B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2919/2012
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
E-2919/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus dem Irak, eigenen An-
gaben zufolge aus Mosul, verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen
Aussagen am 13. August 2010 und gelangte in einem Personenwagen
zunächst über Syrien in die Türkei, von wo er versteckt im Laderaum ei-
nes Lastwagens weiterreiste und ca. zweieinhalb Tage später die
Schweiz erreichte. Am 30. August 2010 suchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich seiner Kurzbefra-
gung am 9. September 2010 im EVZ Kreuzlingen sowie der einlässlichen
Anhörung am 19. April 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus Mosul und habe dort mit seinem Vater und seinen zwei
Brüdern gelebt. Im (...) 2006 sei sein Bruder B._______ von unbekannten
Personen getötet worden. Sein zweiter Bruder C._______ sei daraufhin
vom Dienst bei der republikanischen Garde, welche damals mit den ame-
rikanischen Behörden zusammengearbeitet habe, zurückgetreten, da er
sich wegen seines Militärdienstes nicht mehr sicher gefühlt und die Tö-
tung seines Bruders damit in Verbindung gesetzt habe. Die Familie des
Beschwerdeführers habe ständig Drohbriefe erhalten, in welchen sie als
Verräter bezeichnet und der Kollaboration mit den Amerikanern beschul-
digt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei wegen dieser Situ-
ation mehrere Male bei der Polizei vorstellig geworden, diese habe sich
jedoch nicht um seine Familie gekümmert resp. ihre Ermittlungen seien
erfolglos geblieben. Im (…) 2008 sei auch sein Bruder C._______ getötet
worden. Dies weil er bei der republikanischen Garde gearbeitet gehabt
habe, wobei ihm im Konkreten die Weitergabe von Informationen über Is-
lamisten an die Amerikaner vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei nach dem Tod seiner Brüder auch persönlich verfolgt worden. So
seien eines Tages mehrere vermummte und bewaffnete Personen aus ei-
nem Auto ausgestiegen und in seine Richtung gelaufen, als er auf dem
Bazar gewesen sei. Er habe noch rechtzeitig flüchten können, als er meh-
rere Schussabgaben hinter sich gehört habe. Auf Anraten seines Vaters
und von Bekannten habe er schliesslich seine Heimat verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten:
Irakische Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original);
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Seite 3
Irakischer Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers (Origi-
nal);
Sterbeurkunde vom (…) März 2008 lautend auf C._______, gebo-
ren (…) (Kopie);
Wohnsitzbestätigung vom (…) 2010 der irakischen Informations-
behörde (Innenministerium) betreffend den Beschwerdeführer;
darin wird gleichzeitig die Tötung der Brüder des Beschwerdefüh-
rers bestätigt und die Bedrohungssituation des Beschwerdefüh-
rers selbst festgestellt;
Drohbrief vom 13. Juli 2010 an den Beschwerdeführer, worin er
als Verräter bezeichnet wird und ihm mit dem Tod gedroht wird.
B.
Am 6. Dezember 2010 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefonge-
spräch im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise
(sogenannte Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Ex-
perte gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer spreche Kurmanji
und stamme mit Sicherheit aus dem Irak, sei mit Sicherheit aber nicht in
Mosul sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche
Gehör in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung vom 19. April
2012 gewährt.
Anlässlich dieser Anhörung wurde ihm auch mitgeteilt, seine Identitätsdo-
kumente enthielten gemäss einer amtsintern durchgeführten Dokumen-
tenanalyse objektive Fälschungsmerkmale.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 – dem Beschwerdeführer eröffnet am
1. Mai 2012 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es
hielt im Wesentlichen fest, dass weder die geltend gemachte Herkunft
aus Mosul noch die darauf beruhenden Asylvorbringen des Beschwerde-
führers glaubhaft gemacht worden seien. Es sei vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak (Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) stamme. Das BFM bezeichnete den Wegwei-
sungsvollzug dorthin als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Ent-
scheidbegründung im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 4
D.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe vom
30. Mai 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unent-
geltlicher Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG be-
antragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zum Nachweis der Mittellosigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung
des ORS Service vom 15. Mai 2012 beigelegt. Weiter wurde in prozessu-
aler Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in das Exper-
tengutachten betreffend Sprach- und Ländertest sowie in die Authentizi-
tätsanalyse des BFM betreffend die Identitätsdokumente zu gewähren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung wurde dagegen abgewiesen, ebenso wie der Antrag auf Ein-
sicht in die Sprach- und Länderexpertise sowie in die Authentizitätsanaly-
se der Identitätsdokumente.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Betreffend die bei den eingereichten Identitätsdokumenten durchge-
führte Dokumentenanalyse legte das BFM diesbezüglich konkrete festge-
stellte Fälschungsmerkmale dar (der Schriftträger der Identitätskarte ent-
spreche nicht echtem Vergleichsmaterial, es seien orthografische Fehler
vorhanden, die Druckart der Seriennummer sei falsch; auch bei der Se-
riennummer des Nationalitätenausweises sei das Druckverfahren falsch,
der Schriftträger sei von schlechter Qualität, der Vordruck der Aussensei-
te des Ausweises entspreche nicht vorhandenem Vergleichsmaterial) und
hielt fest, die Dokumente seien von zwei Fachspezialisten analysiert wor-
den. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
G.
Die Instruktionsrichterin bot dem Beschwerdeführer daraufhin Gelegen-
heit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Replik
vom 11. Juli 2012 (Poststempel) hielt der Rechtsvertreter an der Echtheit
der Identitätspapiere fest und beantragte eine Prüfung der Dokumente
durch eine unabhängige Stelle wie das Forensische Institut Zürich sowie
die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 wurde ein weiteres Beweismittel – eine
Niederlassungsbestätigung vom (…) 2012, ausgestellt betreffend den Be-
schwerdeführer durch den Quartiervorsteher des (…)-Viertels – samt
deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2919/2012
Seite 6
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts im Asylbereich
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. Die Er-
gebnisse des Länder- und Sprachtests, der mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt worden sei, würden klar aufzeigen, dass er nicht aus Mosul
stamme. Der Beschwerdeführer spreche nicht den kurdischen Dialekt,
der in Mosul gesprochen werde, sondern den Badini-Dialekt aus der Re-
gion Dohuk. Sein Arabisch sei ungenügend, zumal der Beschwerdeführer
angegeben habe, in Mosul die Schule besucht zu haben. Zudem mangle
es seinem Arabisch an spezifischen Merkmalen der irakisch-arabischen
Umgangssprache. Er spreche dagegen lediglich eine Variante des Hoch-
arabisch. Weiter besitze der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre
Kenntnisse über seine angebliche Heimatstadt. Er könne sein Quartier, in
dem er während mehr als zwanzig Jahren gewohnt haben soll, innerhalb
der Stadt Mosul nicht geografisch einordnen. Auch kenne er wichtige Orte
der Stadt nicht und ihm sei das während des Saddam-Regimes in Mosul
verwendete Geld nicht bekannt. Schliesslich habe die Analyse der einge-
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reichten Identitätspapiere ergeben, dass diese Fälschungsmerkmale auf-
weisen würden. Aus diesen Gründen stehe für das BFM mit Sicherheit
fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul stamme und entspre-
chend seine Familie dort auch nie von unbekannten Personen habe ver-
folgt werden können. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde durch
verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen zusätzlich erhärtet. Die
Erklärungen und Gegenargumente des Beschwerdeführers im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen und zu den vor-
gehaltenen Ungereimtheiten vermöchten das BFM nicht zu überzeugen.
Auch die eingereichten Beweisunterlagen könnten zu keiner anderen
Würdigung führen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
erübrige sich die weitere Prüfung der Asylrelevanz. Den Vollzug der
Wegweisung in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya) erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2
4.2.1 Demgegenüber hielt der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeein-
gabe fest, dass der vom Beschwerdeführer gesprochene Badini-Dialekt
nicht nur in Dohuk, sondern auch in der Region Mosul von einem grossen
Teil der kurdischen Bevölkerung gesprochen werde, dies vor allem im
Wohnquartier des Beschwerdeführers. Zu den ungenügenden Arabisch-
Kenntnissen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits selber
dies damit begründet habe, dass er Kurde sei und in Hocharabisch unter-
richtet worden sei. Zuhause sei nur Kurdisch gesprochen worden. Weiter
habe der Sprachexperte den Beschwerdeführer lediglich ca. 3-5 Minuten
auf Arabisch befragt und die Fragen auf Hocharabisch und nicht im iraki-
schen Dialekt gestellt. Im Übrigen beherrsche der Beschwerdeführer ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz auch den irakischen Dialekt. Hierzu
wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer durchaus fliessend Ara-
bisch spreche, wo er doch alle auf Arabisch gestellten Fragen im Befra-
gungsprotokoll verstanden und beantwortet habe und sich mit dem
Rechtsvertreter, dessen Muttersprache Arabisch sei, während einer Stun-
de problemlos auf Arabisch habe unterhalten können.
4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerde-
führer auch über gute Kenntnisse über seine Heimatstadt. Er habe an der
Kurzbefragung alle Nachbarsquartiere seines Wohnviertels nennen kön-
nen. Die Universität habe er nicht falsch bezeichnet, sondern sie heisse
in der Umgangssprache in Mosul tatsächlich "Al Hadbaa". Die Angabe
des Beschwerdeführers zu den während des Saddam-Regimes verwen-
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Seite 8
deten Geldscheinen sei korrekt, da er von "Dinar" gesprochen habe. Man
unterscheide zwischen alten und neuen Dinar, nur die Notenbilder und
die Kennzeichen hätten sich geändert.
4.2.3 Bezüglich der vom BFM als gefälscht bezeichneten Identitätsdoku-
mente wird gerügt, es sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den
Inhalt der Authentizitätsanalyse gewährt worden, sondern lediglich deren
Ergebnis ohne Erläuterung angegeben worden. Der Rechtsvertreter hielt
fest, dass diese Dokumente die Herkunft des Beschwerdeführers aus
Mosul beweisen würden und die vorinstanzliche Verfügung auf einer fal-
schen Annahme basiere. Im Übrigen seien die Asylgründe des Be-
schwerdeführers widerspruchsfrei und detailliert geschildert worden.
Hinsichtlich der Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle "Lingua"
hielt der Rechtsvertreter fest, dass diese nur in ihrem wesentlichen Inhalt
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden sei (vgl. Verfügung
des BFM vom 27. April 2012, Anhörungsprotokoll vom 19. April 2012).
Aus nicht konkret genannten Gründen sei sie im Übrigen geheim gehal-
ten worden. Die Wiedergabe der Vorinstanz enthalte keinerlei Details
betreffend die Sichtweise des Gutachters. Durch die einseitige Würdigung
des Gutachtens seien vorliegend der Grundsatz der Waffengleichheit und
der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2.4 Die Vorinstanz habe die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mo-
sul zu Unrecht lediglich gestützt auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse
als unglaubhaft gewürdigt, und damit auch zu Unrecht die in Mosul erleb-
ten Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt. Die Darstellungen des Be-
schwerdeführers würden sodann entgegen der vorinstanzlichen Erwä-
gungen auch keine Widersprüche beinhalten; zu würdigen sei ferner,
dass entsprechende Beweismittel (Wohnsitzbestätigung; Todesurkunde
betreffend den Bruder, Drohbrief) eingereicht worden seien. Der Be-
schwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten, ohne dass
im Zentralirak ein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsys-
tem zur Verfügung stünde, weshalb ihm dort der erforderliche staatliche
Schutz vor Verfolgung fehlen würde. Schliesslich bestünden keine inner-
staatlichen Fluchtalternativen. Der Beschwerdeführer, der im arabischen
Teil des Iraks sozialisiert sei, verfüge über keine familiären oder sozialen
Anknüpfungspunkte im kurdisch-kontrollierten Nordirak.
5.
Vorab sind die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz
E-2919/2012
Seite 9
habe betreffend die Einsichtsgewährung in die Lingua-Analyse und in die
Dokumentenanalysen das rechtliche Gehör verletzt.
5.1 Was die Lingua-Analyse betrifft, wurde diese dem Beschwerdeführer
nicht vollumfänglich offengelegt, sondern die Schlussfolgerung des Ex-
perten ebenso wie dessen wesentliche Überlegungen, die seinem
Schluss zugrunde lagen, wurden dem Beschwerdeführer während der
Anhörung vom 19. April 2012 (vgl. A25/15 S. 12) zur Kenntnis gebracht
und zur Stellungnahme unterbreitet. Ausserdem wurden ihm in anonymi-
sierter Form der Werdegang und die Qualifikation des Experten offenge-
legt (vgl. A20/1).
Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und praxiskonform (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1999 Nr. 20 E. 3, 1998 Nr. 34 E. 9b), und die Vorinstanz hat
betreffend eine vollständige Edition der Lingua-Analyse zu Recht das Be-
stehen überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteres-
sen im Sinne von Art. 27 VwVG bejaht. Mit Instruktionsverfügung vom
8. Juni 2012, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, wurde das
Gesuch um Einsicht in die Sprach- und Länderexpertise abgewiesen.
5.2 Was die vom BFM amtsintern erstellten Dokumentenanalysen zu den
Identitätsdokumenten betrifft, wurde in der Instruktionsverfügung vom
8. Juni 2012 ein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse
gemäss Art. 27 VwVG, das einer integralen Offenlegung entgegenstehe,
ebenfalls bejaht und entsprechend der Antrag um Einsicht in die Doku-
mentenanalysen ebenfalls abgewiesen. Hingegen wurde festgehalten, mit
dem blossen Hinweis, es bestünden "objektive Fälschungsmerkmale" (so
A25/15 S. 12 f.), sei der wesentliche Inhalt der geheimzuhaltenden Do-
kumente im Sinne von Art. 28 VwVG nicht genüglich offengelegt, und das
BFM wurde eingeladen, entsprechend die festgestellten Fälschungs-
merkmale in ihrem wesentlichen Gehalt näher zu umschreiben.
Indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 nach-
träglich den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalysen dargelegt hat,
wozu der Beschwerdeführer replikweise hat Stellung nehmen können
(vgl. oben Bst. F, G und H), ist der Mangel im Rahmen des Beschwerde-
instruktionsverfahrens mithin behoben und geheilt worden.
E-2919/2012
Seite 10
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft
machen konnte. Das Gericht teilt die Würdigung des BFM, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Mosul stammt und die diesbezüglichen Vorbrin-
gen überwiegend unglaubhaft sind.
6.1 Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung selber zu Protokoll,
dass das kurdische Badini (auch Kurmanji genannt) seine Muttersprache
sei (vgl. A1/13 S. 3). Innerhalb des irakischen Staatsgebiets wird Badini in
den nördlichen Kurden-Gebieten der Provinz Erbil und in der Provinz Do-
huk gesprochen (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September
2009, pdfid/4ab399c10.pdf; abgerufen am
24. März 2014). Mosul befindet sich dagegen ausserhalb der beiden ge-
nannten Provinzen, namentlich südlich von der Provinz Dohuk und west-
lich von der Provinz Erbil. Die vom BFM veranlasste Herkunftsanalyse,
wonach der Beschwerdeführer das nordkurdische Badini spreche, stimmt
mit dem Gesagten überein. Anhand des Expertengutachtens wird ersicht-
lich, dass sowohl die kurdische als auch die arabische Sprache des Be-
schwerdeführers sorgfältig im Hinblick auf seine Herkunft überprüft wur-
den und sich dabei für den Experten klar herausstellte, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Mosul stammen könne. Das auf Beschwerde-
ebene entgegengehaltene Argument, der Dialekt des Beschwerdeführers
werde auch von einem Grossteil der in Mosul ansässigen Kurden gespro-
chen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Schlussfolgerung der
sachverständigen Person wird in der Lingua-Analyse in fundierter und
nachvollziehbarer Weise begründet, und das Gericht erachtet die vom
Experten in sprachlicher Hinsicht gezogenen Schlüsse als überzeugend.
Das Lingua-Gutachten gibt im Weiteren auch über die geographischen,
kulturellen und gesellschaftlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers
Auskunft, welche indessen aufgrund augenfälliger Wissenslücken nicht
auf eine Abstammung aus Mosul schliessen lassen. Auch diesen
Schlussfolgerungen der sachverständigen Person schliesst sich das Ge-
richt an. So nannte der Beschwerdeführer den falschen Namen der Uni-
versität Mosul, nämlich "Al-Hadbaa", obwohl er behauptete, er habe diese
Universität besuchen wollen (vgl. A25/15 S. 4 F29). Zwar gibt es gemäss
öffentlich-zugänglichen Quellen eine private Universität in Mosul namens
'Al Hadbaa University College', jedoch hat der Beschwerdeführer zu kei-
E-2919/2012
Seite 11
nem Zeitpunkt den genauen Namen dieser Universität nennen können
und auch nicht darauf hingewiesen, dass es mehrere Universitäten in
Mosul gibt. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, der vom Beschwerde-
führer angeführte Name der Universität, "Al-Hadbaa", sei die umgangs-
sprachliche Bezeichnung der Universität Mosul, überzeugt ebenso wenig.
Auch die Aufzählung der umliegenden Quartiere seines Wohnorts stimmt
gemäss Länderexpertise mehrheitlich nicht mit den tatsächlichen Verhält-
nissen überein. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer allgemein
bekannte Orte der Stadt (Märkte, Kinos, Parks und Schreine) nicht auf-
zählen. Vor diesem Hintergrund vermitteln auch die Antworten des Be-
schwerdeführers auf die Frage, was ihm persönlich an seiner Heimatstadt
besonders gefallen habe, den Eindruck, er würde die Stadt nicht richtig
kennen. So fallen seine diesbezüglichen Antworten sehr knapp aus, wo-
bei er mitunter Gegenfragen stellte, obwohl die Frage an sich genügend
klar formuliert wurde. Im Wesentlichen führte er lediglich an, es gebe viele
Dinge in Mosul wie die Universität, Moscheen und ein Minarett sowie ei-
nen Fluss. Allerdings gab er damit keine Antwort auf die gestellte Frage,
was ihm persönlich an der Stadt besonders gefallen habe (vgl. A25/15 S.
4 F28 ff.). Angesichts dieser Erkenntnisse erstaunt es auch nicht, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung keine einzige Tele-
fonnummer von seinen nahen Angehörigen, Verwandten oder Freunden
nennen konnte (vgl. A1/13 S. 2).
6.2 Ferner erwiesen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Identi-
tätsdokumente (die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis), wel-
che vom BFM amtsintern auf ihre Echtheit hin überprüft wurden, als ge-
fälscht. Zwei Fachspezialisten des BFM haben die Dokumente unabhän-
gig voneinander überprüft und haben übereinstimmend objektive Fäl-
schungsmerkmale in beiden Dokumenten gefunden. Der Beschwerdefüh-
rer hält in seiner Replik an der Echtheit der Dokumente fest, ohne dass
indessen seine Stellungnahme zu den konkret dargelegten Fälschungs-
merkmalen überzeugen kann.
So weist die eingereichte Identitätskarte orthografische Fehler auf, die
auch nach Einschätzung des Gerichts klarerweise gegen die Echtheit ei-
nes amtlichen Ausweises sprechen. Weiter ist die Seriennummer der
Identitätskarte nicht in der Druckart gedruckt, wie dies Vergleichsmaterial
entspricht, wobei weder der Umstand, dass die Ziffern der Seriennummer
von links nach rechts grösser werden, ausschlaggebend ist, noch der
Einwand zu überzeugen vermag, die Vorinstanz habe sich auf veraltetes
Vergleichsmaterial abgestützt (Replik S. 1). Wenn sodann bei beiden
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Seite 12
Identitätsdokumenten Mängel im "Schriftträger" festgestellt worden sind,
bezieht sich dies – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.
Replik S. 1) – nicht auf die Handschrift des unterzeichnenden Beamten,
sondern auf Beschaffenheit und Ausgestaltung des für die Ausweise ver-
wendeten Grundmaterials; auch diesbezüglich bleiben mithin die Einwän-
de des Beschwerdeführers in seiner Replik unbehelflich.
Die festgestellten Fälschungsmerkmale erweisen sich auch aus Sicht des
Gerichts als deutlich und relevant; der Beschwerdeführer vermag die ent-
sprechenden Feststellungen nicht glaubhaft zu relativieren. Der Antrag,
es sei eine weitere Überprüfung der Dokumente durch eine unabhängige
Stelle, wie beispielsweise das Forensische Institut Zürich, oder eine Bot-
schaftsabklärung vorzunehmen (Replik S. 2), ist abzuweisen, zumal die
Lingua-Analyse, wie oben ausgeführt, inhaltlich zu übereinstimmenden
Erkenntnissen führt wie die vom BFM sorgfältig durchgeführten Doku-
mentenanalysen.
6.3 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht in Mosul, sondern in Nordirak sozialisiert wurde,
weshalb auf weitere Ungereimtheiten nicht weiter einzugehen ist und
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
wird. Was die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Wohnsitzbestä-
tigung betrifft, welche vom irakischen Innenministerium ("Ministry of Inte-
rior Deputy Minister for the Information And National Investigation") aus-
gestellt sein soll und in welcher zugleich eine Verfolgung des Beschwer-
deführers bestätigt wird, hat die Vorinstanz diesem Beweismittel zu Recht
nicht ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Auch die auf Be-
schwerdeebene (Eingabe vom 8. Oktober 2012) nachgereichte Nieder-
lassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Quartierbehörde (…)
vermag an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern, zumal es
sich hierbei um eine Gefälligkeit oder um ein unrechtmässig erworbenes
Dokument handeln könnte und ihr entsprechend geringe Beweiskraft zu-
kommt.
6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen können auch die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers, die räumlich unmittelbar an
den Lebensraum in Mosul anknüpfen, nicht der Wahrheit entsprechen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation er-
weist sich demnach als unglaubhaft.
E-2919/2012
Seite 13
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Das BFM hat daher
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend ist die Wegweisung des Beschwerde-
führers in die kurdischen Provinzen Erbil oder Dohuk im Nordirak zu prü-
fen.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat – in Frage steht vorliegend, wie oben fest-
gehalten, ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak – dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat und insbesondere die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kur-
dischen Nordirak, die in BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 15
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine
längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbe-
sondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lage-
einschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellen-
angabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähn-
ten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK
Home Office, Country of Origin Information Report vom 25. März 2011
über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 8.67 bis
8.69; vgl. zur aktuellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungs-
gericht unter anderen die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012
E. 7.3.2, E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom
8. Februar 2012 E. 8.4.3, D-873/2013 vom 29. Mai 2013 E. 6.4.2).
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Der Beschwerdeführer stammt aus der kurdischen Provinz Erbil oder Do-
huk im Nordirak. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregi-
on auch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal er
zu Protokoll gab, dass er dem (...)-Stamm angehöre und dass seine El-
tern und weitere Verwandte in Mosul leben würden (vgl. A1/13 S. 4). Wei-
ter habe er bis zu seiner Ausreise noch die Schule besucht. Zum damali-
gen Zeitpunkt hatte er bereits rund (…) ordentliche Schuljahre absolviert
und es fehlte ihm lediglich noch (…) bis zum Abschluss des Gymnasi-
ums. Angesichts der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers
und der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandenen familiären Beziehun-
gen ist davon auszugehen, dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaft-
lich wieder in das gesellschaftliche System in seiner Heimatprovinz integ-
rieren wird. Der Beschwerdeführer ist [noch jung] und, soweit aktenkun-
dig, in einer guten gesundheitlichen Verfassung. Folglich sind keine indi-
viduellen Hindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen lassen. Zugute kommen dürften dem Beschwerde-
führer ausserdem die von ihm in der Schweiz während seines Aufenthalts
gesammelten Erfahrungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann.
9.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai
2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1
VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2012 gutgeheis-
sen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers bis heute kaum verändert. Demnach werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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