B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2916/2012
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
E-2916/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am
6. Dezember 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach
der Kurzbefragung im EVZ vom 9. Dezember 2010 wurde er für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 20. Dezem-
ber 2010 fand eine direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______, Bezirk
Jaffna. Aufgrund der Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel durch die sri-
lankische Armee sei er mit seiner Familie im Jahre 1996 nach D._______
umgezogen. Dort habe er in den Jahren (…) bis (…) für die "Tamil Eelam
Economic Development Organization" (TEEDOR) gearbeitet, wobei er ab
(…) als (…) tätig gewesen sei. Er habe in dieser Funktion (…) der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verwaltet und Kontakte zu vielen Mit-
gliedern der LTTE gepflegt. In den Jahren (…) bis (…) sei er als (…) für
das "Ministry of (…)" (Bezirksverwaltung D._______) tätig gewesen. Wäh-
rend dieser Zeit, im Jahre 2008, habe er bei der LTTE eine Grenzschutz-
Ausbildung absolvieren müssen. Am 20. April 2009 habe er mit seiner
Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in das von der
Armee kontrollierte Gebiet flüchten müssen, und sie hätten sich bis im
Oktober 2009 in einem Camp namens E._______ aufgehalten. Er sei dort
verhört worden, wobei er aber seine frühere Tätigkeit für die LTTE ver-
schwiegen habe. Nach Verlassen des Camps hätten er und seine Ange-
hörigen sich zunächst bei einem Freund in F._______, G._______ auf-
gehalten und seien dann im Februar 2010 nach D._______ zurückge-
kehrt, wo er für das (…) der Vereinten Nationen ([…]) gearbeitet habe. Im
August 2010 hätten ihn drei Soldaten zu Hause aufgesucht und ihn zu
seinen Kontakten zu den LTTE sowie zu Waffenverstecken dieser Orga-
nisation befragt und geschlagen, wobei er an einer Hand verletzt worden
sei. Er habe in der Folge von seinem Schwager erfahren, dass
H._______, ein anderer ehemaliger Angestellter der TEEDOR, mit wel-
chem er früher zusammengearbeitet habe, mit der Armee kooperiere und
dieser den Standort eines Waffenverstecks der LTTE verraten habe. Aus
Angst vor weiteren Repressalien im Zusammenhang mit dieser Angele-
genheit sei er mit seiner Familie nach Jaffna gegangen, wo sie bei sei-
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nem Bruder gelebt hätten. Da dieser aber Probleme mit den Regierungs-
kräften aufgrund seiner Anwesenheit befürchtet habe, sei er im Septem-
ber 2010 nach G._______ zurückgekehrt. Nachdem im Oktober und No-
vember 2010 viele Tamilen, welche für die LTTE gearbeitet hätten, er-
schossen worden seien, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlos-
sen. Am (…) Dezember 2010 sei er von Colombo aus mithilfe eines
Schleppers per Flugzeug nach Italien gereist und von dort in einem Auto
in die Schweiz gebracht worden. Seine Ehefrau und die beiden gemein-
samen Kinder würden sich vermutlich in Jaffna versteckt aufhalten, wo
auch seine Mutter und seine beiden Geschwister wohnhaft seien.
B.b Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine Identitätskarte und eine im (…) 2009 ausgestellte
Temporary Identity Card, beide im Original, Geburts- und Eheregisteraus-
züge in Kopie, eine Relief Assistance Card, Arbeitsbestätigungen der
TEEDOR, des "(…)" sowie des (…) und eine Fotoaufnahme eines zer-
störten Hauses zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 27. April 2012 − stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Mai 2012 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 sei aufzu-
heben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Disposi-
tiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. April 2012 aufzuheben und die
Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei es sei ihm das für das
vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben und
ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweis-
mittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel
von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation
in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 forderte der vormals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kosten-
vorschusses innert Frist auf, gab ihm antragsgemäss das Spruchgremium
bekannt und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht ge-
stellten Beweismittel.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste I._______ vom
18. Juni 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwi-
schenverfügung vom 5. Juni 2012 auf und verzichtete wiedererwägungs-
weise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
− Bestätigungsschreiben des "(…)" vom 4. Juli 2012 in Kopie,
− Bestätigungsschreiben des Grama Officer von J._______ sowie des
Administrative Officer des (…), vom 3. Mai 2012
− eine Fotoaufnahme einer Gedenkfeier für einen gefallenen LTTE-
Kämpfer
− einen Ausdruck des Wikipedia-Artikels zu den "Sea Tigers"
− eine Liste von LTTE-Mitgliedern zu welchen der Beschwerdeführer an-
geblich Kontakt hatte
− Kopie des britischen Reisepasses eines ehemaligen Arbeitskollegen
− zwei Internet-Artikel betreffend die Verhaftung von Führungspersonen
der TEEDOR beziehungsweise zum Beleg der TEEDOR-Mitgliedschaft
des ehemaligen Vorgesetzten H._______ des Beschwerdeführers
− drei Internet-Artikel betreffend Folter von nach Sri Lanka zurückge-
schafften tamilischen Asylsuchenden
− Schreiben von Dr. med. K._______, L._______, vom 13. Juli 2012
− E-Mail-Schreiben von M._______, Physiotherapie (…), vom 31. Mai
2012
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Seite 5
− eine Fotoaufnahme von Verletzungen des Beschwerdeführers
− Kostennote seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012
Zudem ersuchte er um Einräumung einer neuen Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel sowie um Verlängerung der Frist für die Einrei-
chung eines ärztlichen Zeugnisses.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2012 wies der damalige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Einräumung einer neuen Beweismittelfrist be-
ziehungsweise Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnis-
ses ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Zu-
schrift vom 30. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, den Vorbringen des Beschwerdeführers liessen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Das von ihm vor-
gebrachte Verhör und die Schläge durch Angehörige der Sicherheitskräfte
seien mangels hinreichender Intensität asylrechtlich nicht beachtlich. Zu-
dem sei er gemäss seinen Angaben kein weiteres Mal von den Behörden
aufgesucht worden und es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass
andere Personen aus seinem Umfeld Nachteile erlitten hätten. Es sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweise, wel-
ches ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
als verdächtig erscheinen lasse. Die TEEDOR, bei welcher er gearbeitet
habe, sei nicht Teil der LTTE, sondern werde nur von diesen verwaltet.
Dass er anlässlich der Befragung vom August 2010 von der sri-
lankischen Armee nicht verhaftet worden und seine Identitätskarte nicht
konfisziert worden sei, spreche dafür, dass er keines nennenswerten En-
gagements für die LTTE verdächtigt worden sei. Zudem sei zu beachten,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürger-
kriegs grundlegend geändert habe und die Sicherheitskräfte keinen An-
lass mehr hätten, flächendeckend nach Mitgliedern und Sympathisanten
der LTTE zu suchen. Im Übrigen liessen sich den Akten keine Anhalts-
punkte dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
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Seite 7
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde
und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Ferner würden we-
der die in der Herkunftsregion Jaffna des Beschwerdeführers herrschen-
de Sicherheitslage noch dessen individuelle Situation für die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge er in der
Heimat über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz sowie damit
über eine gesicherte Wohnsituation und sei jungen Alters.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst,
die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig
und unrichtig abgeklärt. Da seine letzte Anhörung rund eineinhalb Jahre
zurückliege und das Bundesamt es unterlassen habe, ihn vor der Ent-
scheidfällung zu seiner aktuellen Gefährdungssituation erneut anzuhören
oder ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden schriftlichen Stellung-
nahme zu geben, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Zudem sei er in den Anhörungen zu zentralen Punkten, namentlich
zu seiner genauen Position und seinen Aufgaben bei der TEEDOR sowie
zum Tätigkeitsfeld und zur Struktur dieser Organisation, nicht befragt
worden, und es fänden sich in den Akten keine Informationen zu ehema-
ligen Vorgesetzten und Mitarbeitern von ihm und deren Schicksal nach
Kriegsende. Aus dem Aktenverzeichnis sei zu schliessen, dass keine län-
derspezifischen Informationen eingeholt und zu den Akten genommen
worden seien, obwohl seine Gefährdungssituation nur vor diesem Hinter-
grund beurteilt werden könne. Schliesslich sei kein ärztliches Gutachten
hinsichtlich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme einge-
holt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz dadurch die Begründungs-
pflicht verletzt, dass sie mit keinem Wort auf mehrere von ihm vorge-
brachte, wesentliche Sachverhaltselemente eingegangen sei, nämlich,
dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die TEEDOR Kontakt zu zahlrei-
chen LTTE-Mitgliedern gehabt und (…) der LTTE verwaltet habe, und
dass er unter gesundheitlichen Problemen ([…]) leide.
3.2.2 Bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass
die sri-lankische Regierung am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhal-
te, was den Willen, auch in Zukunft sämtliche Unterstützer der LTTE zu
bekämpfen, wiederspiegle. Die PTA räume den Sicherheitskräften eine
fast unermessliche Machtbefugnis ein, was dazu führe, dass Folterungen
und Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet seien. Verschiedene
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Seite 8
Menschenrechtsorganisationen hätten ernsthafte Bedenken bezüglich der
Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka geäussert. Es
seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen aus dem Ausland nach Sri
Lanka zurückkehrende Personen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich
eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten oder nicht, festgehalten und
gefoltert worden seien. Es gebe ferner viele Berichte darüber, dass Per-
sonen mit einer tatsächlichen Verbindung zu den LTTE an unbekannte
Orte überführt worden seien und auch freigelassene Personen überwacht
würden. Seit Anfang 2011 werde die tamilische Bevölkerung erneut sys-
tematisch registriert, was auch dem Zweck der Identifizierung und Auffin-
dung von Mitgliedern und Unterstützern der LTTE diene. Die sri-lankische
Regierung erachte die tamilische Exilgemeinschaft nach wie vor als gros-
se Bedrohung für die Sicherheit des Landes, weshalb diese streng über-
wacht werde. Abgewiesene tamilische Asylsuchende würden bei der
Wiedereinreise strenger kontrolliert als andere Rückkehrer. Gemäss
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) seien zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen, welche verdäch-
tigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, dem Risiko von
Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt.
3.2.3 Das BFM habe die Relevanz seiner Asylvorbringen nicht erkannt
und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er verfüge über kein Profil,
welches ihn zum heutigen Zeitpunkt dem Verdacht der LTTE-
Mitgliedschaft aussetzen würde. Die in der angefochtenen Verfügung ge-
troffene Feststellung, die TEEDOR sei nicht Teil der LTTE gewesen, sei
falsch. Vielmehr habe diese Organisation zum politischen Flügel der
LTTE gehört und zahlreiche Aufgaben in dem von diesen kontrollierten
Gebiet übernommen. Aufgrund seiner Funktion als (…) sei er bekannt
gewesen und sei von aussen als hohes Mitglied der LTTE wahrgenom-
men worden. Er habe durch seine Arbeit viele Kontakte zu Mitgliedern
und Kämpfern der LTTE gehabt, welche auch nach seinem Stellenwech-
sel nicht völlig abgebrochen seien. Viele seiner früheren Vorgesetzten
und Mitarbeiter bei der TEEDOR seien wegen ihrer früheren Tätigkeit für
diese Organisation im Gefängnis oder seien ins Ausland geflüchtet. Dass
er nicht bereits im Flüchtlingslager in G._______ verhaftet worden sei,
lasse darauf schliessen, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt noch
keine Kenntnisse über seine berufliche Tätigkeit für die TEEDOR gehabt
hätten. Es sei aber davon auszugehen, dass sich dies zwischenzeitlich
geändert habe, da ein ehemaliger hochgestellter Mitarbeiter mit den Be-
hörden kooperiere und diese auch durch die inhaftierten Angestellten die-
ser Organisation sowie die Auswertung beschlagnahmter Akten Informa-
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tionen erlangt haben dürften. Dass er seine Tätigkeit für die TEEDOR ge-
genüber den Behörden vorerst verschwiegen habe, dürfte seine Situation
noch erschweren. Seine Gefährdung werde dadurch erhärtet, dass sich
zweimal mehrere Männer in Zivilkleidung bei seiner Ehefrau nach seinem
Verbleib erkundigt hätten. Er habe sich im Weiteren in der Schweiz durch
Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen exilpolitisch betätigt und es
sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden darüber Be-
scheid wüssten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er illegal ausgereist
sei, in der Schweiz um Asyl ersucht habe, wo sich viele Kaderleute der
LTTE aufhalten würden und dass er Narben an (…) und an (…) habe.
Zudem sei einer seiner Cousins als LTTE-Kämpfer umgekommen. Aus
diesen Gründen müsse er im Falle der Rückkehr damit rechnen, bereits
am Flughafen zwecks näherer Abklärungen verhaftet zu werden, wobei
eine reale Gefahr bestehe, asylrelevante Nachteile zu erleiden. Demzu-
folge sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu ge-
währen.
3.2.4 Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu
erachten. Es bestehe eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurück-
kehrender Tamilen. Zudem sei zu beachten, dass er ab 1996 in
D._______ im Vanni-Gebiet gelebt und gearbeitet habe und seine Ehe-
frau und die gemeinsamen Kinder nach wie vor dort leben würden. Er ha-
be im Distrikt Jaffna weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch berufli-
che Kontakte. Im Übrigen sei er wegen einer (…)-Erkrankung und (…) in
ärztlicher Behandlung und müsse sich regelmässig physiotherapeutisch
behandeln lassen.
3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 16. Juli 2012 wies der Beschwerde-
führer namentlich darauf hin, dass sein früherer Wohnort N._______ sich
nach wie vor in der Hochsicherheitszone befinde und er deswegen nicht
dorthin zurückkehren könne. Die Hautveränderungen an (…) stammten
von Verletzungen, welche er bei einem dreimonatigen Training, welches
er etwa im Jahr 1999 bei den LTTE habe absolvieren müssen, erlitten ha-
be. Zudem sei er wegen diversen gesundheitlichen Problemen, nament-
lich Schmerzen (…), in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss Berichten mehrerer
Menschenrechtsorganisationen tamilische Rückkehrer durch die sri-
lankischen Behörden verhaftet und gefoltert worden seien und das obers-
te Gericht in Grossbritannien aufgrund dessen am 31. Mai 2012 einen
Rückführungsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsu-
chende angeordnet habe.
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Seite 10
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen
Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich-
tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sach-
verhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt ge-
setzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vor-
zunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht ei-
ne Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegens-
tand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
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Seite 11
ressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.,
BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
5.
5.1
5.1.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seit
der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar die Sicherheitslage
weitgehend stabilisiert, jedoch ist eine weitere Verschlechterung der Men-
schenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detail-
lierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen an-
gehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risiko-
gruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nicht-
regierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8, bestätigt in
zahlreichen neueren Urteilen, vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3852/2012 vom 10. April 2013). Innerhalb der Risikogruppen
muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten
eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
5.1.2 Auch der EGMR hat in mehreren Urteilen (vgl. auch BVGE 2011/24
E. 10.4.2 m.w.H.) unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
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Seite 12
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied.
5.2 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs unter
anderem vorgebracht, von (…) bis (…) in D._______ (Vanni-Gebiet) für
die "Tamil Eelam Economic Development Organization" (TEEDOR) gear-
beitet zu haben, wobei er ab (…) als (…) tätig gewesen sei. Er hat diese
Tätigkeit mit einem Arbeitszeugnis belegt. Da die TEEDOR im Vanni-
Gebiet in dem Zeitraum, in welchem diese Region von den LTTE kontrol-
liert wurde, tätig war, ist davon auszugehen, dass eine Verbindung bezie-
hungsweise Kooperation zwischen den beiden Organisationen bestand.
Diese Einschätzung wird auch vom BFM geteilt, stellte es doch in der an-
gefochtenen Verfügung fest, die TEEDOR sei zwar nicht Teil der LTTE
gewesen, aber von dieser verwaltet worden (vgl. Ziff. I 3., S. 4).
5.3
5.3.1 Im Lichte der oben skizzierten Rechtsprechung, welche unter ande-
rem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen, zu den gefährdeten Risikogruppen zählt, handelt es sich bei
der früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bei der TEEDOR um
ein Sachverhaltselement, welches von potenziell erheblicher Bedeutung
für die Beurteilung seiner Gefährdungssituation ist. Die Vorinstanz hat
dieses jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht gebührend berück-
sichtigt und gewürdigt und ist damit ihren Pflichten, die sich aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör ergeben, nicht nachgekommen.
5.3.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, auf welchen Quellen die Fest-
stellungen des BFM zum Verhältnis zwischen der TEEDOR und der LTTE
beruhen. Die angefochtene Verfügung enthält auch keine nachvollziehba-
re Begründung für die Folgerung, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die TEEDOR führe nicht zu einem risikobegründenden Profil. Die Vor-
instanz hat es insoweit unterlassen, ihre Einschätzung rechtsgenüglich zu
begründen, und damit ihre Begründungspflicht verletzt, Zudem erscheint
der Sachverhalt zu diesem Punkt ungenügend abgeklärt. Für eine zuver-
lässige Abschätzung des Verfolgungsrisikos des Beschwerdeführers sind
nähere Abklärungen betreffend das Verhältnis zwischen der TEEDOR
E-2916/2012
Seite 13
und den LTTE sowie zu einer allfälligen sich daraus ergebendes Gefähr-
dung von ehemaligen Kaderangehörigen der TEEDOR erforderlich. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene vorbrachte, zahlreiche frühere Angestellte
der TEEDOR, namentlich solche mit Führungspositionen, seien von den
sri-lankischen Behörden verhaftet worden und einen diesbezüglichen Zei-
tungsartikel zu den Akten reichte. Es liegen somit Anhaltspunkte für eine
Gefährdung vor, die einer eingehenderen Prüfung bedürfen.
5.4 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem nicht zum
Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, er habe im Rahmen seiner
Tätigkeit für die TEEDOR (…) der LTTE (…) und Kontakte zu vielen Mit-
gliedern der LTTE gepflegt. Da diese Umstände auf eine gewisse Nähe
des Beschwerdeführers zu den LTTE und damit auf ein möglicherweise
gefährdungsrelevantes Profil schliessen lassen, handelt es sich hierbei
ebenfalls um ein potenziell wesentliches Sachverhaltselement. Dass die
Vorinstanz es unterliess, dieses zu würdigen, stellt eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Auch dies-
bezüglich sind weitere Untersuchungsmassnahmen zur Abklärung des
Verhältnisses des Beschwerdeführers zu den LTTE sowie eine umfas-
sende Würdigung unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtspre-
chung notwendig.
In diesem Zusammenhang werden im Übrigen auch die vom Beschwer-
deführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivi-
täten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2012, S. 11) zu berücksichti-
gen sein.
5.5 Im Übrigen hat es das BFM in seiner Verfügung vom 26. April 2012
unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers einer eingehenden
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen der Neubeurteilung
wird es demnach − falls es zum Schluss gelangt, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die asylrechtliche Re-
levanz erfüllen − eine eingehende Prüfung von deren Glaubhaftigkeit vor-
zunehmen haben.
5.6 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbe-
sondere unter Hinweis darauf bejaht, der Beschwerdeführer stamme aus
C._______, Distrikt Jaffna. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Be-
fragungen war er aber ab 1996 bis kurz vor seiner Ausreise in D._______
im Vanni-Gebiet wohnhaft. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ist
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gemäss konstanter Rechtsprechung unzumutbar (BVGE 2011/24,
E. 13.2.2.1). Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist
das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen
Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu
prüfen, welche das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (ins-
bes. die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) erfordert (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3). Im erstinstanzlichen
Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau und die
Kinder würden sich vermutlich in Jaffna aufhalten, führte in seiner Be-
schwerdeeingabe aber aus, sie würden nach wie vor in D._______ leben
(Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2012, S. 20). Zudem gab er an, sein in
Jaffna wohnhafter Bruder habe ihn nicht länger beherbergen wollen. Den
Akten lassen sich weder Angaben zu den Lebensverhältnissen der Ehe-
frau und Kinder des Beschwerdeführers und einem allfälligen Bezie-
hungsnetz derselben, noch zu den Lebensverhältnissen seiner Mutter
und Schwester, welche nach seinen Angaben ebenfalls in Jaffna leben,
entnehmen. Demnach können bei der derzeitigen Aktenlage die Frage
des Bestehens einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb des
Vanni-Gebiets, insbesondere das Vorliegen der gemäss oben genannter
Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren,
nicht zuverlässig beurteilt werden.
Auch zu dieser Frage würde die Vorinstanz, sofern sie zum Schluss ge-
langen würde, die Voraussetzungen für die Asylgewährung seien nicht
gegeben, weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
6.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verlet-
zung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
6.2 Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die fest-
gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
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Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.3 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen
vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids fest-
hält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstel-
len lässt.
6.4 Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und die Akten sind
dem BFM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens zu überweisen. Die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen
des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit beantragt wird, die
angefochtene Verfügung vom 26. April 2012 sei aufzuheben. Die Sache
ist zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwä-
gungen und insbesondere zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
zuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 16. Juli 2012 wird ein Zeitauf-
wand von total 21.40 Stunden ausgewiesen. Der veranschlagte Vertre-
tungsaufwand erscheint indessen als übermässig hoch, weshalb er – un-
ter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen
Aufwands – auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt
15 Stunden zu kürzen ist. Zudem sind auch die veranschlagten Auslagen
zu kürzen, da es sich bei den zahlreichen in Kopie eingereichten Be-
weismitteln zum Teil um allgemein zugängliche, dem Gericht bekannte
Länderberichte handelt, und sich dieser Aufwand als unnötig erweist. Un-
ter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veran-
schlagten Stundenansatzes sowie unter Anrechnung von Auslagen in der
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Höhe von Fr. 50.− und des Mehrwertsteueranteils wird die Parteientschä-
digung somit auf Fr. 3'950.− festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'950.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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