B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2918/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 3. August 2015 in die Schweiz
ein und stellten tags darauf ein Asylgesuch. Am 17. August 2015 wurden
sie zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (BzP). Am 5. Januar 2017
wurden sie erstmals und am 13. Oktober 2017 ergänzend zu ihren Asyl-
gründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführenden gaben dabei im Wesentlichen an, sie seien
beide afghanische Staatsangehörige, seien jedoch im Iran geboren und
hätten dort gelebt.
A.c Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei durch ihre Familie
ungefähr im Alter von (…) Jahren zwangsverheiratet worden. Ihr Schwie-
gervater sei ein wohlhabender, mächtiger Mann. Nach ungefähr (…) Jah-
ren Ehe habe sie mit der Familie ihres Ehemannes nach Afghanistan (Ka-
bul) ziehen müssen. Dort sei sie von ihrem (…) Ehemann und dessen Fa-
milie schlecht behandelt worden. Ihr Schwiegervater habe sie ebenfalls ge-
schlagen. Während sie zur Arbeit geschickt worden sei, habe sie ihre kleine
Tochter zu Hause bei der Schwiegerfamilie lassen müssen, wo sich aber
niemand richtig um sie gekümmert habe. Sie habe deshalb alles daran ge-
setzt, um aus Afghanistan zu fliehen. Eine Frau, welche sie bei der Arbeit
kennengelernt habe, und deren Ehemann hätten vorgehabt, in den Iran zu
reisen und sie habe sie davon überzeugen können, sie mitzunehmen. Sie
sei dann zu ihrer eigenen Familie in den Iran zurückgekehrt, welche sie
zunächst nach Afghanistan zu ihrem Ehemann habe zurückschicken wol-
len. Als dieser auch erneut in den Iran gekommen sei, habe sie abermals
mit ihm zusammenleben müssen. Nach einiger Zeit hätten auch ihre Eltern
erkannt, dass er ein «schlechter Mann» sei und hätten sie schliesslich in
ihrem Bestreben, sich scheiden zu lassen, unterstützt. Ihr Ehemann und
die Schwiegereltern seien zunächst nicht einverstanden gewesen. Mit Hilfe
eines Mullahs und weil der Ehemann verschuldet gewesen sei, habe ihre
Familie schliesslich die Scheidung durchsetzen können. Ihr Schwiegerva-
ter habe ihr zu verstehen gegeben, dass er die Scheidungspapiere zwar
unterzeichne, diese für ihn aber keinen Wert hätten. Er habe ihr gedroht,
dass er sie ohnehin tot oder lebendig nach Afghanistan bringen werde,
habe ihr die Tochter weggenommen und ihr mitgeteilt, sie solle nach Afgha-
nistan kommen, dann könne sie die Tochter sehen. Sie habe es nicht ge-
wagt nach Afghanistan zu gehen, da sie fürchte, dass sie dort umgebracht
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werde. Denn die Familie ihres Ex-Mannes und die gesamte Verwandtschaft
betrachte sie als Schande, weil sie deren Ehre verletzt habe.
Ihre Eltern hätten sie nach der Scheidung mit einem anderen Mann verhei-
raten wollen, sie habe aber ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdefüh-
rer) heiraten wollen. Auch dessen Familie sei gegen die Heirat gewesen,
weil sie eine geschiedene Frau sei. Sie hätten daher die Hochzeit sehr klein
gehalten und seien in ein anderes, ungefähr 30 Minuten entferntes, Quar-
tier gezogen. Sie hätten zunächst ein ruhiges Leben geführt, bis der Be-
schwerdeführer eines Tages von ihrem Ex-Ehemann auf dem Handy an-
gerufen und bedroht worden sei. Sie hätten dies zunächst nicht ernst ge-
nommen, der Beschwerdeführer habe das Gespräch abgebrochen und
seine Handynummer gewechselt. Der Ex-Mann habe aus Afghanistan an-
gerufen und gesagt, dass er in den Iran kommen werde. Als er ein weiteres
Mal angerufen habe, sei er tatsächlich bereits im Iran gewesen. Der Be-
schwerdeführer sei deshalb auch von seiner Familie unter Druck gesetzt
worden, sich von ihr zu trennen. Als er seine Telefonnummer abermals ge-
wechselt habe, hätten sie wieder eine Weile keine Anrufe mehr erhalten.
Eines Abends sei der Ex-Mann mit zwei oder drei anderen Personen vor
ihrer Haustür aufgetaucht und sie hätten den Beschwerdeführer geschla-
gen. Sie habe nach Hilfe geschrien, die Nachbarn seien gekommen und
hätten die Polizei benachrichtigt. Am nächsten Tag habe der Beschwerde-
führer eine Anzeige erstattet und sie hätten ungefähr ein Jahr lang Ruhe
gehabt; normalerweise deportierten die iranischen Behörden Afghanen, die
keine Aufenthaltsbewilligung hätten, nach Afghanistan. Sie seien danach
erneut umgezogen und hätten in D._______ gewohnt. Der Ex-Mann sei
ebenfalls wieder in den Iran gekommen und habe sich ständig zwischen
D._______ und E._______ hin- und her bewegt. Er habe oft mit dem Be-
schwerdeführer auf der Strasse gestritten. Eines Abends, als zufällig ihr
Bruder auf Besuch bei ihnen in der (…) gewesen sei, sei der Ex-Mann mit
einem Kollegen und einem Messer in der Hand dort aufgetaucht. Sie sei
schockiert gewesen, habe sich vor Angst unter dem Tisch versteckt, ihren
Kopf nach unten gehalten und geschrien. Sie habe einzig noch gesehen,
wie der Ex-Mann auf den Beschwerdeführer zugegangen sei. Er habe ge-
rufen: «ich töte dich» und zu ihrem Bruder gesagt, er solle zur Seite gehen.
Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien alle weg gewesen. Als ihr Bru-
der und der Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, sei der Bru-
der am (…) verletzt gewesen. Am drauffolgenden Tag hätten sie Anzeige
erstattet, die Polizei habe den Ex-Mann aber nicht finden können. Danach
hätten sie sich zur Ausreise entschieden.
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A.d Der Beschwerdeführer gab an, er selbst habe abgesehen von den
Problemen mit dem Ex-Mann seiner Ehefrau keine Probleme. Seine Fami-
lie sei gegen die Heirat mit der Beschwerdeführerin gewesen, seine Brüder
hätten sich von ihm abgewandt. Sein Vater habe aber letztlich gesagt, er
solle tun, was er wolle, und auch seine Mutter habe sich schliesslich gefügt.
Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe ihn bedroht und ihm vorgewor-
fen, er habe sie verführt und ihr zur Flucht aus Afghanistan in den Iran ver-
holfen. Wegen des Ex-Mannes seien sie im Iran in Gefahr gewesen und
wenn sie nach Afghanistan gegangen wären, hätte man sie beide dort ge-
steinigt. Ihr Ex-Mann und ihr Schwiegervater hätten der Beschwerdeführe-
rin zwar gesagt, sie solle nach Afghanistan zurückkehren und dort leben,
aber es sei ihre Absicht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Der Ex-
Mann habe ihn und die Beschwerdeführerin wiederholt bedroht. Er habe
ihm auch gedroht, dass er, wenn er seinen Sohn einmal alleine auf der
Strasse sehe, ihm etwas antun werde. Sie hätten sogar den Wohnort ge-
wechselt. Beim letzten Vorfall vor der Ausreise sei der Ex-Mann mit einem
Iraner in die (…) gekommen. Zufällig sei auch der Schwager anwesend
gewesen. Der Iraner habe ihn zu Boden geschlagen und der Ex-Mann sei
gegenüber dem Schwager handgreiflich geworden. Dabei sei der Schwa-
ger mit einem tiefen Messerstich am (…) verletzt worden. Als die beiden
das Blut gesehen hätten seien sie geflüchtet, der Ex-Mann habe aber im
Treppenhaus geschrien, er würde wiederkommen, er werde ihn (den Be-
schwerdeführer) nicht in Ruhe lassen und ihn töten.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei, ordnete es die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 sei aufzuheben, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihnen die unentgeltliche Verbeiständung
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mit dem die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung
vom 25. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig bestellte sie den Beschwerdeführenden MLaw Ruedy Bol-
lack als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des soziokulturel-
len Kontexts als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
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Ein Verfolgungsmotiv nach einem in Art. 3 AsylG genannten Grund sei
nicht erkennbar. Es gebe keine konkreten Hinweise auf Verfolgungshand-
lungen wegen einer Verletzung gegen die Familienehre oder wegen eines
Verstosses gegen soziale Normen. Die Ehescheidung sei in gegenseitigem
Einverständnis erfolgt und auch die Ex-Schwiegereltern der Beschwerde-
führerin hätten in die Ehescheidung eingewilligt. Es ergäben sich aus den
Akten keinerlei konkrete Hinweise auf Verfolgungshandlungen oder Verfol-
gungsgefahr seitens der Ex-Schwiegereltern im Zusammenhang mit der
Scheidung. Die Bedrohungssituation, die vom Ex-Ehemann der Beschwer-
deführerin ausgegangen sei, sei vielmehr auf dessen Fehlverhalten infolge
psychischer Labilität und (…) zurückzuführen.
Die Feindseligkeiten des Ex-Mannes hätten sich auf einige Drohanrufe und
drei handgreifliche Zwischenfälle im Zeitraum von (…) bis (…) beschränkt,
bei denen nicht von einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG gesprochen werden könne. Nach dem ersten handgreiflichen
Zwischenfall sei der Ex-Mann von der Polizei festgenommen und nach Af-
ghanistan deportiert worden. Beim zweiten- und dritten Zwischenfall habe
er die Flucht ergriffen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwer-
deführerin seien bei den Zwischenfällen verletzt worden. Beim dritten Zwi-
schenfall, der die Beschwerdeführenden zur Ausreise veranlasst habe, sei
zwar der Bruder der Beschwerdeführerin verletzt worden, diese Verletzung
sei aber gemäss ihrer Schilderung des Tathergangs unbeabsichtigt ge-
schehen und der Ex-Ehemann habe danach die Flucht ergriffen. Für das
Vorbringen, wonach der Ex-Mann den Beschwerdeführer töten wolle, fän-
den sich keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten. Es beruhe auf einer
reinen Mutmassung der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin
sei von ihrem Ex-Ehemann persönlich nicht bedroht oder angegriffen wor-
den.
4.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hät-
ten. Erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur zur Verfügung stehe, die der betroffenen Person objektiv zugäng-
lich und ihr die Inanspruchnahme auch individuell zumutbar sein müsse.
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Es könne allerdings keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit all sei-
ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
Fehle die Schutzfähigkeit eines Staates (beispielsweise aufgrund einer
Bürgerkriegssituation), könne eine von Dritten begangene Verfolgung nicht
dem Staat zugerechnet werden und sei demnach nicht flüchtlingsrelevant.
Bezogen auf den Iran sei die Schutzwilligkeit gegeben. Die Polizei habe
jeweils die Anzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und den
Ex-Mann der Beschwerdeführerin auch einmal vorübergehend festgenom-
men.
In Afghanistan sei grundsätzlich von der Schutzwilligkeit des Staats auszu-
gehen. Denn es liege im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen islamische
Grundsätze und soziale Normen vor. Allerdings sei aufgrund der allgemei-
nen Situation in Afghanistan die Schutzfähigkeit des Staates nicht gewähr-
leistet.
4.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Rechtsmitteleingabe ent-
gegen, eine frauenspezifische Verfolgung könne unabhängig davon, ob sie
unter das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
subsumiert werden könne, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen.
Gewalt gegen Frauen und Mädchen sei in Afghanistan weit verbreitet. Die
Beschwerdeführerin sei, als sie (…) gewesen sei, zwangsverheiratet wor-
den und sei während der Ehe massiver häuslicher Gewalt, Diskriminierung
und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Durch ihr Weglau-
fen habe sie sich der Gefahr einer Bestrafung durch Steinigung ausgesetzt.
Als ihr Jahre später die Scheidung erlaubt worden sei, habe man ihr die
Tochter weggenommen, obwohl ihr Ex-Ehemann gewalttätig und (…) sei.
Während ihrer ersten Ehe sei die Beschwerdeführerin aus dem Iran nach
Afghanistan gebracht worden, wo sie häusliche Gewalt erlitten habe, in ih-
rer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei und Zwangsarbeit habe
leisten müssen. Ihre Schwägerinnen hätten durch die Schläge des Schwie-
gervaters bleibende Schäden erlitten. Als sie zurück in den Iran geflohen
sei, habe ihr Ex-Mann sie weiterhin geschlagen und gedemütigt. Als sie
sich habe scheiden lassen wollen, seien auch die Schwiegereltern in den
Iran gekommen, hätten sie bedroht und ihr die Scheidung ausreden wollen.
Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sie eine Rückkehr nach Af-
ghanistan nicht überleben würde, und habe deswegen alles daran gesetzt,
die Scheidung im Iran zu erwirken. Die Scheidung sei zudem nicht ganz so
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einvernehmlich gewesen, wie es die Vorinstanz darstelle. Die Schwieger-
eltern hätten letztlich aufgrund der Schulden des Ex-Ehemannes einlenken
müssen. Der Schwiegervater habe ihr nach der Scheidung gedroht, dass
er sie tot oder lebendig nach Afghanistan mitnehmen werde. Obwohl die
Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Ehemann (dem Beschwerdeführer)
ständig umgezogen sei, habe ihr Ex-Mann sie nicht in Ruhe gelassen.
Hinzu komme, dass sie durch die Nachstellungen des Ex-Ehemannes auch
gesellschaftlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, da die Nachbar-
schaft mitbekommen habe, dass sie eine geschiedene Frau sei. Beim letz-
ten Vorfall sei ihr Bruder von ihrem Ex-Mann mit einem Messer verletzt
worden.
Die Übergriffe durch den Ex-Ehemann und dessen Familie gegen die Be-
schwerdeführerin und später auch gegen den Beschwerdeführer seien als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem befürchtet, dass der Beschwerdeführer auf
seine Familie hören und sich von ihr trennen werde. Dadurch hätte sie auch
ihren Sohn verloren und wäre als zweifach geschiedene Frau in eine Not-
lage geraten.
4.4 Insoweit die Vorinstanz festgehalten habe, wenn die Schutzfähigkeit
des Staates fehle, könne eine von Dritten begangene Verfolgung dem
Staat nicht zugerechnet werden, habe sie sich auf eine überholte Recht-
sprechung (EMARK 2004 Nr. 14) bezogen. Gemäss geltender Rechtspre-
chung, welche sich auf die Schutztheorie stütze, sei ausschlaggebend, ob
die Person beim Staat Schutz vor Verfolgung finden könne (BVGE 2008/4
E.5.2). Die Begründung in der Verfügung, weil die Schutzfähigkeit Afgha-
nistans fehle, sei die Verfolgung nicht flüchtlingsrelevant, sei falsch. Der
fehlende Schutz sei eine Voraussetzung für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Er könne sowohl aus der Unfähigkeit als auch aus der
Unwilligkeit des Staates herrühren. Es gebe in Afghanistan zwar ein Ge-
setz, welches gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräu-
che unter Strafe stelle, es fehle aber am politischen Willen, dieses Gesetz
umzusetzen. Die überwiegende Mehrheit der Fälle von gegen Frauen ge-
richteten Gewaltakten werde immer noch nach traditionellen Streitbele-
gungsmechanismen verfolgt. Nach solchen Schlichtungsmassnahmen
seien die Frauen häufig dem Risiko wiederholter Gewalt bei der Rückkehr
in ihre Familien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Hei-
matsstaat keinen Schutz gegen die Verfolgung in Anspruch nehmen. Bei
einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Übergriffe des Ex-Mannes auf
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Seite 10
die Beschwerdeführerin gesellschaftlich akzeptiert und sie würde sich nicht
dagegen wehren können.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11
E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine
Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz
gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und
E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann,
wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen
Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individu-
ellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbe-
dürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es
den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im
Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4
S. 1018 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist
als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, un-
abhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit
zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer
D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
5.2 Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro-
hen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise
an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der
Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wert-
vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und
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Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allge-
meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteile
des BVGer E-4322/2018 vom 21. August 2018, E-2108/2011 vom 1. Mai
2013 E. 6.2, D-2250/2010 vom 26. November 2012, D-4289/2006 vom
11. September 2008 E. 6.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andau-
ernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsu-
chenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9
E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
5.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu
Recht geltend machen, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Ver-
fügung (II. 3. Abschnitt 4) mit EMARK 2004/14 auf eine überholte Recht-
sprechung abgestützt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
festgestellt hat, der iranische Staat sei schutzwillig (II. 3. Abschnitt 5). Das
Vorliegen von Asylgründen ist aber stets in Bezug auf den Heimatstaat ei-
ner asylsuchenden Person zu prüfen und eine asylrechtliche Gefährdung
im Land des letzten Aufenthaltes ist nur bei staatenlosen Gesuchstellenden
zu prüfen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-779/2018 E. 6.1 vom 8. April
2019).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der aktuellsten Lagebeurteilung
zu Afghanistan in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten
Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7)
und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über
alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4) festgestellt.
Nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen steht eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung, die eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht (vgl. ausführlich zum Polizei- und Justizsystem
in Kabul Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018). Selbst wenn in
Kabul die Straf-und Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als
anderswo in Afghanistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen
Möglichkeiten und verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehun-
gen ab. Wer weder über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss ver-
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Seite 12
fügt, kann deshalb in Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Poli-
zei und Justiz zählen und muss sich davor fürchten, selbst festgehalten zu
werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte angebracht. Das Bun-
desverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Ver-
anlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht ver-
neint und ihr kein Asyl gegeben hat.
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen.
6.3 Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie im Alter von etwa
(…) Jahren mit einem Mann verheiratet worden ist, der sie in der Folge
geschlagen hat, und dass sie auch von dessen Familie schlecht behandelt
worden ist. Damit ist sie bereits einmal Opfer von geschlechtsspezifischen
Verfolgungshandlungen geworden. Diese können zwar als im Zeitpunkt der
Flucht nicht mehr aktuell beurteilt werden, eine bereits erlittene Verfolgung
erhöht aber nachvollziehbarerweise die Furcht einer Person vor zukünfti-
ger Verfolgung (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) und kann auch auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
m.w.H.).
6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann und des-
sen Familie geflohen ist, wurde sie (auch von ihrer eigenen Familie) zur
Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit ihm gezwungen. Ihr damaliger
Ehemann und dessen Vater haben sie in der Folge wiederholt dazu ange-
halten, ihnen zu sagen, mit Hilfe welchen Mannes sie aus Afghanistan in
den Iran geflohen sei. Nachdem es der Beschwerdeführerin gelungen war,
die Scheidung zu erwirken, haben sich die Drohungen und Belästigungen
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Seite 13
auf ihren neuen Ehemann (den Beschwerdeführer) verlagert, da der Ex-
Ehemann der Ansicht war, dieser habe der Beschwerdeführerin zur Flucht
verholfen, ihm so die Frau gestohlen und damit seine Ehre verletzt. Ihr ehe-
maliger Schwiegervater hat die Tochter der Beschwerdeführerin zu sich ge-
nommen und der Beschwerdeführerin gedroht, sie tot oder lebendig wieder
nach Afghanistan zu bringen. Vor dem Hintergrund der bereits erlittenen
Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann und
den Schwiegervater, erscheint ihre subjektive Furcht vor weiteren Verfol-
gungshandlungen seinerseits (oder seiner Familie) gegenüber ihr, ihrem
Sohn oder ihrem neuen Ehemann objektiv als begründet. Dies ist umso
mehr der Fall, als zuletzt ihr Bruder, als unbeteiligter Dritter, durch ihren Ex-
Ehemann mit einem Messer schwer am (…) verletzt wurde.
6.5 Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender würden Frauen, die (vermeint-
lich) soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert und
allgemein diskriminiert. Zudem sei ihre Sicherheit gefährdet. Frauen ohne
Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschie-
dene Frauen seien besonders gefährdet. Frauen würden in Afghanistan
häufig für sogenannte «moralische Verbrechen», wie etwa zina (Ehebruch)
oder die Absicht zina zu begehen, verhaftet und strafrechtlich verfolgt (UN
High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from
Afghanistan, 30.08.2018, Abschnitt III. A. 8, Seite 87 f., https://
/docid/5b8900109.html, abgerufen am 2.7.2019). Die
United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stellte fest,
dass die Täter von Morden und sogenannten “Ehrenmorden” an Frauen in
Afghanistan oft straflos ausgingen (UN Office of the High Commissioner for
Human Rights (OHCHR), Injustice and Impunity – Mediation of Criminal
Offences of Violence against Women, 01.05.2018, Kapitel 5). Frauen wür-
den ferner oft Diskriminierung durch das Rechtssystem erfahren, wenn sie
Missbrauch oder andere Formen von Gewalt melden wollten; die Polizei
verweigere regelmässig die Aufnahme beziehungsweise Registrierung ent-
sprechender Meldungen (Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands,
Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 95; https://
/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf, abge-
rufen am 2.7.2019).
6.6 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Flucht vor ihrem ersten Ehemann
und der erwirkten Scheidung gegen die in Afghanistan herrschenden sozi-
alen Normen verstossen, was bereits genügt, ihr gesellschaftliche Ächtung
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einzubringen. Wollte sich die Beschwerdeführerin nun wegen den weiter-
hin andauernden Belästigungen ihres Ex-Ehemannes an die afghanischen
Behörden wenden, drohte ihr nach dem Gesagten die Gefahr der zina ver-
dächtigt und inhaftiert zu werden (Ministry of Foreign Affairs of the Nether-
lands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, Seite 87 ff;
,
abgerufen am 2.7.2019). Bei den Tätern (Ex-Ehemann, ggf. dessen Fami-
lie) handelt es sich vorliegend zwar um nichtstaatliche Akteure, aber als
Frau ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, vom afghanischen Staat
Schutz zu erhalten, da die Behörden nicht willens sind, gegen die Täter
vorzugehen. Es ist davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht
nur nicht schutzfähig (was im Übrigen auch bereits die Vorinstanz festge-
stellt hat), sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um derartige Über-
griffe gegen Frauen und Mädchen geht. Die Beschwerdeführerin wird dem-
nach in ihrer Eigenschaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz er-
halten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen
können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnten weitere Übergriffe
oder das Ausbleiben wirksamen staatlichen Schutzes, unter anderem
dadurch motiviert sein, dass sie gegen gängige Traditionen – Widersetzen
gegen Zwangsheirat und Wiederverheiratung, Scheidung – verstossen hat.
Die Beschwerdeführerin hat diese Traditionen abgelehnt und dies wieder-
holt, mit ihrer Flucht vor ihrem Ex-Ehemann und der letztlich erzwungenen
Scheidung, zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung der Traditionen,
hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen
(vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 32).
7.
7.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Be-
schwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.2 Der Beschwerdeführer und sein Kind erfüllen die originäre Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Da die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen, werden
ihr Ehemann und das gemeinsame Kind nach Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ
in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die mit Zwischenverfügung vom
25. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Ver-
beiständung sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu
betrachten.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden pauschal
Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vor-
instanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
19. April 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin (B._______) erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
Das SEM wird angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Ehemann (A._______) und den Sohn
(C._______) in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzu-
beziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger