B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2918/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2013 im EVZ und der Anhörung
vom 23. April 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache, ledig und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der
Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihren Eltern und Ge-
schwistern gelebt und im Haushalt sowie in der familieneigenen Landwirt-
schaft geholfen. Der Vater sei inzwischen gestorben. Sie habe nie eine
Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie habe nie Probleme mit
den Behörden gehabt und sei nie religiös oder politisch tätig gewesen.
Am Abend des 3. Juli 2012 jedoch habe sie mit zwei Freundinnen Plakate
mit chinesischkritischen beziehungsweise tibetautonomistischen Inhalten
an ein chinesisches Verwaltungsgebäude im Bezirkshauptort C._______
angebracht. Ein beziehungsweise zwei Tage später sei die eine Freundin
von der Geheimpolizei verhaftet worden. Auf Rat ihres Onkels habe sie
sich in der Folge versteckt gehalten. Am 7. Juli 2012 sei sie in Begleitung
ihres für die Organisation der Ausreise verantwortlichen Onkels nach
C._______ und in der Folge nach Nepal gelangt, dessen Grenze sie ille-
gal überschritten habe. Am 5. Dezember 2012 sei sie in Begleitung des
Schleppers und im Besitze eines auf einen anderen Namen lautenden
Reisepasses auf dem Luftweg von Nepal via ein unbekanntes Transitland
an einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land und mit dem Auto
an einen wiederum unbekannten Ort gelangt, von wo aus sie am 7. De-
zember 2012 per Zug in die Schweiz weitergereist sei. Im Falle einer
Rückkehr drohe ihr womöglich lebenslänglich Gefängnis.
Die Beschwerdeführerin reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen
Aufforderung vom 7. Dezember 2012, mit Nachdruck erneuert anlässlich
der BzP und der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte
sie, ihre Identitätskarte befinde sich wie das Familienbüchlein zuhause
beziehungsweise der Schlepper habe die Identitätskarte einbehalten.
Weitere Dokumente besitze sie nicht. Sie könne keine beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet 30. April 2014 – verneinte das
damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
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lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegwei-
sungsvollzuges nach China.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt sie deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Sache, die Anord-
nung einer Herkunftsanalyse durch einen Sachverständigen, die Gewäh-
rung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung des Beste-
hens subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Verfah-
renskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung aufschiebender Wirkung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Be-
schwerdeverfahrens fest. Ferner wies es deren Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte sie
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 20. Juni
2014 auf.
Am 19. Juni 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation
begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich
ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das
Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt
(Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Begründung seines Entscheides erachtete das BFM die tibeti-
sche Ethnie der Beschwerdeführerin zwar als wahrscheinlich. Hingegen
qualifizierte es die Vorbringen betreffend ihre tibetische Herkunft und So-
zialisation, chinesische Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlo-
sigkeit, illegale Ausreise aus China wie auch betreffend ihre Verfolgungs-
gründe als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwir-
kungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit – insbesondere jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
– nicht genügend. Ihre Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch
erlebnisecht und ferner – nebst wenigen zutreffenden Angaben – in vieler-
lei Hinsicht tatsachenwidrig, widersprüchlich, realitätsfremd, stereotyp,
substanzarm, rudimentär, erfahrungswidrig und ausflüchtig ausgefallen.
Ihre Stellungnahmen im Rahmen des ihr in der Anhörung offerierten
rechtlichen Gehörs hätten die aufgetretenen Zweifel nicht zu entkräften
vermocht. Den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen würde da-
mit jegliche Grundlage entzogen. Es müsse davon ausgegangen werden,
sie habe in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise
chinesischem Gebiet gehabt, sei somit auch nicht von dort – legal oder il-
legal - ausgereist und verschleiere beziehungsweise täusche über ihre
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Identität und Staatsangehörigkeit. Damit seien gleichsam die in BVGE
2009/29 gemachten Ausführungen betreffend die Frage des Bestehens
subjektiver Nachfluchtgründe in ihrem Fall nicht anwendbar. Angesichts
der erkannten Mitwirkungsverweigerung, Identitätstäuschung sowie Ver-
heimlichung und Verschleierung von Herkunft, Sozialisation und Staats-
angehörigkeit bestünden sodann praxisgemäss keine Hindernisse im
Sinne einer Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges. Ein Vollzug nach China bleibe aber ausge-
schlossen. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten
verwiesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre
Vorbringen und insbesondere Herkunftsangaben und beanstandet die In-
terviewführung bei der Anhörung als unfair und geprägt von einem westli-
chen Verständnis. Der Befrager sei ihr gegenüber negativ eingestellt und
seine Missbrauchsunterstellung allgegenwärtig gewesen. Er habe das In-
terview verwirrend gestaltet und sei thematisch umhergesprungen. Das
Protokoll sei unvollständig und teilweise unrichtig, und aufgrund der für
sie neuen Interviewsituation und ihrer Verwirrtheit habe sie einerseits
elementare Dinge – beispielsweise ihre Krankheit – nicht erwähnt und
anderseits Einwände bei der Rückübersetzung unterlassen. Es sei unzu-
lässig, den vorliegenden Entscheid ohne vorgängigen Beizug eines sach-
verständigen Tibet-Spezialisten zu treffen, welcher ein linguistisches Gut-
achten und eine Herkunftsanalyse hätte vornehmen müssen; dies sei
nunmehr nachzuholen. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse seien nach-
vollziehbar angesichts ihrer fehlenden Schulbildung und ihres rein tibeti-
schen Umfelds in ihrem Dorf. Dieses sei sehr klein, abgelegen, unterent-
wickelt und kaum chinesisch beeinflusst, was hinsichtlich ihrer Angaben
zum Dorfleben zu berücksichtigen sei. Auch ihre Ausführungen zu den
Ausweispapieren seien zum Teil falsch protokolliert oder missverstanden
worden. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten sei
sodann angesichts der Überwachung von Post- und E-Mail-Verkehr und
des Umstandes, dass ihre Familie kein Telefon besitze, nachvollziehbar;
sie möchte ihre Angehörigen auch nicht gefährden. Weiter habe sie sich
nicht für Autonummernschilder interessiert und ihre Angaben zum Salz-
preis und zum Schulwesen seien durchaus nachvollziehbar. Dabei sei zu
beachten, dass die chinesische Regierung die tibetischen Kinder nicht so
ernst nehme. Ebenso seien betreffend ihre landwirtschaftlichen Kenntnis-
se ihre blosse Aushilfs- und fehlende Verantwortungsfunktion sowie die
dörflichen Eigenheiten zu bedenken. Des Weiteren seien Protokollie-
rungs- und Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit ihren Asylgrün-
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den aufgetreten. Unstimmigkeiten bei den Reiseumständen seien ferner
hauptsächlich auf ihre traumatische Erfahrung der Flucht und ihren dama-
ligen absoluten Ausnahmezustand zurückzuführen. Ihre chinesische
Staatsangehörigkeit dränge sich sodann praxisgemäss bereits aufgrund
ihrer unbestrittenen tibetischen Ethnie auf. Im Weiteren macht die Be-
schwerdeführerin auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand auf-
merksam, den sie bei der Anhörung aus Nervosität und Eingeschüchtert-
heit unerwähnt belassen habe. Sie sei (…) und habe – wohl stressbedingt
– eine (…) entwickelt. Beides habe behandelt werden müssen. Weiter
bekräftigt die Beschwerdeführerin das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe, welche sich praxisgemäss aus ihrer illegalen Ausreise als Tibete-
rin aus China und der Asylgesuchstellung im Ausland ergäben, und zwar
unbesehen der Dauer des Auslandaufenthaltes. Sie habe somit Anspruch
auf Gewährung des Asyls oder zumindest der Flüchtlingseigenschaft. Ein
Vollzug der Wegweisung nach China oder in ein anderes Land sei gleich-
sam undurchführbar, wogegen sie sich in der Schweiz integriert habe und
hier wohl fühle.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin verschiedene tibetbezoge-
ne Berichte insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und
diverse Unterlagen und Berichte betreffend ihre Tuberkuloseerkrankung
zu den Akten.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Juni 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde
damit begründet (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener,
hinlänglich auf die Akten abgestützter und überzeugender Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Rei-
seumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit – insbesondere
auch jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe – nicht genü-
gen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges umfassend sowie gesetzes- und praxiskonform
erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein entscheidumstössliches Beanstandungspotenzial zu
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erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel trotz ih-
res Umfanges und hohen Konkretisierungsgrades keinen wesentlich an-
deren Blickwinkel in qualitativer Hinsicht öffnet,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Hauptstossrichtung darauf be-
schränkt, die Wahrheitskonformität und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen
zu bekräftigen, nunmehr die Interviewführung als unfair, die Protokollfüh-
rung und die Übersetzungen als mangelhaft und die Vorinstanz als vor-
eingenommen zu bezeichnen,
dass sich diese Behauptungen aber auf die Akten (insb. Protokolle) nicht
zureichend abstützen lassen, ihnen ferner das beanstandungslos geblie-
bene HWV-Blatt entgegen steht und auch nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb diese Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
deponiert werden können,
dass die Beschwerdeführerin daneben die erkannten Unglaubhaftigkeit-
selemente unbeheflicherweise auf ihre Nervosität und Gefühlslage, die
weitgehende Abgeschottetheit und Unterentwickeltheit ihres Herkunfts-
dorfes und Sozialisationsrayons, das Auftreten von Missverständnissen,
ihre fehlende Schulbildung und auf verschiedene Mutmassungen und
mögliche Eventualitäten zurückführt,
dass sie sich ferner damit begnügt ihre Identität, ihre tibetische Herkunft
und chinesische Staatszugehörigkeit sowie den geltend gemachten Ver-
folgungssachverhalt zu bekräftigen, ohne den umfassenden und fundier-
ten Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung substanziell und
stichhaltig entgegentreten zu können, und sich ihre Gegenargumentation
qualitativ weitgehend in blossen Gegenbehauptungen, Ausflüchten,
Schutzbehauptungen und Anpassungen des Sachverhalts erschöpft,
dass gleichsam die Erklärungsversuche für ihre nunmehr eineinhalb Jah-
re andauernde Papierlosigkeit und die gänzlich unplausibel ausgefallene
Darlegung der Reiseumstände in der vorgelegten Form offensichtlich kei-
ne Durchschlagskraft besitzen,
dass das Gericht angesichts dieser Einschätzungen keinen Anlass zur
Beiziehung eines sachverständigen Tibet-Spezialisten als Gutachter er-
kennt,
dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und
Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsver-
weigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in ei-
nem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre,
dass die nunmehr erstmals geltend gemachte (…) vom Frühling 2013
zwar hinreichend dokumentiert wird, daraus aber offensichtlich kein Voll-
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zugshindernis abzuleiten ist, da die Behandlung gemäss den Unterlagen
weitgehend erfolgreich verlaufen ist, die Beschwerdeführerin sich selber
in der Beschwerde (dort S. 14) als geheilt bezeichnet und offensichtlich
kein aktueller Behandlungsbedarf besteht,
dass daneben die in der Beschwerde (a.a.O.) ebenso erstmals behaupte-
ten (…) Beeinträchtigungen weder ausgewiesen noch glaubhaft sind".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen
Erkenntnisse fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht
verletzt und die von ihr geltend gemachte tibetische Herkunft und Soziali-
sation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen
sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor
zitierte, bereits ausführliche Würdigung gemäss Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 verwiesen werden. Diese
hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert
präsentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und
zu bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mit-
wirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin
kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. Im Übrigen
ist betreffend das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe auf eine Praxispräzisierung gemäss Urteil E-2981/2012 vom
20. Mai 2014, zwischenzeitlich publiziert unter BVGE 2014/12 aufmerk-
sam zu machen. Danach ist einerseits bei Personen tibetischer Ethnie,
die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungswei-
se davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevan-
ten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen (E. 5.10). Anderseits haben Tibeterinnen und Tibeter, die die chi-
nesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest sub-
jektive Nachfluchtgründe und besitzen die Flüchtlingseigenschaft (inso-
weit Bestätigung von BVGE 2009/29). Angesichts der vorliegend nicht
glaubhaft gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit, Herkunft und
Ausreise aus China erübrigen sich aber nähere Erörterungen hierzu. Das
vorliegende, klar zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Er-
gebnis hält gleichsam vor dem zwischenzeitlich ebenso ergangenen und
zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 stand,
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und zwar bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin wie festgehalten
völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet
gemacht hat (vgl. dazu a.a.O. E. 5.2.3.1). Ins Gewicht fallen dabei nebst
den erkannten herkunftsbezogenen Unglaubhaftigkeitselementen insbe-
sondere ihre nicht glaubhafte Papierlosigkeit, die bis zum heutigen Zeit-
punkt gänzlich unterbliebenen Bemühungen zur Beschaffung irgendwel-
cher identitätsrelevanter Beweisdokumente und die in keiner Weise über-
zeugenden und nachvollziehbaren (Aus-)Reiseschilderungen. Es handelt
sich vorliegend um einen Fall, in dem die Vorbringen der asylsuchenden
Person ‒ aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit ‒ offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‒3623/2014 vom
9. Juli 2014 E. 5).
6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf,
dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber nicht im
Tibet sozialisiert wurde, nicht chinesische Staatsangehörige ist und die
auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China ba-
sierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr
missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG und versucht, die Asylbehörden durch Verschleierung und
Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbesondere Identi-
tätsdokumenten) zu täuschen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die
Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage
für eine Asylgewährung dahinfällt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
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Seite 11
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Voll-
zug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen er-
übrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der
ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und
ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl.
angefochtene Verfügung insb. E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen
auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12
verwiesen werden. Unter Verweis auf die vorstehende E. 5.3. S. 8f. ist
sodann festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug eben-
falls nicht entgegenstehen.
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Seite 12
8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren In-
halt der Beschwerdeeingabe näher einzugehen oder weitere Abklärungen
in irgendeiner Form vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 ab. Der am
19. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2918/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der am 19. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: