrug
missbraucht würden,
dass er von den Gefolgsleuten des Präsidenten aufgefordert worden sei,
ihnen 500 unterschriebene Stimmzettel zugunsten Sargsjans zu bringen
und dieselben Leute ihn mit dem Tod bedroht hätten,
dass er bereits vor diesen Ereignissen im August 2012 von Anhängern
des Präsidenten zusammengeschlagen und unter Druck gesetzt worden
sei,
dass er am 16. Februar 2013 für sich und seine Frau einen Passersatz
habe ausstellen lassen und sie am Tag der Wahl, dem 18. Februar 2013,
das Land verlassen hätten,
dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in einem schlechten Zustand
sei, an (…) und (…) leide, wobei er die Behandlung bei der Abreise habe
abbrechen müssen,
dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz sowjetische Geburts-
urkunden als Identitätspapiere eingereicht haben und der Beschwerde-
führer zusätzlich einen Militärausweis, einen Vereinsausweis, ein Or-
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denszertifikat sowie medizinische Unterlagen und ein Speichermedium zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (eröffnet gleichentags) in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der ihnen eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere
eingereicht,
dass die Vorbringen, ihre Pässe seien vom Wahlbüro eingezogen worden
und die Ersatzpässe, die sie sich zur Ausreise hätten ausstellen lassen,
hätten sie in Kiew zerstört, widersprüchlich ausgefallen und deshalb nicht
glaubhaft seien,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten
die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststehe,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien,
dass die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden über den
Reiseweg erste Zweifel an ihren Vorbringen eröffnen würden, welche sich
durch die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ausreisegründe er-
härtet hätten,
dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung erwähnt habe, schon
vor dem 15. Februar 2013 Schwierigkeiten mit republikanisch gesinnten
Unbekannten gehabt zu haben und der Wahrheitsgehalt dieser nachge-
schobenen und oberflächlich Schilderungen deshalb anzuzweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei zu erklären,
weshalb ausgerechnet er zum Stimmenfang für den Präsidenten hätte
eingespannt werden sollen, obwohl bekannt gewesen sei, dass er den
Oppositionskandidaten favorisiert habe,
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dass die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer zukünftigen Verfol-
gung unbegründet erscheine, da Sersch Sargsjan am 18. Februar 2013
wiedergewählt worden sei und die Motive der angeblichen Verfolger
demnach aktuell nicht mehr bestehen würden,
dass ausserdem erstaune, dass der Beschwerdeführer als politisch en-
gagierter Mensch mit Reputation und grossem Beziehungsnetz gegen
das ihm widerfahrene Unrecht und die versuchte Wahlbeeinflussung zu-
ungunsten seines Favoriten in keiner Weise vorgegangen sei, hätte er
sich doch beispielsweise an die Leitungen verschiedener Parteien oder
an Wahlbeobachter der OSZE wenden können,
dass die Vorbringen angesichts der widersprüchlichen und inkonsistenten
Angaben nicht glaubhaft seien, die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfüllen
würden und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere davon ausgegangen werden könne, den Beschwerde-
führenden würde der Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung
zur Verfügung stehen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Asylgründe und
der Wegweisungsvollzugshindernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerdeführen-
den sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass sie mit der Beschwerde den Führerausweis des Beschwerdeführers
im Original, eine Kopie des Passes der Beschwerdeführerin, russische
Übersetzungen des Passes und des Führerausweises des Beschwerde-
führers, eine Bescheinigung des Ehescheins, heimatliche Arztberichte
und ein Originaldokument auf Armenisch zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung
das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vor-
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bringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend die Frage der Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden
kann,
dass ein Nichteintretensentscheid gemäss BVGE 2007/8 ausgeschlossen
ist, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshinder-
nisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Ab-
klärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einläss-
lichen Begründung bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.6.6),
dass den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten ist, wonach die
von der Vorinstanz vorgenommene, vorstehend erwähnte Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft sehr detailliert und umfangreich ausgefallen ist,
und diese deshalb nicht mehr als vom Begriff "summarisch" gedeckt be-
zeichnet werden kann, weshalb der Nichteintretensentscheid ungerecht-
fertigt war,
dass unter diesen Umständen nicht mehr von einem offenkundigen Feh-
len der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, ausgegangen werde kann,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des
ordentlichen Verfahrens und neuer Beurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen ist,
dass die von den Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Beweismittel zusammen mit einer Kopie der Beschwerde
ans BFM überstellt werden zur weiteren Bearbeitung der Asylgesuche,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass der Kosten-
vorschusspflicht zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die am 29. Mai 2013 zu den Akten gereichte Kostennote in der Höhe
von Fr. 1545.- überhöht erscheint, weshalb sie zu kürzen und die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1000.- (inkl.
Auslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben und die Ak-
ten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: