B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2915/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin mit letz-
tem Wohnsitz im Bezirk B._______, soll Tibet am 7. März 2012 Richtung
Nepal verlassen haben, wo sie sich in der Folge bis am (…) aufgehalten
habe. Dann sei sie auf dem Luftweg und anschliessend mit dem Zug an
ihr unbekannte Orte gereist. Am 18. Dezember 2012 gelangte sie in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 9. Januar 2013 statt, die Anhörung am 4. April 2014.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie sei am (…) auf Pilgerreise zu einem (…) im Bezirk B._______ gegan-
gen. Dort angekommen seien plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht und
hätten Mönche festgenommen beziehungsweise einen Mönch geschla-
gen und abgeführt. Sie habe daraufhin zusammen mit anderen Personen
gegen die Chinesen demonstriert. Es seien noch mehr Sicherheitskräfte
gekommen und hätten Kontrollen durchgeführt. Dabei sei ihr die Identi-
tätskarte weggenommen worden. Anschliessend sei sie nach Hause ge-
gangen. Sie habe wegen dieses Vorfalls am (…) mit einer Freundin in
C._______ vor dem (…) mit politischen Slogans aufgehängt, wobei sie
von Polizisten entdeckt worden sei. Sie sei weggerannt und nach Hause
zurückgekehrt. Ihre Eltern hätten später erfahren, dass die Freundin ver-
haftet worden sei. Zudem habe sie gehört, dass die Chinesen immer
noch die Demonstranten suchen würden. Auf Anraten ihres Vaters sei sie
deshalb ausgereist.
Sie reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten.
B.
Mit am 5. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2014 stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehn-
te deren Asylgesuch vom 18. Dezember 2012 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materiel-
ler Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und
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ihr infolge unzulässiger Wegweisung eine unbefristete vorläufige Aufnah-
me als Flüchtling zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und lud das Bundesamt zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein, welche beim Gericht innert Frist am 11. Juni 2014 ein-
ging und der Beschwerdeführerin in der Beilage zu diesem Urteil zur
Kenntnis gebracht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
zu behandeln, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es fehle in der angefoch-
tenen Verfügung ein Hinweis darauf, dass mit der Beschwerdeführerin ein
"Telefon Interview" durchgeführt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar,
worauf sich das BFM bei seinem Entscheid stütze und weshalb es die
Aussagen der Beschwerdeführerin glaube werten zu können, zumal nie
eine Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten vorgenom-
men worden sei. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gerügt.
3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör
stellt eine Verfahrensgarantie dar. Der Gesuchsteller hat Anspruch darauf,
sich im Verfahren zu orientieren und seinen Standpunkt darzulegen; die
Behörden sind verpflichtet, ihm diese Gelegenheit einzuräumen und sich
ernsthaft mit seinen Äusserungen auseinanderzusetzen. Entsprechend
haben sie die betroffene Person über den Umfang und die Tragweite der
vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung zu informieren und über neu
beigezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebli-
che Beweismittel in Kenntnis zu setzen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 29 N 80 ff.). Die betroffene Person hat sodann einen Anspruch dar-
auf, sich zu allen relevanten Aspekten einer bevorstehenden, sie mögli-
cherweise belastenden Verfügung zu äussern. Insbesondere hat sie das
Recht, zu allen Fragen, die für den Entscheid erheblich sind, Stellung zu
nehmen. Als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs resultiert die
Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Da-
bei muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie kann sich
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken,
wobei zumindest kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von
denen sie sich hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), damit der Be-
troffene weiss, warum entgegen seinem Antrag entschieden worden ist,
und er die Rechtmässigkeit der Entscheidung und die Chancen einer An-
fechtung überprüfen kann (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 102).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass am 30. Januar 2013 ein 52 Minuten
dauerndes LINGUA-Gespräch durchgeführt und gestützt auf dieses von
einer Fachperson am 13. März 2013 eine achtseitige LINGUA-Analyse
erstellt worden ist (vgl. Akten BFM A15/10). Der Bericht kommt zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig tibetischer Ethnie, ihre
Hauptsozialisation habe jedoch eindeutig nicht in "(…)", sondern sehr
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wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder Indien
stattgefunden.
3.4 LINGUA-Analysen gelten gemäss der von der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesver-
waltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche Auskünfte
einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG, wobei derartigen
Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.).
3.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen (vgl. E. 3.2–3.4) wäre das Bun-
desamt gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse einzuräumen, nachdem
diese jedenfalls nicht ohne Weiteres als nicht nachvollziehbar oder nicht
überzeugend zu werten ist. Dies ist jedoch weder anlässlich der Anhö-
rung noch auf schriftlichem Weg geschehen. Damit hat das Bundesamt
den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, wonach der Verfügungsadressat
vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung zum Beweisergebnis Stel-
lung nehmen kann, verletzt. Zugleich ist eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch das BFM festzustellen, indem es sich in der angefoch-
tenen Verfügung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis
des des LINGUA-Berichtes enthält; dieser ist denn auch nicht zu entneh-
men, ob und bejahendenfalls weshalb diesem vorliegend keine Bedeu-
tung zuzumessen sei. Eine entsprechende Erklärung ergibt sich auch
nicht aus der Vernehmlassung, vielmehr wird durch den Hinweis auf den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2403/2014 vom 12. Mai
2014, wo das BFM im Unterschied zum vorliegenden Fall auf das Erstel-
len eines LINGUA-Berichtes verzichtet hatte, der falsche Eindruck erhär-
tet, es sei im vorliegenden Fall überhaupt keine LINGUA-Analyse durch-
geführt worden.
3.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f; 2008/14 E. 4.1
S. 185; 2007/30 E. 8.2 S. 371; 2007/27 E. 10.1 S. 332). Aus prozessöko-
nomischen Gründen ist eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene zwar möglich (vgl. a.a.O. E. 3.3.4 S. 676 f.), aber die in
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casu festgestellten Mängel sind schwerwiegend. Für deren Heilung be-
steht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum,
zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Versäumnisse des Bundesamtes
auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam
von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden. Dies gilt umso
mehr, als das BFM das Versäumte auch im Rahmen der Vernehmlassung
nicht nachgeholt hat. Die Beschwerde ist daher – ohne auf die weiteren
Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung
vom 1. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieses hat nach
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse vom 13. März 2013 zu ge-
währen; anschliessend hat es deren Aussagen neu zu beurteilen und sich
in seiner Entscheidfindung und -begründung sachgerecht mit der LIN-
GUA-Analyse auseinanderzusetzen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung mit Verfügung des Gerichts vom 3. Juni 2014 ohnehin gut-
geheissen wurde.
4.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwer-
deführerin rechtlich nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass ihr mit
Einreichung ihrer Beschwerde keine Vertretungskosten entstanden sind
(Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe
Auslagen (Art. 13 VGKE), die ihr entstanden sein könnten, sind aufgrund
der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb ihr trotz Obsiegens keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger